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99/11/0223 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110223.X00 KI-generiert

VwGH dismisses driver's license appeal; past drug crimes and prison time negate reliability requirement.

Geschäftsnummer 99/11/0223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the denial of a driver's license. The applicant argued that his past drug offenses and subsequent prison time should not permanently bar him from driving, claiming he had reformed. The court rejected this, noting the applicant committed further drug crimes while in prison and spent most of the relevant period in detention, proving a lack of genuine change in character.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4 Führerscheingesetz (FSG); The Administrative Court of Justice holds that a driver's license may be denied if the applicant's criminal history, particularly drug offenses committed during incarceration, demonstrates a lack of traffic reliability and a failure to prove a lasting change in character.

Schlagwörter

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driver license denial traffic reliability requirement drug offenses history prison time impact administrative review standard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 and § 7 Abs. 2 and 4 Führerscheingesetz (FSG)
fs-g
§ 42 Abs. 1 VwGG
Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Juni 1999, B 516/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
§ 7 Abs. 5 FSG
5 FSG im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unzutreffend gewertet, indem sie den Wertungskriterien der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit nicht die gebührende Bedeutung zugemessen habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 1999, B 516/99

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 1998 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,C+E,F und G gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 516/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Erteilung einer Lenkberechtigung waren seine gerichtlich strafbaren Handlungen aus den Jahren 1986, 1990 und 1991, die zu seiner Verurteilung durch das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. März 1991 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe geführt haben (bestätigt durch das Urteil des OLG Linz vom 19. März 1992); dies hatte seine Anhaltung in Strafhaft bis 22. Februar 1996 zur Folge. Die strafbaren Handlungen, die die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers verwertete, waren solche nach § 12 und § 16 Suchtgiftgesetz. Wegen weiterer Suchtgiftdelkte in den Jahren 1982 und 1984 war er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Lenkerberechtigung "für die Dauer von 5 Jahren" entzogen worden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, "da seine strafbare Handlung vor dem Jahr 1990 erfolgt" sei, müsse der bis zur Antragstellung verstrichene Zeitraum zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er habe sich von "der Vergangenheit objektiver Weise losgelöst" und sei "ein mit den Werten des Rechtsstaates ausgestatteter Staatsbürger geworden". Seine "alte Verfehlung" dürfe nicht unbefristet nachwirken. Der Beschwerdeführer behauptet damit der Sache nach, die belangte Behörde habe die unbestritten vorliegenden bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unzutreffend gewertet, indem sie den Wertungskriterien der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit nicht die gebührende Bedeutung zugemessen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich der Argumentation des Beschwerdeführers nicht anschließen. Die belangte Behörde hat zu Recht im Rahmen ihrer Wertung hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil der seit den letzten strafbaren Handlungen verstrichenen Zeit in Haft befunden habe, wobei er die letzten der strafbaren Handlungen nach § 16 SGG (die zwar unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit von geringerem Gewicht, aber doch einschlägig waren) während der Haft begangen habe. Die Verbrechen nach § 12 SGG habe er im Jahre 1986 im Ausland während der Zeit der Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen der früheren Suchtgiftdelikte begangen.

Berücksichtigt man die Umstände, dass eine schon bisher erfolgte Entziehung für fünf Jahre nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abzuhalten, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikten während der Strafhaft fortsetzte und dass die tatsächlich für seinen Standpunkt sprechende Zeit zwischen der Haftentlassung und der Erlassung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. August 1998 etwa eineinhalb Jahre beträgt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, diese Zeit sei angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers zu kurz, um eine nachhaltige Änderung seiner relevanten Sinnesart unter Beweis gestellt zu haben.

Angesichts der Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehle es an der Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit, geht sein Hinweis auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999