VwGH dismisses appeal; 'leave of absence from care' is discretionary, not a statutory right under Vorarlberg Social Assistance Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the applicant's appeal against a decision denying social assistance for nursing home costs. The applicant argued that temporary hospitalization should have triggered a retroactive 'leave of absence from care' benefit, but the court found no statutory basis for this measure. Consequently, the court ruled that the benefit was merely a discretionary administrative act without legal entitlement, leading to the rejection of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 2 Vorarlberger Sozialhilfegesetz; The so-called 'leave of absence from care' is a discretionary social measure without statutory basis, meaning applicants have no legal claim to it even if they are subsequently unable to bear nursing home costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1998 auf Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem näher genannten Altersheim für die Zeit vom 27. November 1998 bis 31. Dezember 1998 gemäß § 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes LGBl. Nr. 1/1998 mangels Hilfsbedürftigkeit abgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin bis 11. November 1998 mit Unterstützung familienfremder Personen und der sog. Mahlzeitenzustelldienste im eigenen Haushalt in Bregenz gelebt habe. Am 11. November 1998 sei sie infolge eines Sturzes in ein Sanatorium aufgenommen worden und habe sich bis 27. November 1998 dort stationär aufgehalten. Während dieses Aufenthaltes habe sich herausgestellt, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht möglich sei. Ein Sohn der Beschwerdeführerin, der nunmehrige Beschwerdevertreter, habe ihre Unterbringung in dem in Rede stehenden Altersheim vom 27. November 1998 an veranlasst. Dabei sei in Aussicht genommen worden, dass sie nach einem einmonatigen Aufenthalt in diesem Heim wieder in die eigene Wohnung zurückkehren solle. Infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in dieser Zeit sei sie nach ihrer Entlassung am 27. Dezember 1998 seit 28. Dezember 1998 endgültig in dem Heim untergebracht, wobei die Kosten dieses Aufenthaltes zur Gänze "von ihr bzw. ihrer Familie" getragen würden. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, dass die Übernahme der Kosten des Heimaufenthaltes bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Unmöglichkeit der Rückkehr in die eigene Wohnung endgültig festgestanden sei, unter dem Titel "Urlaub von der Pflege" aus Mitteln der Sozialhilfe zu erfolgen hätte, da erst zu diesem Zeitpunkt - rückwirkend - festgestanden sei, dass es sich um einen endgültigen Fall der Pflegebedürftigkeit in einem Heim handle. Bis dahin sei davon ausgegangen worden, dass der Heimaufenthalt nur vorübergehend sei.
Die belangte Behörde vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich rückwirkend betrachtet um einen Fall der Dauerpflege vom 27. November 1998 an handle.
Aus den Regelungen des Vorarlberger Sozialhilferechtes, insbesondere aus § 4 Abs. 2 Vlbg. SHG, ergibt sich, dass der sogenannte "Urlaub von der Pflege" gewährt wird, ohne dass hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bestünde. Diese sozialpolitische Maßnahme, die darin besteht, dass im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt für einen Monat Heimpflege gewährt wird, um die Angehörigen zu entlasten und die Vorbereitung der (künftigen) Pflege in der eigenen Wohnung zu ermöglichen (die belangte Behörde bezeichnet es in ihrer Gegenschrift als Aufbau des notwendigen häuslichen Pflegeumfeldes), ist eine lediglich auf einem "Erlass" vom 21. Juni 1993 beruhende Leistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Sie wird vom Träger der Sozialhilfe freiwillig - ohne vom Gesetz dazu verhalten zu werden - gewährt. Die Beschwerdeführerin, die unbestritten seit 28. Dezember 1998 auf eigene Kosten in einem Pflegeheim untergebracht ist, hat demnach keinen Rechtsanspruch darauf, dass trotz gegebener Fähigkeit zur Tragung der Kosten ihrer Heimunterbringung die Kosten ihrer Unterbringung während des Zeitraumes, in dem noch eine Pflege in der eigenen Wohnung für möglich erachtet worden ist, aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1999