Motorcycle speed enforcement reliability and binding effect of final criminal conviction in driver's license revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower administrative authority's decision to revoke his driver's license for two weeks and ordering the appellant to pay the federal government S 4,565 in legal costs. The dispute concerned a traffic administrative proceeding where the appellant challenged the revocation based on a final criminal conviction for exceeding the 50 km/h speed limit in an urban area by 54 km/h while operating a motorcycle; the appellant argued that the speed limit was not properly legislated, that no specific assessment of the gravity of the offense was made, and that the laser speed measurement device was unreliable for motorcycles. The court held that the authority was bound by the res judicata effect of the final criminal conviction regarding the location and violation, noted that a specific gravity assessment was unnecessary because the statute prescribes a fixed revocation period for such offenses, and affirmed that the calibrated LTI 20.20 TS/KM-E laser device is reliable for measuring motorcycle speeds and was properly operated by the trained officer, rendering the complaint unfounded under § 42 Abs. 1 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 1 FSG; § 26 Abs. 3 FSG: The administrative authority is bound by a final criminal conviction regarding the specific fact of speeding; the applicant bears the burden of proving measurement error, which requires concrete evidence beyond mere possibility.
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KI-generiertMain ground for dismissing the complaint as unfounded.
Basis for the order regarding the reimbursement of legal costs and expenses.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 8. Jänner 1999, entzogen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 1998 im Ortsgebiet von H. als Lenker eines Motorrades die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten hat. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Juni 1998 wegen der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Die Messung der Geschwindigkeit war mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E (Nr. 007069) erfolgt. Eine Messtoleranz von 3 km/h wurde berücksichtigt.
Zu dem in der Berufung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, eine Fehlmessung sei nicht anzunehmen. Der Gendarmeriebeamte, der die Messung vorgenommen habe, habe angegeben, den in der Mitte der Zieloptik befindlichen Punkt auf die Mitte des angepeilten Objektes gerichtet und dann abgedrückt zu haben. Dies entspreche der Bedienungsanleitung des Lasermessgerätes. Eine Fehlmessung werde durch ein akustisches Signal angezeigt. Für die belangte Behörde bestehe daher kein Grund, an der Richtigkeit der Messung zu zweifeln, zumal die Entfernung von 240,2 m, auf die gemessen worden sei, innerhalb des Messbereiches liege. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend die Verkehrsgeschwindigkeitsmessung bei Lkws beziehe, sei diese für den vorliegenden Fall, in dem die Geschwindigkeit eines Motorrades gemessen worden sei, nicht aussagekräftig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers, "dass im behaupteten Vorfallsbereich keine 50 km/h-Beschränkung gilt bzw. dass die entsprechende Verordnung nicht gesetzlichen Bestimmungen entspricht, da sie weder Beginn noch Ende der behaupteten Geschwindigkeitsbeschränkung normiert", geht an der Tatsache vorbei, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt wurde, im Ortsgebiet von H. die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten und dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf ihre Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet begangen wurde. Dies steht im Übrigen mit dem Akteninhalt im Einklang.
Soweit der Beschwerdeführer eine Wertung der von der belangten Behörde angenommenen bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vermisst, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0234, mwN).
Mit seinem Vorbringen, bei Motorrädern könne es zu Fehlmessungen kommen, weshalb ein entsprechendes Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl. 95/03/0010, und das dort zitierte Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. Oktober 1994 hinzuweisen, wonach mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern der Bauart LTI 20.20 TS/KM die ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit von Motorrädern auch aus größerer Entfernung möglich ist.
Laser-Verkehrsgeschwindkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E unterscheiden sich nur in geringen - für den Beschwerdefall unbeachtlichen - Einzelheiten von solchen der Bauart LTI 20.20 TS/KM (siehe dazu Abschnitt C.Beschreibung der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Zl. 43 427/92).
Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Für eine Fehlmessung aufgrund des Anvisierens eines anderen Fahrzeuges wäre es erforderlich gewesen, dass der Beamte während der gesamten Messdauer von 0,3 s dauernd ein anderes Fahrzeug als das Motorrad des Beschwerdeführers anvisiert hätte. Für ein derartiges Fehlverhalten des Beamten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Derartiges hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet. Sein Vorbringen bezog sich vielmehr auf die Möglichkeit, mit dem verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser die Geschwindigkeit eines Motorrades zuverlässig zu messen. Aus dem Umstand, dass in der Anzeige bei der Angabe der Entfernung von einem Pkw die Rede ist, kann nicht auf eine Fehlmessung geschlossen werden. Dies ist vielmehr offenbar auf einen Schreibfehler zurückzuführen, zumal im gesamten übrigen Inhalt der Anzeige das näher bezeichnete Motorrad des Beschwerdeführers genannt wird.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000