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99/11/0232 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110232.X00 KI-generiert

Loss of appellate jurisdiction after expiration of court-imposed deadline for issuing pending administrative decision

Geschäftsnummer 99/11/0232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court annulled the challenged decision and awarded the applicant compensation of 15,000 Austrian Schillings for legal costs, ruling in favor of the applicant. The dispute concerned an appeal against an administrative order revoking the applicant’s right to use a foreign driver’s license in Austria; after the competent appellate authority failed to decide within the statutory deadline, a higher court had ordered the authority to issue the pending decision within a specific timeframe. The decisive legal basis for the annulment was that the appellate authority’s power to issue the decision lapsed when the court-imposed deadline expired without action, causing jurisdiction to revert to the administrative court itself; consequently, the authority was no longer competent to issue the challenged decision, rendering it void due to lack of jurisdiction under Section 42(2)(2) of the Administrative Court Act (VwGG).

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG; § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG: If a lower authority fails to act within a deadline set by the Administrative Court for the purpose of restoring its jurisdiction, that jurisdiction reverts to the Administrative Court, rendering any subsequent acts by the lower authority void for lack of competence.

Schlagwörter

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administrative jurisdiction lapse procedural deadline expiration void administrative act competence transfer driving license revocation administrative court review costs of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG
Da der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
§ 36 Abs. 2 VwGG
Juli 1999 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Berufungsbescheides eingestellt.
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 73 Abs. 2 AVG
Nachdem der Landeshauptmann von Salzburg nicht innerhalb der ihm hiefür zur Verfügung stehenden Frist über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde ein.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977 Slg. Nr. 9274/A
das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977 Slg. Nr. 9274/A).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, vom 17. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von seinem deutschen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, für die Dauer von zwei Wochen aberkannt. Nachdem der Landeshauptmann von Salzburg nicht innerhalb der ihm hiefür zur Verfügung stehenden Frist über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde ein. Auch diese wurde säumig. Das zur hg. Zl. 98/11/0311 protokollierte Säumnisbeschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 1. Juli 1999 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Berufungsbescheides eingestellt.

Mit diesem nachgeholten Bescheid - dem angefochtenen Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren - wurde die Berufung gegen den Erstbescheid vom 17. Februar 1997 abgewiesen. Die Erlassung des nachgeholten Bescheides erfolgte erst nach Ablauf der der belangten Behörde zur Nachholung des bis dahin ausständigen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird;

sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch das ungenützte Verstreichen der der belangten Behörde

vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist ist die mit der Einräumung dieser Frist auf sie zurückgefallene Zuständigkeit wieder auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu dessen Erlassung nicht mehr zuständig. Da der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977 Slg. Nr. 9274/A).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999