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99/11/0255 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110255.X00 KI-generiert

Transfer of costs for mandatory traffic psychological assessment under § 75(2) KFG 1967 and procedural prerequisites for driving license revocation orders

Geschäftsnummer 99/11/0255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decision due to substantive illegality, ruling in favor of the complaining administrative authority. The dispute concerned a second-instance order that had confirmed a first-instance directive to a driver to undergo a traffic psychological assessment, but incorrectly mandated that the authority bear the costs and reset the two-month compliance period. The court held that under § 75 Abs. 2 of the Road Traffic Act (KFG) 1967 and established case law, the driver is obligated to bear the costs of such assessments, and the authority’s incorrect assumption that the driver had consented to the obligation was legally irrelevant. Furthermore, the court noted that the initial order was issued in a proceeding for the issuance of a new driving license after the expiration of a previous one, whereas a formal order under § 75 Abs. 2 KFG is only permissible within proceedings for the revocation or restriction of a driving license, rendering the procedural basis flawed.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 2 KFG 1967; Art. 131 Abs. 2 B-VG: The holder of a driving license is legally obligated to bear the costs of a traffic psychology report ordered by the authority, and the legality of such an order does not depend on the holder's consent.

Schlagwörter

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driving license revocation traffic psychology report cost allocation burden administrative procedure error constitutional equality principle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 75 Abs. 2 KFG 1967
Mai 1998 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Monaten von der Zustellung des Bescheides an einen verkehrspsychologischen Befund der Universitätsklinik Wien für Psychiatrie vorzulegen.
§ 123 Abs. 1 KFG 1967
In ihrer auf den letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit Art.
Art. 131 Abs. 2 B-VG
1 KFG 1967 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive for annulling the appealed administrative decision due to illegality of its content.
§ 73 Abs. 1 KFG 1967
August 1997, der (offenbar fälschlicherweise) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Befristung bis 24.
§ 75 Abs. 2 KFG
Mai 1998 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Monaten von der Zustellung des Bescheides an einen verkehrspsychologischen Befund der Universitätsklinik Wien für Psychiatrie vorzulegen.
§ 123 Abs. 1 KFG
In ihrer auf den letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit Art.
§ 73 Abs. 1 KFG
August 1997, der (offenbar fälschlicherweise) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Befristung bis 24.

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 16. März 1987, Slg. Nr. 11301

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive for annulling the appealed administrative decision due to illegality of its content.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1998 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Monaten von der Zustellung des Bescheides an einen verkehrspsychologischen Befund der Universitätsklinik Wien für Psychiatrie vorzulegen. Der Mitbeteiligte bestritt die Notwendigkeit des Befundes und erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Kosten der Erstellung des Befundes seitens der Behörde zu tragen sind und die zweimonatige Frist mit der Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides in Gang gesetzt wird.

In ihrer auf den letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, dass auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid aus zwei Gründen für inhaltlich rechtswidrig: In der Hauptsache deswegen, weil die Kosten der Befunderstellung vom betroffenen Inhaber einer Lenkerberechtigung zu tragen sind, daneben aus dem Grund, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Mitbeteiligte sei mit der Verpflichtung zur Beibringung des Befundes einverstanden gewesen.

Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, obliegt die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber einer Lenkerberechtigung über bescheidmäßige Aufforderung der Behörde gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 beizubringenden Gutachtens bzw. Befundes dem Aufgeforderten. Dies entspricht der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die von der beschwerdeführenden Partei zitierten Entscheidungen). Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof - entgegen der Meinung des Mitbeteiligten - in seinem zitierten Erkenntnis vom 16. März 1987, Slg. Nr. 11301, den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt, der gemeint hat, die uneingeschränkte Verpflichtung zur Kostentragung durch den Inhaber der Lenkerberechtigung könne zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass er dieser Berechtigung verlustig gehen könne, weil er die Kosten der Beibringung nicht tragen könne, aber tatsächlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellte dies einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren Härtefall dar. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten ist aber der Verfassungsgerichtshof der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beigetreten, der zur Beibringung des Gutachtens bzw. Befundes Aufgeforderte habe die Kosten der Erstellung selbst zu tragen.

Abgesehen davon, dass die Zustimmung des Betroffenen für die

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 75 Abs. 2

KFG 1967 ohne Bedeutung ist, ist die Behauptung der

beschwerdeführenden Partei, der Mitbeteiligte habe der

Verpflichtung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen

Befundes nicht zugestimmt, verfehlt. Sie geht an dem - ihr offenbar

nicht bekannten - Umstand vorbei, dass der Mitbeteiligte in der

mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 4. August 1998

u. a. ausgeführt hat, dass er sich "grundsätzlich nicht gegen eine

psychologische Untersuchung .... hinsichtlich Verkehrstauglichkeit

auflehne sondern ausschließlich die .. hierfür erwachsenen Kosten

ablehne. ... Ich habe keinen Einwand, dem Bescheid ... zu

entsprechen, soferne die Kosten von der Behörde getragen werden."

Von einem die Kostentragung durch den Mitbeteiligten entgegen seinem Vorbringen ausschließenden Verschulden der Behörde kann schon deswegen keine Rede sein, weil ein Amtsarzt nicht über die Möglichkeiten verfügt, einen verkehrspsychologischen Befund selbst zu erstellen.

Der angefochtene Bescheid war aus dem oben genannten Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren auf den Umstand Bedacht zu nehmen haben, dass eine bescheidmäßige Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nur in Verfahren zur Entziehung (Einschränkung) einer Lenkerberechtigung ergehen kann. Der angefochtene Bescheid wurde aber offenbar in einem über Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung nach Ablauf der Befristung einer früheren erlassen. Nach Inhalt des Aktes der Erstbehörde hat es den Anschein, dass dem Mitbeteiligten am 1. August 1997 ein mit einer Befristung bis 24. Juli 1999 versehener Führerschein ausgehändigt und damit eine Lenkerberechtigung erteilt wurde. Über sein Verlangen auf bescheidmäßige Verfügung der Frist erging offenbar der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. August 1997, der (offenbar fälschlicherweise) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Befristung bis 24. Juli 1999 verfügt hat. Die Verfügung der Frist scheint aber bereits mit Aushändigung des mit der Befristung versehenen Führerscheines am 1. August 1997 erfolgt zu sein, sodass kein Entziehungsverfahren anhängig wurde, in dem eine Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 hätte ergehen dürfen.

Wien, am 9. November 1999