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99/09/0071 ECLI:AT:VWGH:2002:1999090071.X00 KI-generiert

99/09/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 99/09/0071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1999, mit dem der Beschwerdeführer der Übertretung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG für schuldig erkannt wurde, als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher und Inhaber des Gewerbebetriebes M in der Betriebsart Bar mit Standort S und als Arbeitgeber sechs namentlich angeführte Ausländerinnen zum Teil ungarischer, zum Teil tschechischer Staatsangehörigkeit im Februar und März 1998 für Zeiträume zwischen einer bis etwa vier Wochen als Animierdamen und Tänzerinnen beschäftigt zu haben, ohne dass für diese Personen eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung vorhanden gewesen und diese Personen auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 99/09/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Wegen dieser Übertretungen in sechs Fällen wurden über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG Geldstrafen in der Höhe zwischen S 25.000,-- und S 45.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden bis zu drei Tagen verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1999, mit dem der Beschwerdeführer der Übertretung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG für schuldig erkannt wurde, als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher und Inhaber des Gewerbebetriebes M in der Betriebsart Bar mit Standort S und als Arbeitgeber sechs namentlich angeführte Ausländerinnen zum Teil ungarischer, zum Teil tschechischer Staatsangehörigkeit im Februar und März 1998 für Zeiträume zwischen einer bis etwa vier Wochen als Animierdamen und Tänzerinnen beschäftigt zu haben, ohne dass für diese Personen eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung vorhanden gewesen und diese Personen auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.

Wegen dieser Übertretungen in sechs Fällen wurden über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG Geldstrafen in der Höhe zwischen S 25.000,-- und S 45.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden bis zu drei Tagen verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.

Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis und jener dagegen gerichteten Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, zur Zl. 99/09/0167, zu Grunde lagen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Ausländerinnen im vorliegenden Fall unbestritten Gratisunterkünfte beigestellt erhielten, überwiegend Getränkeprovisionen erhielten und innerhalb bestimmter Zeiträume auch zur Anwesenheit in der Bar des Beschwerdeführers verpflichtet waren. Aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen - auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Wien, am 14. November 2002