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99/11/0280 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110280.X00 KI-generiert

99/11/0280 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 99/11/0280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 (unter Zugrundelegung eines Bruttogrundgehaltes von S 208.536,-- und einer daraus durch Abzug von Werbungskosten und Hinzurechnung von Gewinn und Fondsbeiträgen errechneten Bemessungsgrundlage von S 139.084,-- und unter Anwendung eines Beitragssatzes von 15,8 v.H.) mit S 21.975,-- festgesetzt.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 99/11/0280 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes gehören, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, und Zl. 96/11/0249 sowie vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0185). Aus diesem Grund ist auch der im Fehlen entsprechender Ermittlungen erblickte Verfahrensmangel nicht relevant.

Schlagwörter

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§ 43 Abs. 2 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 (unter Zugrundelegung eines Bruttogrundgehaltes von S 208.536,-- und einer daraus durch Abzug von Werbungskosten und Hinzurechnung von Gewinn und Fondsbeiträgen errechneten Bemessungsgrundlage von S 139.084,-- und unter Anwendung eines Beitragssatzes von 15,8 v.H.) mit S 21.975,-- festgesetzt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Universitätsdozentin und stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, in dessen Rahmen sie einerseits ärztlich, andererseits auch in Lehre, Forschung und Administration tätig sei. Die beiden Betätigungsgebiete hielten sich etwa die Waage, sodass davon auszugehen sei, dass dies auch einkommensmäßig der Fall sei. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise ihr Gesamteinkommen (während sechs Monaten des Jahres 1995) für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen und nicht nur 50 %, obwohl sie in ihrem Schreiben vom 1. Februar 1999 geltend gemacht habe, dass der Anteil ihrer ärztlichen Tätigkeit nur 50 % betrage. Es sei unzulässig, bei einem Universitätsdozenten den Anteil an Forschung, Lehre und Administration zu negieren.

Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes gehören, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, und Zl. 96/11/0249 sowie vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0185). Aus diesem Grund ist auch der im Fehlen entsprechender Ermittlungen erblickte Verfahrensmangel nicht relevant.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999