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2000/01/0254 ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X00 KI-generiert

Lawfulness of warrantless pre-trial detention based on flight risk without judicial authorization

Geschäftsnummer 2000/01/0254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative decision and awarded the complainant legal costs of EUR 908.41, finding that his detention was unlawful. The case concerned a complaint challenging a pre-trial detention order issued by border police without a prior judicial warrant, based on an allegation of suspected homosexual conduct discovered during a border entry control; the complainant argued that neither *flagrante delicto* circumstances nor *Gefahr in Verzug* (imminent danger) existed to justify the warrantless detention. The VwGH determined that the lower administrative authority had erred by misinterpreting §177 para. 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) and failing to properly assess the statutory criteria for *Fluchtgefahr* (flight risk) under §175 para. 1 Z 2 StPO, notably neglecting the requirement for an intensive social anchor and the statutory presumption against flight risk for individuals in ordered life circumstances facing offenses punishable by less than five years imprisonment. Consequently, the court held that the detention was substantively unlawful due to the lack of a valid legal basis for the warrantless arrest, rendering further examination of the "imminent danger" argument moot.

Legislator-Regeste

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§ 177 Abs. 1 Z 2 StPO; § 175 Abs. 1 Z 2 StPO: Detention based on flight risk is lawful even if a judicial warrant is delayed, provided the risk is objectively present and the delay does not violate the principle of immediacy.

Schlagwörter

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detention justification flight risk assessment danger in delay judicial warrant delay administrative review procedural unlawfulness state compensation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 177 Abs. 1 Z 2 StPO
§ 175 Abs. 1 Z 2 StPO
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
§§ 47ff VwGG
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
§67a Abs.1 Z2 AVG
Der Beschwerdeführer brachte am 12.Jänner1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine Beschwerde nach §67a Abs.1 Z2 AVG ein.
§177 StPO
Die Festnahme sei auf §177 StPO gestützt worden, doch habe weder eine Betretung auf frischer Tat noch Gefahr in Verzug vorgelegen.
§67c Abs.3 AVG
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.Mai2000 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß §67c Abs.3 AVG als unbegründet ab.
§177 Abs.1 StPO
die schon erwähnte Stellungnahme vom 8.März1999, ehe es nach -unrichtiger- Darstellung des §177 Abs.1 StPO wie folgt heißt:
§177 Abs.1 Z2 StPO
"Die Gendarmeriebeamten haben im gegenständlichen Beschwerdefall die vorläufige Verwahrung auf §177 Abs.1 Z2 StPO gegründet: Fluchtgefahr habe vorgelegen, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Standes der Ermittlungen bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 2798/1955
VfSlg. 3315/1958

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S12.500,-- (EUR 908,41) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer brachte am 12.Jänner1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine Beschwerde nach §67a Abs.1 Z2 AVG ein. Darin brachte er vor, dass er sich am 7.Dezember1998 um

23.30Uhr von der Slowakei kommend bei der Grenzübertrittstelle Berg mit seinem PKW in Begleitung zweier slowakischer Staatsbürger der Einreisekontrolle gestellt habe. Weil er nach Ansicht der Kontrollorgane bereits öfter mit Jugendlichen ein- und ausgereist wäre, seien seine Mitreisenden einer Befragung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass es zwischen ihm und dem am 1.Juli1981 geborenen M.K. in Bratislava und in der Folge im November1998 auch in Wien zu gleichgeschlechtlichen Handlungen gekommen wäre. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) am 8.Dezember1998 um 01.00Uhr ohne Einholung eines richterlichen Befehls festgenommen worden, erst um 05.30Uhr desselben Tages sei ein (richterlicher) Haftbefehl erlassen worden. Die Festnahme sei auf §177 StPO gestützt worden, doch habe weder eine Betretung auf frischer Tat noch Gefahr in Verzug vorgelegen. Insbesondere wäre es -so der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Stellungnahme vom 8.März1999- möglich gewesen, nach der ersten Einvernahme des M.K. und spätestens zeitgleich mit der Anforderung der zur Präzisierung von dessen Angaben notwendigen Dolmetscherin mit dem zuständigen Untersuchungsrichter zwecks Einholung eines Haftbefehls Kontakt aufzunehmen und nicht bis zum beabsichtigten Verlassen der Dienststelle durch den Beschwerdeführer bei Eintreffen der Dolmetscherin um 01.00Uhr zuzuwarten. Es werde daher die Feststellung beantragt, dass die Festnahme des Beschwerdeführers am 8.Dezember1998 um 01.00Uhr und die anschließende Anhaltung bis 05.30Uhr rechtswidrig gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.Mai2000 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß §67c Abs.3 AVG als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst das Beschwerdevorbringen und der Inhalt einer Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandos Bruck/Leitha wiedergegeben. Daran schließt nach dem Hinweis auf eine am 3.März1999 abgehaltene mündliche Verhandlung eine auszugsweise Darstellung der Angaben der einvernommenen GendarmeriebeamtenF.F. und G.Sch.. In weiterer Folge enthält der Bescheid eine Replik des Vertreters des Beschwerdeführers bzw. die schon erwähnte Stellungnahme vom 8.März1999, ehe es nach -unrichtiger- Darstellung des §177 Abs.1 StPO wie folgt heißt:

"Die Gendarmeriebeamten haben im gegenständlichen Beschwerdefall die vorläufige Verwahrung auf §177 Abs.1 Z2 StPO gegründet: Fluchtgefahr habe vorgelegen, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Standes der Ermittlungen bzw. der bevorstehenden niederschriftlichen Aussage des Mitfahrers befürchten habe müssen, 'in Kalamitäten' zu kommen. Das Verlassen des Amtsgebäudes und das unentdeckte Entkommen wäre wegen des Parteienaufkommens an der Grenzdienststelle leicht möglich gewesen, sogar die Autoschlüssel habe er noch gehabt."

Diese Umstände -so fährt die Bescheidbegründung fort- erschienen für die Annahme von Fluchtgefahr ausreichend, die Einholung eines mündlichen Haftbefehls erscheine untunlich. Die Gendarmerie habe die Ermittlungen zügig weitergeführt und weitere konkrete Verdachtsmomente festgestellt. Dass die vorläufige Verwahrung gemäß §177 Abs.1 StPO zum Zweck der Vorführung eines Verdächtigen vor den Untersuchungsrichter zu erfolgen habe, bedeute noch nicht, dass die Gendarmerie verpflichtet sei, vor Abschluss der ersten Vorerhebungen sofort Kontakt mit dem Untersuchungsrichter aufzunehmen, weil doch einerseits ein möglichst gesichertes Erhebungsergebnis und verlässliche Angaben zum kriminellen Vorleben des Täters vorzulegen seien und weil andererseits das Gesetz hiefür ausdrücklich eine 48-stündige Frist vorsehe, die im vorliegenden Fall bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Bei der nachprüfenden umfassenden Kontrolle der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung gelange die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis, dass "die Begründung der Festnahme mit Gefahr im Verzug und dass das Zuwarten mit der Einholung eines mündlichen Haftbefehls wegen der noch weiterzuführenden Erhebungen rechtmäßig erfolgte".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hatte sich zunächst mit der Rechtmäßigkeit der unstrittig ohne richterlichen Befehl am 8.Dezember1998 um 01.00Uhr erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist insofern für die Frage der Rechtmäßigkeit der folgenden Anhaltung von Relevanz, als eine rechtswidrige Festnahme diese Anhaltung bis zum Zeitpunkt erstmaligen richterlichen Einschreitens ohne weiteres mit Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl.VfSlg.6102/1969 und Mayerhofer, Das österreichische StrafrechtII.4, E6a. zu §177StPO).

Die Rechtmäßigkeit einer Verhaftung, die wie hier im Dienst der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls erfolgte, ist an §177 Abs.1 StPO zu messen. Diese, von der belangten Behörde durch Vermengung mit dem Text des §175 Abs.1 leg.cit. verfälscht wiedergegebene Vorschrift lautet richtig wie folgt:

"§177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:

Aussage des ZeugenF.F. zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise auch wegen der inzwischen verstrichenen Zeit oder wegen der voraussichtlichen Dauer der weiteren Amtshandlung Anstalten gemacht habe, die Dienststelle zu verlassen. Andererseits kommt es ganz wesentlich darauf an, in welchen Lebensverhältnissen sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verhaftung -den einschreitenden Gendarmeriebeamten erkennbar- befand. Eine intensive "soziale Verankerung" hätte ganz massiv gegen die Befürchtung gesprochen, er würde flüchten oder sich verborgen halten wollen. In diesem Zusammenhang ist §180 Abs.3 StPO von Bedeutung, wonach Fluchtgefahr jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Zwar betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Untersuchungshaft, es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass ihr -wenn eine Ermittlung der dort genannten Umstände im Zeitpunkt des Einschreitens konkret in Betracht kommt-

auch für die Beurteilung des Haftgrundes nach §175 Abs.1 Z2 StPO Relevanz beizumessen ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass etwa die von der belangten Behörde wiedergegebene Annahme des Zeugen G.Sch., der Beschwerdeführer könnte beabsichtigt haben, die Wohnung aufzusuchen, um Beweismaterial beiseite zu schaffen oder Leute zu verständigen, nichts mit Fluchtgefahr zu tun hat. Gegebenenfalls läge vielmehr Verdunkelungsgefahr vor, in welche Richtung die belangte Behörde, die sich auf eine Beurteilung nach §175 Abs.1 Z2 StPO beschränkte, allerdings keinerlei Überlegungen angestellt hat. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass nicht schon das Entfernen von der Sicherheitsdienststelle an sich -ohne Bedachtnahme auf die vorgenannten Umstände- als "Flucht" verstanden werden kann.

Ergibt sich nach dem bisher Gesagten, dass die behördlichen "Feststellungen" die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu begründen vermögen, so erübrigten sich weitere Erwägungen zur Frage, ob -Fluchtgefahr unterstellt- Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Dennoch seien zwei Anmerkungen angefügt.

Zum Einen ist der Auffassung des Beschwerdeführers, es hätte spätestens bei Anforderung der Dolmetscherin (gegen 00.30Uhr) zwecks Einholung eines richterlichen Haftbefehls mit dem Journalrichter Kontakt aufgenommen werden müssen, zu entgegnen, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Haftgrundes (siehe oben) gegeben war. Nur bei längerem Fortbestand eines Haftgrundes (und des Tatverdachtes) -zu einem solchen Fall vgl.etwa VfSlg.2798/1955- könnte jedoch das vom Beschwerdeführer monierte Zuwarten dem Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" entgegen stehen.

Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in Beachtung des Ausnahmecharakters des §177 Abs.1 StPO ausgesprochen hat, dass Verhaftungen -sofern nicht der Fall des Betretens auf frischer Tat gegeben ist- im Dienstraum eines Gendarmeriepostens regelmäßig erst nach (versuchter) telefonischer Einholung eines richterlichen Befehles durchzuführen sein werden (so etwa schon VfSlg.3315/1958). Mit anderen Worten: Ist nicht der Fall gegeben, dass sich das Exekutivorgan auf Patrouille überraschend mit einem Tatverdächtigen und einem dringenden Haftgrund konfrontiert sieht, sondern ergeben sich Tatverdacht und Haftgrund dem Organ auf Grund einer Anzeige oder im Verlaufe einer Vernehmung im Amte, so wird der Griff nach dem Telefonhörer in aller Regel tunlich sein (Dearing, aaO., 515). Im Hinblick darauf kann aber -Fluchtgefahr unterstellt- daraus, dass der Beschwerdeführer Anstalten machte, die Dienststelle zu verlassen, nicht ohne weiteres -ohne dass er etwa um kurzfristigen weiteren Aufenthalt ersucht worden wäre- auf "Gefahr im Verzug" geschlossen werden. Dies hat die belangte Behörde gleich den Voraussetzungen für die Annahme von Fluchtgefahr verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß §42 Abs.2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

Wien, am 11. Dezember 2001