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99/11/0268 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110268.X00 KI-generiert

Administrative court partially allows appeal, upholding enforcement order while invalidating enforcement due to expired license revocation period.

Geschäftsnummer 99/11/0268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria partially revoked the contested decision regarding the enforceability of a fine enforcement order. The court found that while the initial license revocation was valid, the obligation to surrender the license expired on January 19, 1996, rendering subsequent enforcement actions legally impermissible. Consequently, the court upheld the enforcement order itself but declared the specific act of enforcing the fine invalid because the underlying duty to surrender the license no longer existed.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 5 Abs. 2 VVG: An enforcement order based on a duty to surrender a license is invalid if the revocation period has expired, as the underlying obligation ceases to exist.

Schlagwörter

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administrative enforcement license revocation period invalid enforcement order expired administrative duty VwGG enforcement provisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
März 1998 in Ansehung der Vollstreckbarkeit keine Folge gegeben wird, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§ 5 Abs. 2 VVG
Dezember 1995 - gemäß § 5 Abs. 2 VVG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt und die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von S 5.000,-- angedroht.
§ 11 VVG
§ 11 VVG sieht keinen Anspruch der verpflichteten Partei auf Ersatz von Kosten durch wen immer vor.
§ 74 Abs. 1 AVG
Dies hat zur Anwendung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden , im § 74 Abs. 1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 VVG
1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs. 1 VVG die sinngemäße Anwendung des V.
§ 3 Abs. 2 VVG
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 75 Abs. 2b KFG 1967
Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055, (wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf einen vor seiner Erlassung eingebrachten Devolutionsantrag an die belangte Behörde) aufgehoben.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde blieb in Ansehung des Entziehungsausspruches erfolglos (Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0413). Die Entziehungszeit endete mit Ablauf der Dreimonatsfrist ab Rechtskraft (= Zustellung) des angefochtenen Bescheides, somit am 19. Jänner 1996; mit diesem Zeitpunkt endete auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Erledigung vom 6. November 1995 dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheines nicht binnen zwei Wochen nachkommt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1997 wurde - in Bestätigung des Bescheides (der Vollstreckungsverfügung) der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 - gemäß § 5 Abs. 2 VVG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt und die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von S 5.000,-- angedroht. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055, (wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf einen vor seiner Erlassung eingebrachten Devolutionsantrag an die belangte Behörde) aufgehoben. Die Begründung dieses Erkenntnisses enthielt abschließend folgenden Satz:

"Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr wirksam war."

Der Verwaltungsgerichtshof wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer wiederum im Besitz seiner Lenkerberechtigung war, da die vorübergehende Entziehung dieser Berechtigung abgelaufen war, und dass den Beschwerdeführer keine Verpflichtung mehr getroffen hat, seinen Führerschein abzuliefern.

Dem oben genannten Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 1997 stattgegeben; die belangte Behörde hob ferner den (gleichzeitig vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen, wobei dessen Aufhebung im Hinblick auf die später erfolgte Zustellung freilich ins Leere ging) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1997 auf und bestätigte den Bescheid (die Vollstreckungsverfügung) der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995.

Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1997, der mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 20. Jänner 1997 versehen worden war, wurde vom Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 17. Juli 1997 die Fahrnis- und Gehaltsexekution zu Gunsten der Republik Österreich (des Bundes) bewilligt.

Mit Schreiben vom 6. August 1997 begehrte der Beschwerdeführer beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055, die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit", "die Aufschiebung der Exekution ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Aufschiebungsantrag" und den Zuspruch von Verfahrenskosten im Vollstreckungsverfahren.

Mit Beschluss vom 22. September 1997 bewilligte das Bezirksgericht Linz den Aufschub der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachtes Oppositionsgesuch und wies den Aufschiebungsantrag in Ansehung der Gehaltsexekution ab.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1997 insofern statt, als die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 20. Jänner 1997 aufgehoben wurde; der Antrag auf Aufschiebung der Exekution wurde wegen Zuständigkeit des Gerichtes (unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22. September 1997) zurückgewiesen; dem Antrag auf Kostenzuspruch wurde keine Folge gegeben, weil nach dem VVG ein Kostenzuspruch nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 20. März 1998 stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Devolutionsantrag auf "Erklärung des Erlöschens des Anspruches der betreibenden Partei aus der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995" sowie auf Zuspruch von Verfahrenskosten. Diesem Antrag gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 21. September 1998 keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 21. September 1998 - abgesehen von der Richtigstellung eines Schreibfehlers im Spruch - bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits oben ausgeführt, endete die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines auf Grund des Entziehungsbescheides vom 5. Oktober 1995 am 19. Jänner 1996. Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung der Verpflichtung unzulässig. Während die Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 noch innerhalb der Entziehungszeit erging und damit jedenfalls unter diesem Aspekt dem Gesetz entsprach, wurde in der Folge die Hereinbringung der verhängten Geld-(Beuge) Strafe infolge Wegfalles der Verpflichtung des Beschwerdeführers unzulässig. Darauf wollte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem oben wiedergegebenen Hinweis in der Begründung des Erkenntnisses vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055, aufmerksam machen. Die Vollstreckungsbehörden hätten daher, als sie durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.März 1998 vor die Frage gestellt wurden, ob der Titel der Vollstreckung - der Bescheid (die Vollstreckungsverfügung) vom 7. Dezember 1995 - noch vollstreckbar ist, die Vollstreckbarkeit bescheidmäßig zu verneinen gehabt, wobei dahinstehen kann, ob dies spruchmäßig durch Stattgebung des Antrages oder durch einen anders lautenden, in seinem normativen Gehalt aber gleichlautenden Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Soweit der angefochtene Bescheid jedoch auf der Rechtsansicht beruht, die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers sei nach wie vor gegeben, und dies darin zum Ausdruck kommt, dass dem Antrag vom 20. März 1998 in Ansehung der Vollstreckbarkeit keine Folge gegeben wird, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Was die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten für im Vollstreckungsverfahren gesetzte Handlungen anlangt, musste diesem Antrag von Gesetzes wegen der Erfolg versagt bleiben. § 11 VVG sieht keinen Anspruch der verpflichteten Partei auf Ersatz von Kosten durch wen immer vor. Dies hat zur Anwendung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden , im § 74 Abs. 1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs. 1 VVG die sinngemäße Anwendung des V. Teiles des AVG, der den § 74 enthält, nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für gemäß § 3 Abs.2 VVG bei der Titelbehörde einzubringende von der EO übernommene Rechtsbehelfe wie das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Oppositionsgesuch", das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Parteienhandlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und keine "zivilrechtliche Klage" ist. Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999