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99/03/0366 ECLI:AT:VWGH:2003:1999030366.X00 KI-generiert

Administrative court suspends proceedings pending preliminary ruling on EU Directive interpretation regarding independent authority jurisdiction.

Geschäftsnummer 99/03/0366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court suspended the proceedings pending a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Communities. The core issue involved the interpretation of an EU Directive determining whether a specific national independent body has exclusive jurisdiction over appeals against regulatory decisions. The court deferred judgment because EU law interpretation is the exclusive domain of the Court of Justice, and a relevant preliminary ruling was already pending in another case.

Legislator-Regeste

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Art. 234 EG; Art. 5a Abs. 3 Richtlinie 90/387/EWG: The Court of Justice of the European Communities has exclusive authority to interpret EU law, requiring national courts to suspend proceedings and await a preliminary ruling when such interpretation is necessary to determine jurisdiction under EU directives.

Schlagwörter

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preliminary ruling EU law interpretation jurisdiction determination suspension of proceedings exclusive authority directives national independent body

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 234 EG
99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:
§ 62 Abs. 1 VwGG
Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs.
§ 38 AVG
1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zl. 99/03/0071
Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Zl. 99/03/0154
November 1999, Zl. 99/03/0154).

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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:

"1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden 'unabhängigen Stelle' für die Durchführung eines 'geeigneten Verfahrens' über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?"

Diese Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0154).

Wien, am 29. Jänner 2003