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99/18/0397 ECLI:AT:VWGH:2000:1999180397.X00 KI-generiert

VwGH annulled deportation ban due to administrative body's failure to consider new evidence of debt repayment.

Geschäftsnummer 99/18/0397
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna annulled the deportation ban issued against a Yugoslav national due to a procedural violation. The administrative authority had ignored the complainant's new argument regarding significant debt repayments and a settlement agreement with the tax office, which could have influenced the risk assessment. The court held that this failure to evaluate relevant new facts constituted a procedural error requiring the revocation of the decision.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 Fremdenrechtsgesetz 1997; § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenrechtsgesetz 1997; § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: The administrative body must consider all relevant new facts and arguments presented by the applicant during the proceedings, including evidence of changed financial circumstances, to ensure a proper risk assessment for deportation.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural violation deportation ban new evidence risk assessment administrative procedure tax debt repayment proportionality principle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 41 Abs. 1 VwGG), ein nicht unerhebliches Gewicht zu.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Aufgrund des aufgezeigten Verfahrensfehlers war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Es sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage am 10. Oktober 1991 nach Österreich eingereist. Am 7. September 1992 habe sie erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Dazu habe sie Unterlagen vorgelegt, wonach sie mit ihrem Lebensgefährten eine GesmbH gegründet habe, welche ein Kaffeehaus betreibe. Sie wäre seit Jänner 1992 Geschäftsführerin dieser Gesellschaft und erhielte dafür S 10.000,-- monatlich netto. Auf dieser Grundlage habe sie zunächst Sichtvermerke und im Anschluss daran Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis 2. Mai 1998 erhalten. Anlässlich ihres Verlängerungsantrages vom 28. April 1998 habe sich herausgestellt, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein negatives Bilanzergebnis aufweise. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wo die Beschwerdeführerin versichert sei, habe zunächst ein Rückstand von S 30.918,70 bestanden, wovon die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 1998 zumindest S 21.000,-- bezahlt habe. Sie gebe jedoch selbst an, dass noch eine Ratenzahlung in der Höhe von S 9.791,-- offen wäre. Beim Finanzamt für Körperschaften bestünden hinsichtlich des Unternehmens der Beschwerdeführerin vollstreckbare Abgabenrückstände in der Höhe von S 449.669,-- (!). Mit Strafverfügung des Finanzamtes für Körperschaften vom 22. Jänner 1997 sei die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der erwähnten GesmbH wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Finanzstrafgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 78.000,-- bestraft worden, weil sie vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben aus den Jahren 1992 und 1993 nicht oder zu niedrig festgesetzt sowie selbst zu berechnende Abgaben (nach Ausweis der Akten: ebenfalls aus den Jahren 1992 und 1993) nicht entrichtet worden seien. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG sei daher erfüllt.

Überdies sei die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Geschäftsführertätigkeit mehrmals rechtskräftig bestraft worden: Am 24. Juli 1992 wegen unbefugter Konzessionsausübung, zwei Jahre später wegen Beihilfe zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Konzession und am 9. Jänner 1996 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin am 3. September 1998 wegen des Verdachtes der Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes und wegen des Verdachtes der Abgaben- und Steuerhinterziehung angezeigt worden. Über den Ausgang der anhängigen Verfahren sei derzeit noch nichts bekannt. Im Hinblick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin geführte GesmbH zumindest in den letzten Jahren negativ bilanziert habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, der nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei der GesmbH mit einem Nettogehalt von S 16.000,-- beschäftigt sei, gesichert sei.

Aufgrund der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten und einem aus dieser Beziehung stammenden Sohn im gemeinsamen Haushalt. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Es sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin habe verdeutlicht, dass sie nicht in der Lage sei, die finanzrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen ihres Gastlandes einzuhalten. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die aus dem langjährigen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das Fehlverhalten gemindert werde. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wögen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2. Mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1089/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unstrittig wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung rechtskräftig bestraft worden ist, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Da die Beschwerdeführerin nicht nur durch das dieser Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Einhaltung von abgabenrechtlichen Vorschriften, sondern auch durch ihr unbestrittenes Zuwiderhandeln gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz das öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" beeinträchtigt hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erachtete.

2.1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass die jedenfalls seit Herbst 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dem aus dieser Beziehung entstammenden Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Diesen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet kommt ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdevorbringen, das Kind der Beschwerdeführerin bedürfe wegen eines Asthmaleidens einer intensiven Betreuung und Behandlung, als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), ein nicht unerhebliches Gewicht zu.

Dem stellte die belangte Behörde gegenüber, dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Straftaten begangen habe und sie aufgrund der hohen Steuerschulden und der negativen Bilanz ihres Unternehmens - weshalb auch ihr Unterhalt nicht gesichert sei - in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die abgaben- und gewerberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

2.2. Die Abgabenhinterziehung derentwegen die Beschwerdeführerin bestraft worden ist, bezog sich auf die Jahre 1992 und 1993. Darüber hinaus wurde sie im Jahr 1992 wegen unbefugter Konzessionsausübung, im Jahr 1994 wegen Beihilfe zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Konzession und am 9. Jänner 1996 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft. Für die Frage, ob aus dem diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden, bereits längere Zeit zurückliegenden Fehlverhalten eine derart negative Prognose abgeleitet werden kann, dass das Aufenthaltsverbot trotz der dargestellten privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gerechtfertigt erscheine, kommt es wesentlich auf das seitherige Verhalten der Beschwerdeführerin an. In der Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie als Geschäftsführerin mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen habe, die von der GesmbH genau eingehalten werde. Sie habe die Geldstrafe bezahlt und vom Abgabenrückstand bereits vereinbarte Raten im Ausmaß von S 70.000,-- beglichen.

Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Dies stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar. Sollte dieses Vorbringen nämlich den Tatsachen entsprechen (laut der mit der Beschwerde vorgelegten Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien beträgt der Abgabenrückstand per 9. April 1999 nurmehr S 257.131,04), könnte nicht mehr ohne weiteres die Ansicht vertreten werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft abgabenrechtliche Vorschriften übertreten werde. Diesfalls hätte die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG kommen können.

3. Aufgrund des aufgezeigten Verfahrensfehlers war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000