Failure to specify date of hindrance cessation renders reinstatement application legally insufficient and bars subsequent review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the application for reinstatement into the previous status and rejected the subsequent complaint, thereby upholding the prior decision of the Independent Federal Asylum Senate that had denied the applicant's asylum request. The dispute concerned the applicant’s failure to file a timely administrative court appeal within the statutory six-week period after the asylum denial was served in August 2000; the applicant claimed the missed deadline resulted from an unforeseeable and unavoidable event, specifically his lack of knowledge of German legal procedures until a fellow inmate in a detention facility provided assistance in November 2000. Relying on §§ 46(1) and 46(3) of the Administrative Court Act (VwGG) and §§ 13(3) and 62(1) of the General Administrative Procedure Act (AVG/VwGG), the court held that the applicant failed to meet the requirement of specific factual substantiation for the date the hindrance ceased, as he did not precisely state when the inmate’s assistance was provided despite a formal order to cure this defect, rendering the reinstatement application inadmissible and the complaint barred by the expired filing deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 VwGG; § 46 Abs. 3 VwGG: A request for reinstatement must be filed within two weeks of the hindrance ending, and the applicant must provide specific facts proving the exact timing of the removal of the hindrance to allow the court to assess admissibility.
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KI-generiertProcedural basis for rejecting the reinstatement application because the applicant failed to remedy the defect regarding the date the hindrance ceased.
Basis for rejecting the complaint due to the expiration of the filing deadline.
Volltext
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.August2000 wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß §7 AsylG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 9.August2000.
Mit selbst verfasster, an den unabhängigen Bundesasylsenat gerichteter Eingabe vom 13.November2000, weitergeleitet an den Verwaltungsgerichtshof mit Postaufgabe 17.November2000, begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und der österreichischen Judikatur nicht kundig, weshalb er bis dato in Unkenntnis "über entsprechenden Handlungsbedarf" gewesen sei. Erst ein österreichischer Mithäftling in der JustizanstaltSuben habe die nötige Hilfestellung geben können.
Mit Verfügung vom 20.Jänner2001 wurde die Eingabe vom 13.November2000 dem Antragsteller zu Handen seines mittlerweile bestellten Verfahrenshelfers gemäß §13 Abs.3 AVG iVm §62 VwGG zur Behebung näher bezeichneter Mängel zurückgestellt, u.a. zur Erstattung von Angaben zum Wegfall des die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung hindernden Ereignisses. Mit Schriftsatz vom 23.April2001 wurde der Wiedereinsetzungsantrag -innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist- wieder vorgelegt. Darin wird zum Wiedereinsetzungsantrag nunmehr wie folgt ausgeführt:
"Da ich einerseits weder der deutschen Sprache in Wort und Schrift kundig bin, andererseits der österreichischen Judikatur bzw. den Rechtsvorschriften und rechtlichen Fachausdrücken nicht kundig bin, war mir nicht bekannt, dass gegen diesen Bescheid binnen einer Frist von 6Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden kann. Erst durch einen glücklichen Zufall in der Justizanstalt Suben hat mich ein dort ebenfalls inhaftierter Österreicher entsprechend aufgeklärt und mir die nötige Hilfestellung gegeben, weshalb ich unverzüglich am 13.November2000 einen entsprechenden Antrag eingebracht habe."
Gemäß §46 Abs.1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis -so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat- eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß §46 Abs.3 leg.cit. ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geltend gemacht, dass er sich in Unkenntnis der Beschwerdemöglichkeit befunden habe. Gemäß seinen Behauptungen ist diese Unkenntnis mit Aufklärung durch einen Mithäftling weggefallen, weshalb damit die zweiwöchige Frist des §46 Abs.3 VwGG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hat.
Der Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (vgl. etwa den hg.Beschluss vom 11.Oktober2000, Zlen.2000/01/0235, 0236). Demgemäß wäre im gegenständlichen Fall genau anzugeben gewesen, wann die Aufklärung durch den Mithäftling erfolgte. Im ursprünglichen Antrag findet sich dazu nur der Hinweis, "jetzt nun" einen Österreicher gefunden zu haben, welcher die nötige Hilfestellung habe geben können. Aber auch im Verbesserungsschriftsatz wird -ungeachtet des Auftrags, Angaben zum Wegfall des die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung hindernden Ereignisses zu machen- der Zeitpunkt der fristauslösenden Aufklärung nicht präzisiert; dass der Wiedereinsetzungsantrag "unverzüglich" (nach der erfolgten Aufklärung) am 13.November2000 eingebracht worden sei, lässt keine Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit zu. Im Ergebnis hat der Antragsteller damit dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.Jänner2001 in dem hier in Rede stehenden Punkt nicht Rechnung getragen, weshalb sein Wiedereinsetzungsantrag gemäß §13 Abs.3 AVG iVm §62 Abs.1 VwGG zurückzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis war die am 23.April2000 zur Post gegebene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß §34 Abs.1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wodurch sich auch
eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.
Wien, am 22. Mai 2001