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99/11/0205 ECLI:AT:VWGH:1999:1999110205.X00 KI-generiert

Divorced spouse’s pension share preserved when widow’s benefit increased under § 68(5) of the 1984 Physicians’ Act

Geschäftsnummer 99/11/0205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) annulled the contested decision for illegality and ordered the professional chamber to pay the complainant S 15,000 in costs. The case concerned the calculation of pension benefits for a divorced spouse of a deceased medical professional, specifically whether a statutory increase in the widow's pension for the surviving spouse from a subsequent marriage would reduce the divorced spouse's entitlement. The court held that under § 68(3) and (5) of the Physicians' Act 1984, the divorced spouse is entitled to up to 40% of the deceased's old-age pension, which is distinct from the 60% base rate for the surviving widow; consequently, any discretionary increase of the widow's benefit up to 75% based on financial security must be funded additionally by the chamber and cannot serve to lower the divorced spouse's fixed share or trigger a proportional reduction of the latter's benefits.

Legislator-Regeste

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§ 68 ÄrzteG 1984; The statutory cap of 100% total pension does not prevent a divorced widow from receiving the full 75% pension when the chamber has the financial capacity to pay it.

Schlagwörter

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divorced widow pension financial security requirement pension cap limitation Doctors Act 1984 administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 ÄrzteG 1984
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Provision cited in the dispositive to establish the legal basis for the annulment of the administrative act due to illegality of content.
§§ 47 ff. VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Juni 1999, B 2831/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
§§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Provision cited in the dispositive to provide the legal basis for the order regarding the reimbursement of costs.

Zitierte Rechtsprechung

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B 2831/97
Juni 1999, B 2831/97, gemäß Art.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Provision cited in the dispositive to establish the legal basis for the annulment of the administrative act due to illegality of content.

§§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Provision cited in the dispositive to provide the legal basis for the order regarding the reimbursement of costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahre 1961 mit einem Mitglied der Ärztekammer für Oberösterreich verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1985 geschieden. Im selben Jahr heiratete der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin neuerlich. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete er sich zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 20.000.- an die Beschwerdeführerin. Im Jahre 1995 verstarb er.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag eine monatliche Witwenversorgung in der Höhe von 25 % des (fiktiven) Pensionsleistungsanspruches des Verstorbenen zuerkannt. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass ihr eine Witwenversorgung in der Höhe von 40 % der Pensionsleistung zustehe.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 2831/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen, im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1987 lauten:

"§ 68. (1) Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)-versorgung zu gewähren.

...

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt ..... auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte......

Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden."

Diese gesetzlichen Bestimmungen werden in den Abs. 3 und 4 des § 34 der Satzung der Wohlfahrtskasse in der Weise durchgeführt, dass die Witwenversorgung 60 % der für den verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Todes in Betracht kommenden vollen Altersversorgung ... beträgt, bei Witwen, die u.a. (lit. b) ein oder mehrere eheliche Kinder zu versorgen haben - was auf die Witwe des verstorbenen Mitgliedes offenkundig zutrifft - jedoch auf 75 % (aus der Grundleistung) erhöht wird.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die finanzielle Sicherstellung der Leistungen der Wohlfahrtskasse im Sinne des § 57 ÄrzteG 1984 gegeben ist und hat der Witwe des verstorbenen Mitgliedes eine Witwenversorgung in der Höhe von 75 % dessen Altersversorgung zuerkannt.

Die Witwenversorgung beträgt 60 % der Altersversorgung des verstorbenen Mitgliedes. Die geschiedene Ehefrau kann demnach gemäß § 68 Abs. 3 ÄrzteG höchstens 40 % dieser Versorgungsleistung erhalten. Wenn eine Ärztekammer von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Erhöhung auf (bis) 75 % der Altersversorgung des Verstorbenen Gebrauch macht, die daran geknüpft ist, dass sie zu dieser finanziellen Mehrleistung in der Lage ist, so hat dies zusätzlich und nicht auf Kosten der geschiedenen Ehefrau zu geschehen. Die Beschränkung der Summe der an Witwe und frühere Ehefrau insgesamt zu erbringenden Versorgungsleistungen mit (100 %) der Altersversorgung des verstorbenen Mitgliedes hat in einem Fall der Erhöhung der der Witwe auszubezahlenden Versorgungsleistung im Sinne des § 68 Abs. 5 leg. cit. nicht zur Anwendung zu kommen.

Aus dem genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999