VwGH dismisses appeal against chamber fees, citing identical prior rejection and lack of tribunal status.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding newly calculated chamber fees for 1995 and 1996. The court rejected claims of unconstitutionality and procedural violations, noting the complaint's content was identical to a previously rejected case. Consequently, the complainant was ordered to pay the disputed expenses within two weeks.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG; Art. 6 Abs. 1 MRK: A prior rejection of an identical complaint suffices to dismiss a new appeal without re-examination, and the administrative body does not need to qualify as a tribunal under the ECHR.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Kammerbeiträge (Fondsbeiträge) für die Jahre 1995 und 1996 neu berechnet und ausgesprochen, dass infolge ursprünglich richtiger Berechnung eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen war; der Antrag auf "Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Beiträge 1-12/1995 und 1-12/1996" wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 2735/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde hat denselben Inhalt wie die von einem anderen Mitglied der Ärztekammer für Steiermark gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag betreffend die Kammerbeiträge für 1995 erhobene, zur hg. Zl. 99/11/0119 protokollierte Beschwerde. Zur Begründung der Abweisung der vorliegenden Beschwerde genügt es nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG, auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 9. November 1999 zu verweisen, mit dem die zur Zl. 99/11/0119 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde seinem Inhalt nach nicht ausschließlich vor dem Verfassungsgerichtshof zum Erfolg führen könnte (Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte), ist er zum wiederholten Mal auf die in zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen, dass die belangte Behörde nicht die Eigenschaft eines Tribunales im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK aufzuweisen braucht (vgl. etwa das den Beschwerdeführer selbst betreffende Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419).
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1999