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99/11/0323 ECLI:AT:VWGH:2001:1999110323.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; association not exempt from employment quota tax despite limited control over nursing students.

Geschäftsnummer 99/11/0323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the association's appeal against a disability employment tax assessment. The association argued it was exempt because it lacked direct control over the selection of nursing students, claiming their employment was purely private contractual. The court rejected this, ruling that the statutory definition of 'employment' for the tax purpose relies on the existence of a service relationship rather than the degree of personal or economic dependence. Consequently, the association remains liable for the tax based on the total number of students employed for vocational training purposes.

Legislator-Regeste

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§ 4 Behinderteneinstellungsgesetz; § 9 Behinderteneinstellungsgesetz: An association employing students for vocational training is subject to the employment quota tax if a service relationship exists, regardless of limited influence over personnel selection.

Schlagwörter

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disability employment quota employment tax liability service relationship definition vocational training students administrative tax assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Juni 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Kalenderjahr 1996 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von S 139.160,-- vor.
§ 16 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 8 Krankenpflegegesetz
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Oktober 1999, G 1489/99-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 schrieb das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich, Burgenland (Bundessozialamt) in Erledigung der Vorstellung gegen seinen Mandatsbescheid vom 12. Juni 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Kalenderjahr 1996 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von S 139.160,-- vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bescheid seien die von der Sozialversicherung übermittelten Daten über die zum jeweiligen Monatsersten - der nach § 16 Abs. 2 BEinstG als Stichtag für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht heranzuziehen sei - zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse gemeldeten Dienstnehmer zu Grunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer verfolge auf Grund der vorgelegten Amtsbestätigung und Vereinsstatuten unter anderem den Vereinszweck "Erhaltung und Erbauung eines Pavillonkrankenhauses zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete". Es sei unbestritten, dass er die Kosten des Taggeldes der Dienstnehmer trage und demgemäß die Dienstnehmer für seine Rechnung tätig werden. Allein aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur wenig Einfluss auf die Personalauswahl zukomme, könne nicht geschlossen werden, dass er deshalb von den Bestimmungen des BEinstG über die Beschäftigungspflicht ausgenommen werde. Das Arbeitsverhältnis sei ein privatrechtliches, durch den Arbeits- /Dienstvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das zwischen dem beschwerdeführenden Verein und den einzelnen Schwesternschülerinnen abgeschlossen werde, wobei für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich sei, dass sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssen. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien in der Beilage angeführt. Die Beilage sei Bestandteil der Bescheidbegründung.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1999 wies der Landeshauptmann von Wien die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, es liege kein Mangel der erstinstanzlichen Bescheidbegründung vor, da den einen Teil der Bescheidbegründung darstellenden Berechnungsblättern eindeutig zu entnehmen sei, von welcher Gesamtzahl der Dienstnehmer das Bundessozialamt ausgegangen sei, welche Pflichtzahl es errechnet habe und wie es darauf folgend zur Berechnung der Ausgleichstaxe gelangt sei. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Dienstgeber anzusehen sei oder nicht, sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wem die Eigenschaft des zur Entrichtung der Ausgleichstaxe verpflichteten Dienstgebers zukomme, das privatrechtliche, durch den Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis maßgebend sei. Dienstgeber sei danach jeder, für dessen Rechnung die Tätigkeit des Dienstnehmers erfolge bzw. der Betrieb geführt werde, und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen worden sei oder ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verwiesen werde. Unternehmer- und somit Dienstgebereigenschaft komme demjenigen zu, der in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sei, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehabe. Dass die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule gemäß § 8 des Krankenpflegegesetzes von einer vom Landeshauptmann für jeweils für vier Jahre bestellten Kommission erfolge, könne nicht die Folge haben, dass die Dienstgebereigenschaft für die vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer jener Gebietskörperschaft zukomme, von der die Bestellung der Kommissionsmitglieder formell ausgehe. Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Krankenpflegeschülerinnen sei festzuhalten, dass diese nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtlage ausdrücklich in § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG als Dienstnehmer angeführt seien und daher im gegenständlichen Fall in die Berechnung der Pflichtzahl miteinzubeziehen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 16. Oktober 1999, G 1489/99-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, mit dem BGBl. I Nr. 17/1999 sei der § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG ersatzlos gestrichen worden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende, somit das am 6. Juli 1999 anzuwendende Recht anzuwenden habe und hinsichtlich der Beseitigung des § 4 Abs. 1 lit. c BEinstG keine Übergangsbestimmung vorhanden sei, seien aus diesem Grund die verfahrensgegenständlichen Krankenpflegeschüler und -innen nicht als Dienstnehmer im Sinne des BEinstG anzusehen und deshalb nicht in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, welche für die Berechnung der Pflichtzahl herangezogen werden, einzubeziehen, sodass die vorgeschriebene Ausgleichstaxe zu berichtigen sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe der behördlichen Vorschreibung bedarf, die jährlich im Nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist und in welcher Höhe. Dies hat auf Grund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu geschehen. Im Beschwerdefall wurde dem beschwerdeführenden Verein eine Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1996 vorgeschrieben. Es ist daher die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend (Grundsatz der Zeitbezogenheit, vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0388).

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 lauteten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. ...

...

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

...

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt sind;

c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

...

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

...

§ 16. (1) ...

(2) ... Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauf folgenden Jahres dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland) einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat.

...

§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.

..."

§ 8 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF. der Novelle BGBl. Nr. 872/1992 lautete (auszugsweise):

"§ 8. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

1. dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n),

2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in),