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99/18/0153 ECLI:AT:VWGH:2003:1999180153.X00 KI-generiert

Unlawful employment without work permit justifying five-year residence ban under § 36 FrG despite conflicting witness statements and lack of strong private interests

Geschäftsnummer 99/18/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant’s complaint as unfounded, thereby upholding the five-year residence ban imposed by the Security Directorate for Vienna and ordering the appellant to pay the federal government court costs of EUR 332. The dispute concerned a five-year entry ban issued against a foreign national based on unauthorized employment, specifically for being caught working as a server and entertainer in a bar without a valid residence permit or authorization under the Foreign Employment Act (AuslBG); the appellant contested the factual findings and argued the duration was excessive. The Court ruled that the lower authority’s assessment that the appellant engaged in unauthorized work was legally sound, noting that her contradictory statements over time and the significant public interest in enforcing foreign employment regulations justified the finding of a threat to public order. Relying on §§ 36, 37, 39, and 42 of the 1997 Foreigners’ Act (FrG) and Article 8 of the European Convention on Human Rights, the Court held that the appellant’s private interests, such as her student status and personal relationships, did not outweigh the public interest in maintaining order, and that the five-year duration was appropriate given the lack of strong familial ties to Austria.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 42 Abs. 1 VwGG; Unlawful employment without work permit justifying five-year residence ban under § 36 FrG despite conflicting witness statements and lack of strong private interests: Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Schlagwörter

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Art. 8 Abs. 2 EMRK § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 EMRK
Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 37 Abs.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. März 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Bei einer Kontrolle durch Sicherheitswacheorgane am 27. Mai 1997 sei die Beschwerdeführerin in einer näher genannten Bar in Wien hinter der Theke stehend bei Serviertätigkeiten betreten worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber habe sie angegeben, den Geschäftsbetrieb für kurze Zeit übernommen zu haben, weil der Geschäftsführer des Lokals dringend hätte nach Hause müssen. Die Beschwerdeführerin sei weder im Besitz eines die unselbstständige Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitels gewesen noch habe sie über eine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt. Am 19. August 1997 sei die Beschwerdeführerin abermals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in derselben Bar bei einer Animiertätigkeit betreten worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber habe sie angegeben, ein Fixum von S 300,-- sowie Getränkeprovisionen für ihre Tätigkeit zu erhalten.

Vom Arbeitsmarktservice Wien sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterlegen wäre. Da sie über eine solche Bewilligung jedoch nicht verfügt habe, sei die von ihr ausgeübte Tätigkeit unzulässig gewesen und der im § 36 Abs. 4 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht worden.

Dem Berufungsvorbringen habe nicht gefolgt werden können. So habe die Beschwerdeführerin zum Vorfall am 27. Mai 1997 angeben, lediglich ihr eigenes Trinkglas abgewaschen zu haben, um sich ein Getränk nachzufüllen. Da sie eine Freundin des Geschäftsführers wäre, wäre es völlig unüblich, dass dieser sie bedienen würde. Diese Angaben stünden aber in erheblichem Widerspruch zum Schriftsatz vom 2. Oktober 1998, in welchem die Beschwerdeführerin zugegeben habe, den Geschäftsführer des gegenständlichen Lokals "mehr oder weniger nur für Augenblicke" vertreten zu haben, wenn dieser das Lokal habe verlassen müssen.

Auch habe dem Einwand, die Beschwerdeführerin habe den einschreitenden Beamten gegenüber niemals behauptet, ein Fixum von S 300,-- zuzüglich Getränkeprovisionen zu beziehen, nicht gefolgt werden können. Angesichts der Gesamtumstände habe dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden müssen, dies vor allem auch deshalb, weil die einschreitenden Beamten auf Grund ihres Diensteides der Wahrheitspflicht unterlägen und nicht ersichtlich sei, warum diese wahrheitswidrige Angaben hätten machen sollen. Demgegenüber bestehe ein großes Interesse der nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Beschwerdeführerin, die genannten Vorfälle in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die belangte Behörde habe sich daher dazu veranlasst gesehen, den Angaben in der Anzeige vom 21. August 1997 mehr Glauben zu schenken.

Dass gegen den Geschäftsführer des Lokals ein Strafverfahren vor den Finanzbehörden eingestellt worden sei, sei im gegenständlichen Fall unbeachtlich, weil die Finanzbehörden über die Unrechtmäßigkeit einer Beschäftigung nicht abzusprechen hätten. Vielmehr sei gegen den genannten Geschäftsführer ein Verwaltungsstrafverfahren im Berufungsstadium anhängig, in welchem dieser erstinstanzlich wegen unzulässiger Beschäftigung eines Ausländers bestraft worden sei.

Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Die Beschwerdeführerin sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Ihr Familie lebe in der Slowakei. Da sonst keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestünden, die Beschwerdeführerin in Österreich nicht niedergelassen sei und auch nicht über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben nicht auszugehen gewesen. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG durchzuführen gewesen. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG nicht erfüllt, weil sie bei den in Rede stehenden Kontrollen am 27. Mai 1997 und am 19. August 1997 keiner dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung nachgegangen sei.

1.2. Dieser Einwand geht fehl. In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 1998 hat sie angegeben, den Geschäftsführer des gegenständlichen Lokals mehr oder weniger nur für Augenblicke vertreten zu haben, wenn dieser das Lokal habe verlassen müssen. Demgegenüber hat sie in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid zum Vorfall am 27. Mai 1997 angeben, lediglich ihr eigenes Trinkglas abgewaschen zu haben, um sich ein Getränk nachzufüllen; da sie eine Freundin des Geschäftsführers wäre, wäre es völlig unüblich, dass dieser sie bedienen würde. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser völlig unterschiedlichen Verantwortung den Angaben der Beschwerdeführerin, damals keine Servier- bzw. Animiertätigkeiten gegen Entgelt ausgeübt zu haben, keinen Glauben geschenkt hat, so kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erachtet werden, entspräche es doch der Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser für die Frage ihres Aufenthalts maßgeblichen Umstände im Wesentlichen gleich bleibende Angaben gemacht hätte. Von daher vermag die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerde in Abrede stellt, bei der besagten Kontrolle durch Sicherheitswacheorgane am 27. Mai 1997 den einschreitenden Beamten gegenüber angegeben zu haben, den Geschäftsbetrieb für kurze Zeit übernommen zu haben, weil der Geschäftsführer des Lokals dringend hätte nach Hause müssen, Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erwecken.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde für den Vorfall am 27. Mai 1997 zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG erfüllt wurde, zumal auch die übrigen dort normierten Voraussetzungen nach den insoweit unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gegeben sind. Der Frage, ob dies auch für den Vorfall am 19. August 1997 zutrifft, braucht daher nicht weiter nachgegangen werden.

Im Hinblick darauf ist der zu den genannten Vorfällen erstatteten Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe (insbesondere wegen Unterlassung der Vernehmung mehrerer, in der Beschwerde genannter Personen) den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, der Boden entzogen.

1.3. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019) besteht entgegen der Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich zu Studienzwecken nach Österreich gekommen sei, und dass sie "ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keine Verkürzung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu verantworten" habe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ihrem Hinweis, dem zuständigen Finanzamt seien in einem Strafverfahren gegen den besagten Geschäftsführer "zur Beurteilung die gleichen Sachverhalte und derselbe Akteninhalt" vorgelegen, dieses sei jedoch "wenn auch im Zweifel" von der Richtigkeit der (ihren Standpunkt stützenden) Aussagen des Geschäftsführers ausgegangen, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes (unabhängig von den Erwägungen des Finanzamtes in dem von diesem nach anderen Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren) vorzunehmen hatte.

2. Auch das (unbekämpft gelassene) Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass § 37 FrG der vorliegenden Maßnahme nicht entgegenstehe, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da die Beschwerdeführerin (unbestritten) über keine Berechtigung für ihren Aufenthalt verfügt, kommt der aus ihrem Aufenthalt ableitbaren privaten Interessen - auch unter Bedachtnahme auf ihr geltendgemachtes Studium und die Beziehung zu ihrem Freund in Österreich - kein großes Gewicht zu. Ferner fehlen ihr (von ihr ebenfalls nicht in Abrede gestellt) familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich. Die somit nicht gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich vermögen das besagte Allgemeininteresse, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK), nicht zu überwiegen.

3. Gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass "auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ... tat- und schuldangemessen höchstens eine solche von 6 Monaten" sei.

Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist das Aufenthaltsverbot (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0237, mwH.) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund erscheint es - entgegen der Beschwerde - nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des besagten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne, zumal - was, wie erwähnt, nach § 39 Abs. 2 FrG in Betracht zu ziehen ist - familiäre Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich unbestritten fehlen und - wie dargetan - auch ihren privaten Interessen an einem solchen Verbleib kein großes Gewicht zukommt.

4. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. März 2003