VwGH annuls deportation order for Bosnian citizen due to disproportionate public interest vs. family ties under ECHR Art. 8.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the deportation order issued to a Bosnian citizen who had lived in Austria for over eight years, despite a three-year period of unlawful residence. The court found that the authorities failed to adequately weigh the applicant's long-term private and family interests against the public interest in maintaining order, violating Article 8 of the ECHR. Consequently, the deportation was lifted, but the claim for additional tax reimbursement was rejected as not legally provided for.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: The deportation of a foreigner requires a balancing of public order interests against the individual's private and family life; where the authorities fail to demonstrate that expulsion is urgently necessary to achieve ECHR Art. 8 goals, the deportation order is unlawful.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Sommer 1990 im Bundesgebiet. Ihm seien Sichtvermerke und in weiterer Folge Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit bis zum 9. November 1995 erteilt worden. Ein am 30. April 1996 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Laibach eingebrachter Verlängerungsantrag sei zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden; dagegen sei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Im Hinblick darauf, dass der Verlängerungsantrag beinahe sechs Monate nach Ablauf der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung eingebracht worden sei, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 10. November 1995 unrechtmäßig. Daran habe auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern vermocht. Selbst durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die genannte Beschwerde sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht legalisiert worden. Werde ein Verlängerungsantrag gestellt, so bleibe der Aufenthalt eines Fremden über die Gültigkeitsdauer eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels hinaus nur dann rechtmäßig, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf des zuletzt erteilten Titels eingebracht worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1998 nicht rechtmäßig gewesen sei, sei auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung im aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers eingetreten. Der Frage, ob der bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebrachte Antrag als Erst- bzw. Verlängerungsantrag zu werten sei, komme im vorliegenden Verwaltungsverfahren angesichts des eben Gesagten keine Relevanz zu. Ebenso seien die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer diesen Antrag verspätet gestellt habe, letztlich unerheblich, da dies an der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nichts zu ändern vermöge. Die Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mehr als drei Jahren unrechtmäßig sei, beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. vorlägen.
Der Beschwerdeführer sei ledig, jedoch für ein Kind sorgepflichtig. Mit diesem Kind und dessen Mutter lebe er behauptetermaßen "in Lebensgemeinschaft". Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien ebenfalls in Österreich wohnhaft. Zweifelsfrei sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gravierend beeinträchtigt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, unter den aktenkundigen Voraussetzungen vom Inland aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, da dem auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben vom 21. November 1997 vor dem Bundesminister für Inneres der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegen stehe. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es würde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG führt der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass er schon seit 1990 mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in Österreich lebe und seine beiden Brüder und die zwei Schwestern ebenfalls in Österreich aufhältig seien, weshalb der bekämpfte Bescheid "außerordentlich weitgehende" Wirkungen aufweise. Der mit diesem Bescheid verbundene Eingriff in die familiäre Situation des Beschwerdeführers sei nicht zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer gefährde keinesfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich. Dies hätte die belangte Behörde "ohne nennenswerten Zeitaufwand" bei einer genauen Überprüfung feststellen können.
2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Im angefochtenen Bescheid wird zutreffend die Auffassung vertreten, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde hat aber im vorliegenden Fall den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen.
Der Beschwerdeführer ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 2. Mai 1990 nach Österreich eingereist. Nach den unbestrittenen Feststellungen verfügte er bis zum 9. November 1995 - somit für einen Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten und damit über etwa zwei Drittel der Aufenthaltsdauer - über einen Aufenthaltstitel. Demnach hält sich der Beschwerdeführer insgesamt schon seit etwa acht Jahren und zehn Monaten - daher seit längerer Zeit - in Österreich auf. Zwar war der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten drei Jahre und vier Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids unrechtmäßig, dieser Umstand stellt aber auf dem Boden des Gesagten entgegen der Behörde keine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, dass deshalb die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (jedenfalls) nicht höher zu bewerten seien als das für seine Ausweisung sprechende maßgebliche öffentliche Interesse.
Dass die Beendigung des Aufenhalts des Beschwerdeführers zur Erreichung eines anderen der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht (nachvollziehbar) dargetan, läßt doch der Hinweis im Bescheid auf die "aktenkundigen Voraussetzungen" auf Grund der "niederschriftlichen Angaben" des Beschwerdeführers "vom 21. 11. 1997" nicht erkennen, weshalb der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Berschwerdeführer die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegenstünde. Zum einen befindet sich bei den vorgelegten Verwaltungsakten keine Niederschrift vom 21.
November 1997, zum anderen ergibt sich aus dem zu diesen Verwaltungsakten gehörenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1998 - unter Hinweis auf eine Niederschrift vom 21. November 1997 -, dass der Beschwerdeführer im Juni 1996 über eine näher genannte Grenzkontrollstelle - ohne die Grenzkontrolle im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu umgehen - eingereist sei (vgl. Blatt 19 der besagten Verwaltungsakten).
Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf die Frage, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG gegeben sind, näher einzugehen.
3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 14. April 2000