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99/11/0288 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110288.X00 KI-generiert

Administrative court upholds appeal against meat processing firm's conviction for violating hygiene regulations in sales rooms.

Geschäftsnummer 99/11/0288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria revoked the administrative penalty imposed on a meat processing company's representative for violating hygiene regulations. The court found that the disputed premises, where minced meat was prepared and immediately packaged, constituted 'sales rooms' under the relevant ordinance despite not being the final retail space. The court applied teleological interpretation to align the regulation's purpose with the specific operational facts, rejecting the authority's strict spatial definition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z. 1 FV; The exemption from the minced meat hygiene ordinance for sales rooms applies to any area where the product is sold or presented for sale, including preparation areas immediately connected to the sales floor, provided the product does not undergo significant hygiene degradation during transport.

Schlagwörter

KI-generiert
teleological interpretation minced meat hygiene sales room definition administrative penalty hygiene regulation VwGG appeal Faschiertes-Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 1 Abs. 1 Faschiertes-Verordnung BGBl. Nr. 520/1996
§ 1 Abs. 2 Z. 1 Faschiertes-Verordnung BGBl. Nr. 520/1996
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 12 Abs. 3 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG einer näher bezeichneten Fleisch verarbeitenden Aktiengesellschaft für schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft

"1. insofern dem § 7 Abs. 5 der Faschiertes-Verordnung zuwidergehandelt hat, als sie im Rahmen der Eigenkontrolle der Betriebsstätten verpflichtet gewesen wäre, mindestens einmal wöchentlich eine mikrobiologische Untersuchung des Faschierten durchzuführen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 8. 10. 1997 konnte nur ein Befund über die mikrobiologische Untersuchung des Faschierten aus der 36. Woche (1. - 7. 9. 1997) vorgelegt werden,

2. insofern den gemäß § 17 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz 1982 schriftlich zur Kenntnis gebrachten Anweisungen des Fleischuntersuchungstierarztes nicht entsprochen hat, als der unter 1. angeführte Hygienemangel, welcher bis spätestens 25. 11. 1997 zu beheben gewesen wäre, nicht behoben wurde, da bei weiteren Kontrolluntersuchungen am 4. 11. 1997, am

11. 11: 1997, am 17. 11. 1997 und am 25. 11. 1997 der gesetzlich vorgeschriebene Befund nicht vorgelegt werden konnte."

Dadurch habe er § 7 Abs. 5 Faschiertes-Verordnung bzw. § 17 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz (FlUG) verletzt und Übertretungen nach § 50 Z. 20 in Verbindung mit Z. 22 und Z. 25 bzw. § 50 Z. 6 FlUG begangen. Die erstinstanzlichen Aussprüche betreffend Verhängung einer Geldstrafe und Ersatz der Verfahrenskosten wurden ersatzlos behoben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird; sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Faschiertes-Verordnung BGBl. Nr. 520/1996 (FV) gilt diese Durchführungsverordnung zum FlUG für die Herstellung und das Inverkehrbringen von u.a. Faschiertem (d.i. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde). Die Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 u.a. nicht, wenn das Faschierte in Verkaufsräumen der gewerblichen Letztverkäufer hergestellt wird.

Zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde ist strittig, ob die an einer näher genannten Anschrift im 14. Wiener Gemeindebezirk befindliche Betriebsfiliale des Unternehmens, dessen verantwortlicher Beauftragter für diese Filiale der Beschwerdeführer ist, unter die zitierte Ausnahmebestimmung fällt oder nicht. Die Räumlichkeiten dieser Filiale, in denen das Faschierte hergestellt, verpackt und etikettiert wird, befinden sich laut den bei einem Ortsaugenschein gewonnenen Feststellungen der belangten Behörde im räumlichen Verband einer Filiale des Handelsunternehmens, in dessen Verkaufsräumen das Faschierte nach einem Transport, bei dem ein Lagerraum durchquert werden muss, in Vitrinen zum Verkauf bereit gehalten wird.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß die FV zur innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 16. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen 94/65/EWG erlassen worden sei. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Hygienevorschriften und Kontrolluntersuchungen wären nach deren

Artikel 1 Abs. 2 nicht auf u.a. Faschiertes anzuwenden, soweit dieses "in Einzelhandelsgeschäften oder in an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten hergestellt werden, um dort direkt an den Endverbraucher verkauft zu werden. Diese Vorgänge unterliegen weiterhin den in den innerstaatlichen Einzelhandelsvorschriften vorgesehenen Gesundheitskontrollen".

Die belangte Behörde vertrat dazu der Sache nach die Meinung, dass aus der Heranziehung der besagten Richtlinie für den Beschwerdeführer schon deswegen nichts gewonnen werden könnte, weil im vorliegenden Fall das Faschierte nicht in einem unmittelbar an die Verkaufsräume anschließenden Raum hergestellt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu zunächst der Auffassung, dass die FV gegenüber der in Rede stehenden Richtlinie die strengere Vorschrift ist und die Richtlinie die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften für jene Bereiche, in denen sie nicht gilt, unberührt lässt. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Fall ist ausschließlich auf dem Boden der FV zu lösen.

Eine strenge Wortinterpretation des § 1 Abs. 2 Z. 1 FV könnte im gegebenen Zusammenhang tatsächlich zu dem Ergebnis führen, dass das Faschierte im Verkaufsraum selbst hergestellt werden muss, damit die Anwendbarkeit der FV ausgeschlossen wird. Der Zweck dieser Regelung ist freilich die Verhinderung der nachteiligen hygienischen Beeinflussung des Faschierten im Zuge eines Transportes vom Herstellungsraum in den Verkaufsraum, da Fleisch in faschiertem Zustand offenkundig leichter nachteilig beeinflussbar ist als in ganzen Stücken. Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, dass die geschilderte beanstandete Vorgangsweise in dem Betrieb, in dem der Beschwerdeführer tätig und für den er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, den Zweck der FV erfüllt, indem das Faschierte zwar nicht in demselben Raum zum Verkauf gelangt, in dem es hergestellt wird, aber - in

hygienischer Hinsicht - in demselben Zustand; m.a.W. durch die

sofortige Verpackung am Ort seiner Herstellung wird die Möglichkeit einer nachteiligen hygienischen Beeinflussung auf dem Weg in den Verkaufsraum, der im Übrigen das Betriebsgebäude nicht verlässt, praktisch ausgeschlossen. Der Raum, in dem im gegenständlichen Betrieb das Faschierte hergestellt wird, muss daher im Wege einer teleologischen Auslegung als Verkaufsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FV angesehen werden. Eine ausschließlich auf die räumlichen Gegebenheiten abstellende Sichtweise würde im Hinblick auf die sofortige Verpackung und den verhältnismäßig kurzen und das Betriebsgebäude nicht verlassenden Weg, der bis zum Verkaufsraum zurückgelegt werden muss, den Sinn und Zweck der Norm verfehlen.

Dieses am Zweck der Regelung orientierte Verständnis findet im Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen insofern eine Bestärkung, als unter "Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer" gemäß § 2 Z. 14 der Frischfleisch-Hygieneverordnung BGBl. Nr. 396/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996 auch andere Räume (nämlich Kühlräume) als der Verkaufsraum selbst zu verstehen sind; die letztgenannte Bestimmung gilt nach § 2 Abs. 2 FV auch als Begriffsbestimmung im Sinne der FV, also auch deren § 1 Abs. 2 Z. 1

FV.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999