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2000/01/0474 ECLI:AT:VWGH:2001:2000010474.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against asylum rejection citing Genf Convention Art 1A(3) and prior precedent.

Geschäftsnummer 2000/01/0474
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) declared the contested asylum decision invalid due to its substantive content and ordered its revocation. The applicant, a Kosovar Albanian, had his claim rejected under Article 1A(3) of the Geneva Convention, a ruling the court found legally flawed based on established case law. Consequently, the court dismissed the authority's new arguments regarding the determination of the country of origin without a full merits review.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. A letzter Absatz der Genfer Flüchtlingskonvention; § 8 AsylG: The Administrative Court of Justice must apply established precedent regarding the interpretation of the Geneva Convention's non-refoulement clause and cannot arbitrarily shift the burden of proving the country of origin to dismiss claims.

Schlagwörter

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Geneva Convention asylum rejection country of origin non-refoulement Administrative Court of Justice precedent binding substantive invalidity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. A letzter Absatz der Genfer Flüchtlingskonvention
Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs.
§ 3 Asylgesetz 1991
Mai 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs.
§ 8 AsylG
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebrachten neuen Argumente zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung werden vom Verwaltungsgerichtshof schon im Ansatz, wonach § 8 AsylG die Ermittlung des "tatsächlichen Herkunftsstaates" gebiete, nicht geteilt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Mitbeteiligte reiste am 6. Mai 1997 in das Bundesgebiet ein. Er ist Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"In Erledigung der Berufung des X.D. ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

'Der Asylantrag des X.D. vom 6.5.1997 wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"

Damit gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebrachten neuen Argumente zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung werden vom Verwaltungsgerichtshof schon im Ansatz, wonach § 8 AsylG die Ermittlung des "tatsächlichen Herkunftsstaates" gebiete, nicht geteilt (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561; zu den verfassungsrechtlichen Überlegungen im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2001, G 117/00 ua.). Ob dieser Ansatz dazu führen könnte, dass sich der Asylantrag des Mitbeteiligten - wie von der belangten Behörde angenommen - nicht mehr meritorisch erledigen lässt, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Wien, am 22. Mai 2001