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99/11/0256 ECLI:AT:VWGH:2000:1999110256.X00 KI-generiert

99/11/0256 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 99/11/0256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der im Jahr 1968 geborene Sohn W. des Beschwerdeführers ist seit seiner Geburt schwerstbehindert und pflegebedürftig. Seit Mai 1975 befindet er sich in einem Heim für geistig Behinderte.

Legislator-Regeste

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§ 140 ABGB, § 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; 99/11/0256 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 39 Z. 2 leg. cit. hatten u.a. die Eltern des Hilfeempfängers dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Schlagwörter

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§ 140 ABGB § 66 Abs. 4 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 140 ABGB
29/1998 (im Folgenden SHG 1998) in Verbindung mit § 140 ABGB.
§ 66 Abs. 4 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der im Jahr 1968 geborene Sohn W. des Beschwerdeführers ist seit seiner Geburt schwerstbehindert und pflegebedürftig. Seit Mai 1975 befindet er sich in einem Heim für geistig Behinderte.

Mit Bescheid vom 11. November 1975 bewilligte die belangte Behörde gemäß § 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944, DRGBl. I, S. 323, (rückwirkend) die Aufnahme des Sohnes des Beschwerdeführers in dieses Heim auf Kosten des Landes Steiermark, soweit die Kosten nicht durch Leistungen Drittverpflichteter gedeckt werden können.

Mit Schreiben vom 7. April 1986 ersuchte die belangte Behörde den Magistrat der Stadt Graz - Sozialamt, den Beschwerdeführer vorzuladen und zu verhalten, die von ihm bezogene (wegen der Behinderung erhöhte) Familienbeihilfe für seinen Sohn W., der auf Kosten des Landes Steiermark untergebracht sei und für den der Beschwerdeführer keine Ausgaben tätige, an das Land Steiermark abzuführen.

Bei seiner Vernehmung durch den Magistrat der Stadt Graz - Sozialamt am 17. Juni 1986 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er für seinen Sohn W. die erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Er brachte vor, er kaufe vier Mal jährlich Gewand für seinen Sohn und besuche ihn vierteljährlich, wodurch ihm Kosten entstünden. Er ersuche zu akzeptieren, dass er im Hinblick auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten (für seine Frau und zwei weitere Söhne) nicht mehr als S 1.000,-- bezahlen könne.

In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 3. Juli 1986 vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass ihr im Hinblick auf die Kostentragung der Bezug der Familienbeihilfe zustünde. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Kosten sei das Land Steiermark entgegenkommender Weise bereit, ihm die einfache Familienbeihilfe für diese Zwecke zu belassen. Die erhöhte Familienbeihilfe sei jedoch abzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte in seinem an den Magistrat der Stadt Graz - Sozialamt gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1987, die erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 1986 zu überweisen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 hielt der Magistrat der Stadt Graz - Sozialamt dem Beschwerdeführer vor, dass sich auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen über sein Einkommen und seine Auslagen eine monatliche Ersatzleistung von S 4.719,-- errechne.

In seiner Eingabe vom 13. Oktober 1997 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1975 sei (entgegen § 50 Abs. 1 des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977 - im Folgenden SHG 1977), nicht aufgehoben worden und "daher weiter rechtsgültig". In diesem Bescheid sei erwähnt worden, dass über eine allfällige Beitragsleistung gesondert entschieden werde. Diese Entscheidung sei durch die zwischen ihm und den Behörden getroffene Vereinbarung erfolgt, der er mit der Unterfertigung der Niederschrift vom 17. Juni 1986 und der laufenden Bezahlung der erhöhten Familienbeihilfe zugestimmt habe. Die Zustimmung der Behörden sei offenbar deshalb erfolgt, weil ein Ersatz gemäß § 40 Abs. 3 SHG 1977 ausgeschlossen gewesen wäre. Die Vereinbarung sei als Vergleich anzusehen. Auch der Wegfall des § 40 leg. cit. auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 53/1996 habe daran nichts geändert, weil in der Übergangsvorschrift dieser Novelle bestimmt werde, dass die bis 30. Juni 1996 von der Stmk. Landesregierung erlassenen Bescheide in Kraft bleiben. Auf Grund des Bescheides vom 11. November 1975 und der den Vergleich beinhaltenden Schriftstücke, die einen untrennbaren Bestandteil des Bescheides darstellten, sei die Sache entschieden und eine neuerliche Entscheidung über die Ersatzpflicht nicht zulässig. Er sei daher nur bereit, die erhöhte Familienbeihilfe in der jeweiligen Höhe zu bezahlen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 SHG 1977 ein monatlicher Aufwandersatz von S 4.719,-- ab 1. Juli 1996 aufgetragen.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Eingabe vom 13. Oktober 1997 dargelegte Auffassung und vertrat die Ansicht, eine rückwirkende Heranziehung zur Ersatzleistung sei nicht zulässig. Bei der Bemessung der Ersatzleistung hätte die Behörde auch die Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung berücksichtigen müssen.

In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. April 1999 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, im Jahre 1986 sei es nicht um die Aufwandersatzvorschreibung gemäß § 39 SHG 1977 gegangen (diese sei bis zur Novelle LGBl. Nr. 53/1996 nicht zulässig gewesen) sondern um die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer bezogenen erhöhten Familienbeihilfe. Erst mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Jänner 1998 sei der Beschwerdeführer erstmals zur Ersatzleistung herangezogen worden. Rechtsgrundlage für den Ersatz sei nunmehr § 28 des Stmk. Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998 (im Folgenden SHG 1998) in Verbindung mit § 140 ABGB. Der Beschwerdeführer möge seine Einkommensverhältnisse für 1998 und 1999 bekannt geben und belegen.

In seiner Eingabe vom 19. April 1999 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und übersandte mit Schreiben vom 12. Mai 1999 Nachweise über seine Einkommensverhältnisse.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der Beschwerdeführer folgende monatliche Aufwandersätze zu leisten habe: Vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 S 5.074,38, vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 S 4.938,98, vom 1. Jänner 1998 bis 31. März 1998 S 4.992,13, vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 S 5.573,31, vom 1. Jänner 1999 bis 30. Juni 1999 S 5.728,35 und ab 1. Juli 1999 S 6.615,56.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Kosten für die Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers hätten in den Jahren 1996 und 1997 durchschnittlich täglich S 1.441,20 und in den Jahren 1998 und 1999 täglich S 1.505,90 betragen.

Die Aufhebung des § 40 SHG 1977 habe zur Folge, dass mit Wirkung vom 1. Juli 1996 unterhaltspflichtige Angehörige von Hilfeempfängern, die in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden müssten, von der Kostenersatzpflicht nicht mehr befreit seien. Erst ab 1. Juli 1996 sei eine Vorschreibung des Aufwandersatzes möglich gewesen. Im Jahre 1986 sei es nicht um die Vorschreibung von Aufwandersatz gegangen, sondern - im Sinne der Zweckwidmung - um die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer bezogenen erhöhten Familienbeihilfe, weil sein Sohn nicht dem Haushalt des Beschwerdeführers angehört habe und für ihn nur relativ unerhebliche Kosten angefallen seien. Es sei daher im Jahr 1986 kein Vergleich über eine Ersatzverpflichtung geschlossen und beurkundet worden.

Bei der Bemessung der Höhe der Ersatzleistung sei der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Ehefrau durch Abzug des Sozialhilferichtsatzes für eine mitunterstützte Person Rechnung getragen worden. Für einen Zweipersonenhaushalt sei im Aufwandersatzverfahren nur ein Betrag von höchstens S 7.500,-- abziehbar. Im Hinblick auf nachgewiesene Betriebsausgaben von S 981,40 sei die Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen nur bis zur Höhe von S 6.518,60 monatlich abzuziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Zusatzkrankenversicherung für seinen Sohn seien im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe durch den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 - nach Abzug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 36.301,93 bezogen. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Abzugsposten errechne sich eine Bemessungsgrundlage von S 25.371,93. 20 % davon, sohin S 5.074,38 seien als Sozialhilfeaufwandersatz zu leisten.

Vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 35.724,90 bezogen. Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge errechne sich eine Bemessungsgrundlage von S 24.694,90 und ein vom Beschwerdeführer zu leistender Aufwandersatz von S 4.938,98.

Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. März 1998 errechneten sich die entsprechenden Beträge mit S 36.040,66 (monatliches Nettoeinkommen), S 24.960,66 (Bemessungsgrundlage) und S 4.992,13 (vorgeschriebener Aufwandersatz), für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 lauteten die entsprechenden Beträge S 38.946,57, S 27.866,57 und S 5.573,31, für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 30. Juni 1999 S 39.781,79, S 28.641,79 und S 5.728,35 und für die Zeit ab 1. Juli 1999 S 40.104,24, S 33.077,-- (infolge Abzuges einer geringeren Kreditrückzahlungsrate von S 2.405,--) und S 6.615,56.

Im Übrigen sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht eine Obergrenze darstelle, die jedoch nicht ausgeschöpft werde, weil Betriebskosten sowie ein erheblicher Teil der Raten für den Wohnbauförderungskredit (die nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht abzugsfähig seien) als Abzugsposten anerkannt worden seien und zudem für die Ehefrau ein Freibetrag in Höhe des Sozialhilferichtsatzes zur Herabsetzung der Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgebend:

§ 50 des (am 1. Februar 1977) in Kraft getretenen SHG 1977

lautet wie folgt:

"§ 50

Übergangsregelung für die Kostenerstattung

und die Weitergeltung von Fürsorgeleistungen

(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistungen aufzuheben.

(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist."

Gemäß § 39 Z. 2 leg. cit. hatten u.a. die Eltern des Hilfeempfängers dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen.

§ 40 Abs. 3 leg. cit. lautete wie folgt:

"(3) Von der Kostenersatzpflicht ist der unterhaltspflichtige Angehörige befreit, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden muss."

Durch die Novelle zum SHG 1977 vom 23. April 1996, LGBl. Nr. 53/1996, wurde § 40 SHG 1977 aufgehoben. Diese Aufhebung trat mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Art. I des Gesetzes vom 13. Dezember 1997, LGBl. Nr. 29/1998, enthält das Gesetz über die Sozialhilfe (Stmk. Sozialhilfegesetz - SHG) - in diesem Erkenntnis zur besseren Unterscheidung als SHG 1998 bezeichnet -, dessen für den Beschwerdefall maßgebende Vorschriften mit 1. Mai 1998 in Kraft getreten sind (§ 45). § 28 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

"§ 28

Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

(1) Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren.

(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i.d.F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist."

Aus der Übergangsregelung des § 50 Abs. 1 erster Satz SHG 1977 folgt, dass die im Bescheid vom 11. November 1975 zuerkannte Fürsorgeleistung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Februar 1977) als Leistung der Sozialhilfe gewährt wurde, und zwar unabhängig von der Frage, ob die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle - aus Gründen der Rechtsklarheit - vorgesehene Ersetzung des alten Bescheides im vorliegenden Fall erfolgt ist oder nicht. Gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. waren die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Ersatzansprüche für die nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen fürsorgerechtlichen Vorschriften zuerkannten Leistungen anzuwenden.

Zufolge § 40 Abs. 3 SHG 1977 war der Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht befreit, weil sein Sohn in einer Einrichtung im Sinne dieser Gesetzesstelle untergebracht werden musste. Diese Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Ersatzpflicht der Eltern (§ 39 Z. 2 leg. cit.) wurde durch die SHG-Novelle LGBl. Nr. 53/1996 aufgehoben, sodass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1996 im Rahmen seiner Unterhaltspflicht dem Sozialhilfeträger ersatzpflichtig geworden ist.

Das SHG 1998 enthält im § 28 Z. 2 eine mit § 39 Z. 2 SHG 1977 inhaltsgleiche Regelung über die Ersatzpflicht der Eltern und bestimmt in der Übergangsvorschrift des § 44 Abs. 2, dass Ersatzansprüche für die nach dem SHG 1977 gewährten Leistungen nach diesem Gesetz (d.h. dem SHG 1998) geltend zu machen sind, bereits rechtskräftig festgestellte oder vertraglich vereinbarte Ersatzansprüche jedoch unberührt bleiben. Da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das SHG 1998 bereits in Kraft getreten war, hatte die belangte Behörde dieses Gesetz anzuwenden.

Der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, über seine Ersatzpflicht sei im Jahr 1986 ein Vergleich geschlossen worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Träger der Sozialhilfe damals Ersatzansprüche zufolge § 40 Abs. 3 SHG 1977 nicht geltend machen konnte und auch nicht geltend gemacht hat. Es kam auch zu keinem Vergleichsabschluss im Sinne des § 45 leg. cit. Es ging damals nach der Aktenlage allein um die Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe für den Sohn des Beschwerdeführers. Diese Familienbeihilfe wäre dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 lit. c

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mangels Haushaltszugehörigkeit seines Sohnes nicht zugestanden, wenn nicht ein Beitrag zum Unterhalt mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe angenommen hätte werden können. Der Sozialhilfeträger hat sich damals mit der Darstellung des Beschwerdeführers, der u.a. Besuchskosten als Unterhaltsleistung geltend gemacht hatte, und der Überlassung der erhöhten Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) zufrieden gegeben. Da somit kein Vergleich über Ersatzansprüche geschlossen wurde, brauchte nicht untersucht zu werden, ob sich nicht die für die Höhe des Unterhaltsanspruches maßgeblichen Verhältnisse seit 1986 wesentlich geändert haben und unter diesem Gesichtspunkt eine Neufestsetzung der Ersatzpflicht im Rahmen des auf Grund der geänderten Verhältnisse höheren Unterhaltsanspruches (vgl. dazu Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 140 Rz 75 ff) zulässig gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches ins Treffen führt, er habe nicht davon ausgehen können, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde ihm eine höhere Ersatzleistung auferlegen werde, als dies die Erstbehörde getan habe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt war, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern". Mit seiner Heranziehung zum Ersatz musste er seit der SHG-Novelle LGBl. Nr. 53/1996 rechnen. Nach der Aktenlage wusste er spätestens seit 20. Mai 1997, dass die Ersatzpflicht geltend gemacht wird. Er hatte im Verfahren auch mehrmals ausreichend Gelegenheit, Umstände, die für die Höhe seiner Unterhaltspflicht von Bedeutung sein können, vorzubringen und nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, dass der von ihm nach bürgerlichem Recht seinem Sohn W. zu leistende Unterhalt geringer wäre als die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Ersatzleistungen. Selbst wenn man nämlich - unter Außerachtlassung des beim Sohn des Beschwerdeführers bestehenden Sonderbedarfes, der nach der Aktenlage in den Streitjahren zu monatlichen Kosten von rund S 45.000,-- geführt hat - bloß die in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte üblicherweise angewendeten Prozentsätze (22 % für ein Kind über 15 Jahren, abzüglich 3 % im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehefrau, vgl. dazu die bei Pichler in Rummel2, Rz 5a zu § 140 zitierte Rechtsprechung) bei Beurteilung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers heranzöge, würde dies dazu führen, dass der vom Beschwerdeführer seinem Sohn W. zu leistende Unterhalt erheblich höher wäre als die ihm auferlegten Ersatzleistungen. Bei der Unterhaltsbemessung im Sinne der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte wären nämlich die von der belangten Behörde vorgenommenen Abzüge (für Betriebskosten und die Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht vorzunehmen gewesen (vgl. zur Nichtabzugsfähigkeit der Wohnungskosten die bei Schwimann/Schwimann a. a.O., unter Rz 58 zitierte Rechtsprechung), die Unterhaltspflicht für die Ehefrau hätte - wie bereits erwähnt - zur Anwendung eines verringerten Prozentsatzes (19 % statt 22 %) geführt. Durch die Festsetzung der Ersatzleistung in der im angefochtenen Bescheid angegebenen Höhe wurden demnach Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000