99/11/0335 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der im Jahr 1987 geborenen, durch ihre Eltern vertretenen behinderten Beschwerdeführerin vom 4. September 1998 auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Personalkosten für eine zusätzliche Lehrkraft an der von der Beschwerdeführerin besuchten Volksschule (einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113 (BhG), abgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 99/11/0335 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/11/0296, zugrunde gelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der im Jahr 1987 geborenen, durch ihre Eltern vertretenen behinderten Beschwerdeführerin vom 4. September 1998 auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Personalkosten für eine zusätzliche Lehrkraft an der von der Beschwerdeführerin besuchten Volksschule (einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113 (BhG), abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/11/0296, zugrunde gelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000