Hospital account approval: necessity of voluntary dismissal settlements and prohibition of new arguments on appeal under § 31 O.ö. KAG 1997
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, ordering it to pay litigation costs of S 3,035 to the Lower Austrian government, thereby upholding the administrative authority's decision not to approve certain personnel costs in a hospital's 1997 financial closing account. The dispute centered on whether severance payments and compensation totaling approximately S 6.4 million, arising from the dismissal of a physician and subsequent settlement, were "absolutely necessary" for the uninterrupted operation of the facility under § 31 Abs. 4 of the Upper Austrian Hospital Act 1997; the court ruled that the appellant violated the prohibition on introducing new arguments in the administrative appeal (Neuerungsverbot) by failing to justify these expenses when submitting the accounts, having previously been informed of the authority's position that voluntary payments without legal mandate would not be recognized, and held that the agency's decision was procedurally and substantively valid as the legal consequences of non-approval follow automatically from statute without requiring specific wording in the operative part of the decree.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 31 Abs. 2 bis 5 O.ö. KAG 1997; § 41 Abs. 1 VwGG: The principle of legal certainty prohibits parties from raising new arguments or evidence in appeal proceedings that were previously known to the authority and could have been addressed at the time of the original decision.
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KI-generiertBasis for dismissing the appeal as unfounded.
Basis for the award of litigation costs to the opposing party.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Rechnungsabschluss 1997 für das von ihr betriebene a.ö. Krankenhaus unter Vornahme von vier Änderungen gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132 (O.ö. KAG 1997), genehmigt. Pkt. 4 der Änderungen lautet: "Die eingereichten Personalkosten aus dem Titel der Kündigung des Prof.Prim.Dr.K. wurden um S 6.406.719.- vermindert."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 400/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Punktes 4 geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§31 O.ö. KAG 1997 lautet auszugsweise (ohne seinen Abs. 6):
"(1) Die Rechtsträger der im § 30 Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben nach Abschluß des Verwaltungsjahres die gesamten innerhalb dieses Jahres vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, die nach der Einteilung des Voranschlages zu gliedern sind. Der veranschlagten Gebarung ist im Rechnungsabschluß ein Kassenabschluß anzuschließen, in dem die Gesamtkassengebarung nachzuweisen ist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung des Rechnungsabschlusses, seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Der Rechnungsabschluß ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.
(4) Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder nur solche Abweichungen ausweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind.
(5) Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es ist auszusprechen, daß diese Beträge außerhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 75) nicht zu Grunde gelegt werden dürfen."
Die Begründung betreffend den von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Pkt. 4 lautet:
"Die aus der Kündigung des Dienstverhältnisses des Prof.Prim. Dr. K. zum 30. Jänner 1997 resultierenden Personalkosten in Höhe von S 9.821.629,60 wurden erstmals im Rechnungsabschluss 1996 dargestellt. Darin wurde der tatsächlich im Jahr 1996 ausbezahlte Betrag von S 1.261.823,10 anerkannt. Der folglich im Rechnungsabschluss 1996 ausgeschiedene Betrag von S 8.559.806,50 wurde von der do. Betriebsgesellschaft dem Rechnungsabschluss 1997, unter dem Personalkonto ... 'L G Abfindung Prof. K.' zugeordnet.
Unter Hinweis auf das Schreiben der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht ... vom 1. Dezember 1997 kann im Rechnungsabschluss 1997 lediglich ein Betrag von S 2.153.087,50 anerkannt werden. Der Restbetrag von S 6.406.719.-, der sich aus der Schadenersatzleistung von S 5.248.221.- und der freiwilligen Abfertigung von S 1.158.498.- zusammensetzt, wird nicht anerkannt."
Die beschwerdeführende Partei macht der Sache nach unter dem Titel der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, der mit dem Pkt. 4 nicht genehmigte Betrag wäre gemäß § 31 Abs. 4 O.ö. KAG 1977 zu genehmigen gewesen, da die betreffenden Ausgaben im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig gewesen wären. Der in Rede stehende Arzt sei zum 31. Jänner 1997 gekündigt worden; im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei es im April 1997 zu einer Vereinbarung gekommen, wonach das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1997 einvernehmlich beendet worden sei; dieser Umstand habe im Voranschlag noch nicht berücksichtigt werden können, da dieser bis 30. Juni 1996 bei der belangten Behörde einzureichen gewesen sei. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der auf Grund der geschlossenen Vereinbarung insofern freiwillig geleisteten Zahlungen an den betreffenden Arzt habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Diese Prüfung hätte ergeben, dass bei einer Weiterführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhebliche - in jedem Fall von der beschwerdeführenden Partei zu tragende - Kosten entstanden wären; dazu wäre gekommen, dass der betreffende Arzt durch eine Medienkampagne gegen die beschwerdeführende Partei deren Ruf geschädigt habe, was zu einem Rückgang von Sonderklassepatienten und damit zu finanziellen Einbußen geführt habe; auch das Betriebsklima im Krankenhaus habe dadurch gelitten, was die Gefahr schlechterer Betriebserfolge nach sich ziehe.
Mit diesem Beschwerdevorbringen verstößt die beschwerdeführende Partei gegen das sich § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot. Ihr war auf Grund des in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Schreibens vom 1. Dezember 1997 (in dem sie im Übrigen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen worden war) bekannt, dass die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, ohne gesetzliche Verpflichtungen geleistete Zahlungen an den in Rede stehenden Arzt nicht anzuerkennen. Wenn sie diese Zahlungen in dem mit 14. April 1998 datierten, der belangten Behörde am 23. April 1998 vorgelegten Rechnungsabschluss 1997 neuerlich ausgewiesen und dazu im Begleitschreiben lediglich ausgeführt hat, diese Zahlungen in den Rechnungsabschluss 1997 aufgenommen zu haben und höflich um deren Anerkennung zu ersuchen, ohne auf das Schreiben vom 1. Dezember 1997 und den darin vertretenen Standpunkt einzugehen, indem sie eine Begründung für die aus ihrer Sicht gegebene Notwendigkeit der Zahlungen gibt, so ist es ihr verwehrt, diese Argumentation erst in der Beschwerde gegen die bescheidmäßige Nichtgenehmigung der Zahlungen nachzuholen.
Die Behauptungen betreffend vorliegender Verfahrensmängel sind unbegründet. Die von der beschwerdeführenden Partei vermissten Ermittlungen hätten erst durch die von ihrer Seite unterbliebenen Tatsachenbehauptungen über die Notwendigkeit der an den in Rede stehenden Arzt geleisteten Zahlungen erforderlich werden können. Durch den Verweis auf ihr Schreiben vom 1. Dezember 1997, welches der beschwerdeführenden Partei bekannt war, hat die belangte Behörde auch eine nachvollziehbare Begründung für die Nichtgenehmigung geliefert (deren Zutreffen im Rahmen der Abhandlung von Verfahrensrügen dahinstehen kann). Die in Rede stehenden Beträge sind im angefochtenen Bescheid - jedenfalls in der Begründung - ziffernmäßig ausgewiesen, über den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides kann insofern kein Zweifel sein. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei vermissten Wendung im Sinne des § 31 Abs. 5 O.ö. KAG 1997, die nicht genehmigten Beträge seien ausserhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen und dürften einer Berechnung des Betriebsabganges nicht zu Grunde gelegt werden; diese Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Spruch des Bescheides bedarf.
Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1999