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99/04/0053 ECLI:AT:VWGH:1999:1999040053.X00 KI-generiert

Liquefied gas installation permit: procedural requirement to verify compliance with pressure vessel regulations and ÖNORMEN before imposing safety conditions

Geschäftsnummer 99/04/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) quashed the appealed decision on grounds of procedural illegality, ruling in favor of the complainants and ordering the State to cover their costs of €15,000. The dispute concerned the rejection of an appeal against conditions attached to a permit for the installation and operation of a liquefied gas supply system, specifically conditions requiring a gas-tight seal for a floor inlet in a bathroom and the relocation of a gas meter away from a garage entrance due to safety concerns regarding potential gas leaks. The VwGH held that the lower authority violated its duty to investigate by failing to determine whether the proposed installation complied with the relevant pressure vessel regulations and applicable Austrian standards (ÖNORMEN) prescribed by the Styrian Gas Act and the Pressure Vessels Act of 1948; the Court established that a permit must be granted without additional restrictive conditions if the project meets these statutory technical requirements, meaning the authority erred by imposing safety conditions without first ascertaining that the project deviated from the mandatory legal and normative standards.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Liquefied gas installation permit: procedural requirement to verify compliance with pressure vessel regulations and ÖNORMEN before imposing safety conditions: The dispute concerned the rejection of an appeal against conditions attached to a permit for the installation and operation of a liquefied gas supply system, specifically conditions requiring a gas-tight seal for a floor inlet in a bathroom and the relocation of a gas meter away from a garage entrance due to safety concerns regarding potential gas leaks. The VwGH held that the lower authority violated its duty to investigate by failing to determine whether the proposed installation complied with the relevant pressure vessel regulations and applicable Austrian standards (ÖNORMEN) prescribed by the Styrian Gas Act and the Pressure Vessels Act of 1948; the Court established that a permit must be granted without additional restrictive conditions if the project meets these statutory technical requirements, meaning the authority erred by imposing safety conditions without first ascertaining that the project deviated from the mandatory legal and normative standards.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG
Legal basis for quashing the administrative decision due to procedural illegality.
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Legal basis for the reimbursement of costs to the successful complainants.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG

Legal basis for quashing the administrative decision due to procedural illegality.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Legal basis for the reimbursement of costs to the successful complainants.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30. April 1998 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage mit Verbrauchseinrichtungen an einem näher bezeichneten Standort unter Zugrundelegung der Anlagenbeschreibung und Vorschreibung unter anderem folgender Auflagen erteilt:

"59. Der Bodeneinlauf im Bad als Aufstellungsort der Therme ist gasdicht zu verschließen.

60. Der im Projekt eingezeichnete und ausgeführte Gaszähler ist von der Westseite bei der Garageneinfahrt an die Südseite zu verlegen."

Die von den Beschwerdeführern gegen die Vorschreibung dieser Auflagenpunkte gerichtete Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen, jedoch die Auflagenpunkte 46 bis 58 ersatzlos gestrichen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, da im Steiermärkischen Gasgesetz hinsichtlich der technischen Erfordernisse für eine Gasanlage keinerlei Bestimmungen enthalten seien, seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage die Flüssiggasverordnung, BGBl.

Nr. 139/1971, sowie die Bestimmungen der ÖVGW-TR-Flüssiggas 1991 mit Ausnahme der Bereiche, die im Widerspruch mit der Flüssiggasverordnung als Regel der Technik für die Beurteilung der Gasanlage stünden, heranzuziehen. Zur Beurteilung des Berufungsvorbringens habe die Berufungsbehörde eine Stellungnahme aus maschinentechnischer Sicht eingeholt. Dieser Stellungnahme, die auch den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, sei zu entnehmen, dass im Zuge der Ortsaugenscheinsverhandlung festgestellt worden sei, dass entgegen dem eingereichten Projekt der Anbringungsort des Gaszählers auf die Südseite des Gebäudes und zwar in den Nahbereich der südöstlichen Gebäudeecke abgeändert worden sei.

Von diesem Gaszähler, in welchem die gasführende Rohrleitung vom Lagerbehälter kommend und die weiterführende Gasrohrleitung zum Gasverbrauchsgerät mittels Schraubverbindung angebracht seien, führe die Gasrohrleitung auf Putz auf Schellen in nahtloser Stahlrohrausführung durch die unter der Küche befindliche Garage zum Gasverbrauchsgerät im Bad. Weiters sei festgestellt worden, dass sich im Untergeschoß des Gebäudes an der südöstlichen Seite unter der Küche eine Garage befinde und die Zufahrt in diese von der östlichen Seite erfolge.

Der beschriebene Aufstellungsort befinde sich an der südöstlichen Gebäudeseite und es sei festgestellt worden, dass das Gelände in diesem Bereich mit einem Gefälle in Richtung Garagenzufahrt und etwas auch in Richtung Garage versehen sei. Eine entsprechende planliche Darstellung des Kellergeschosses im Grundriss samt Zufahrt mit Darstellung im Aufriss hätten gefehlt. Im Zuge der Ortsaugenscheinsverhandlung sei vom maschinentechnischen Sachverständigen ausgeführt worden, dass aufgrund der Situierung des Gaszählers, des beschriebenen Geländegefälles in Richtung Garagenzufahrt sowie der Garage, im Falle von Undichtheit in der Gasleitung, im Bereich der Zufahrt zur Garage und eventuell auch in der Garage die Bildung eines explosionsfähigen Gasgemisches nicht auszuschließen sei.

Dabei sei auch zu bemerken, dass die Zufahrt zur Garage jederzeit und völlig unkontrolliert möglich sei und jedes zufahrende Fahrzeug in diesen Problemzonen als Zündquelle in Betracht komme (Auspuff, Katalysator etc.). Diesbezüglich seien auch die plan- und beschreibungsgemäße Darstellung nicht vollständig, da ausschließlich ein Grundrissplan des Erdgeschosses sowie die technische Beschreibung, welche jedoch abgeändert ausgeführt worden sei, am Verhandlungstag vorgelegen seien. Weiters lägen keine näheren nachvollziehbaren Angaben darüber vor, mit welchen garantiert werde, dass in diesen zuvor beschriebenen Bereichen mit Sicherheit kein explosionsfähiges Gemisch auftreten werde.

Bezüglich des Aufstellungsortes des Gasverbrauchsgerätes (Badezimmer mit Siphon) sei aus maschinentechnischer Sicht bemerkt worden, dass ebenfalls aufgrund der schon beschriebenen äußeren Einflüsse auf die Gasrohrleitung im Falle einer Undichtheit der Gasrohrleitung ein Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases über die Fußbodenöffnung in Kanäle erfolgen könne. Bezüglich des Siphons sei nicht angegeben worden, dass dieser mit Garantie mit einer ständigen Wasservorlage versehen sei, mit welcher ein Abfließen von Flüssiggas über Fußbodenöffnungen in Kanäle verhindert werde.

Bei gasführenden Rohrleitungen bestehe aus maschinentechnischer Sicht unter Zugrundelegung der Flüssiggasverordnung 1971 sowie der ÖVGW-TR-Flüssiggas 1991 die Forderung, dass diese gasdicht auszuführen und zu erhalten seien. Diese Gasrohrleitungen seien auch äußeren Einflüssen wie zB Kälte, Hitze sowie im Falle von Zugänglichkeit auch manuellen Einflüssen ausgesetzt. In Fällen, in denen Gasleitungen durch Problembereiche, wie zB nicht niveaugleiche Räume, geführt würden, seien diese in geschweißter Ausführung zu verbinden. Bei geschraubten Rohrleitungsverbindungen könne infolge der beschriebenen äußeren Einflüsse nicht mit Garantie behauptet werden, dass diese absolut gasdicht blieben.

Insgesamt ergebe sich somit, dass die Vorschreibung der Auflagenpunkte 59 und 60 aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes aus technischer Sicht erforderlich seien. Aufgrund der Nachreichung einer Bestätigung der Firma Ing. G, wonach bei der gegenständlichen Flüssiggasanlage keine Brennwerttherme zum Einsatz komme und daher auch kein Kondensatanfall zu Stande komme, der in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden müsste, seien die Auflagenpunkte 46 bis 58 ersatzlos zu streichen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung ohne Vorschreibung der Auflagen Nr. 59 und Nr. 60 verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen sie vor, die Führung von Gasrohrleitungen über Putz und die verwendeten Schraubverbindungen würden dem Stand der Technik entsprechen. Die Anbringung von Gaszählern mit Schraubverbindungen in der gegenständlichen Form sei üblich und werde auch bei Standorten in Räumen und sogar in Garagen verwendet. Thermen würden üblicherweise und dem Stand der Technik entsprechend vielfach in Badezimmern mit Gullys aufgestellt, selbst wenn kein Siphon vorhanden sei. Es bestehe aus technischer Sicht keine Notwendigkeit eines gasdichten Verschlusses. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die gegenständlichen Auflagen im Falle einer Undichtheit der Gasrohrleitung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine Verunreinigung der Luft oder einen Sachschaden vermeiden würden. Die Gefahr des Auftretens von Undichtheiten erachte sie für gegeben, weil geschraubte Rohrleitungsverbindungen verwendet würden und daher äußeren Einflüssen ausgesetzt seien. Im Zuge des Verfahrens seien keine Ermittlungen hinsichtlich der derzeitigen und künftigen Dichtheit der Leitungen und Rohrleitungsverbindungen durchgeführt worden. Dementsprechend lägen auch keine Beweisergebnisse vor, die auf die Gefahr eines zukünftigen Undichtwerdens schließen ließen. Weder der Umstand, dass geschraubte Gasrohrleitungsverbindungen verwendet würden, noch jener, dass die Leitungen über Putz liefen, ließen die Annahme von künftigen Undichtheiten zu. Würde eine derartige Gefahr bestehen, wäre bereits die Verwendung des eingesetzten Materials, nicht nur deren Standort unzulässig. Da dem aber nicht so sei, seien die erteilten Auflagen sachlich verfehlt. Darüber hinaus sei das Verfahren insofern mangelhaft geblieben, als eine Feststellung getroffen worden sei, ohne dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Dementsprechend fehle auch in der Bescheidbegründung ein Hinweis darauf, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, dass die getroffene Feststellung der Richtigkeit entspreche. Darin liege ein Begründungsmangel.

Gemäß § 6 Abs. 2 Steiermärkisches Gasgesetz 1973 bedarf die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase der Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.

Nach § 6 Abs. 4 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen.

Zufolge § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Gasanlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, Instand zuhalten und zu betreiben, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der aufgrund des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1948 erlassenen Druckgefäße- und Druckbehältervorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.

Nach dem diesbezüglich zu keinerlei Zweifel Anlass gebenden Wortlaut der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist die im § 6 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Bewilligung der Behörde für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage wie der vorliegenden jedenfalls und ohne Vorschreibung weiterer Auflagen zu erteilen, wenn sie den auch für eine Entscheidung im Rahmen des § 3 Abs. 1 leg. cit. anzuwendenden im § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Druckgefäß- und Druckbehältervorschriften sowie den einschlägigen ÖNORMEN entsprechen. Nur wenn Abweichungen von diesen Vorschriften vorliegen, darf die Genehmigung verweigert bzw. nur unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.

Von dieser Rechtslage ausgehend hätte es im vorliegenden Fall daher zunächst der Feststellung bedurft, ob und welche nicht im Range einer Verordnung stehenden für den vorliegenden Fall einschlägige Druckgefäß- und Druckbehältervorschriften aufgrund des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1948 sowie welche einschlägige ÖNORMEN mit welchem Inhalt bestehen und sodann wäre das zur Genehmigung vorliegende Projekt an Hand dieser Vorschriften und ÖNORMEN und der aufgrund des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1948 ergangenen Verordnungen zu prüfen gewesen, um feststellen zu können, ob und inwieweit das vorliegende Projekt von diesen Vorschriften und Normen abweicht. Erst wenn diese Prüfung ergeben hätte, dass derartige Abweichungen vorliegen, wäre schließlich zu prüfen gewesen, ob diese Abweichungen die in Rede stehenden Auflagen rechtfertigen.

Da die belangte Behörde die zur abschließenden Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des in Rede stehenden Projektes erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. September 1999