98/21/0495 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerde wendet sich nicht gegen die im vorliegenden Ausweisungsbescheid enthaltenen Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, erlassen am 26. August 1998, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keine Bewilligung nach dem Asylgesetz oder Fremdengesetz verfüge. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass er gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und dieser mit hg. Beschluss vom 3. November 1998 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des bekämpften Asylbescheides gehabt habe, so ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1998) der gegen den negativen Asylbescheid gerichteten Beschwerde jedenfalls noch keine aufschiebende Wirkung - die im Übrigen erst mit der Zustellung (Erlassung) des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die besagte Beschwerde - somit ex nunc - zum Tragen kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 95/18/0712) - zuerkannt worden war. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 41 Abs. 1 VwGG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 42 Abs. 1 VwGG; 98/21/0495 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und bringt vor, dass er entgegen den Bescheidausführungen seinen Lebensunterhalt nicht durch Zuwendungen der Caritas bestreite, sondern seit 19. Jänner 1998 eine werkvertraglich geregelte Tätigkeit als Kolporteur ausübe und seit 23. September 1997 von einem näher bezeichneten Verein zur Förderung von Studenten und Asylwerbern betreut werde. Ferner besuche er seit 9. Dezember 1998 regelmäßig einen Unterricht im Ausmaß von 26 Wochenstunden, um den (externen) Hauptschulabschluss zu erlangen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 15. Juli 1997 illegal, in einem Lkw versteckt, an einem nicht bekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge habe er einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, rechtswirksam erlassen am 26. August 1998, abgewiesen worden sei. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Schon ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich in der Form verletzt worden, dass er sich bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe. Angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von einem Jahr und ca. zwei Monaten, wovon der gesamte Zeitraum als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlage, seien seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das besagte öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung. Durch diese Maßnahme komme es zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben, weil er ledig sei, im Bundesgebiet keine Sorgepflichten habe und sich auch nicht auf das Vorhandensein von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder nahen Verwandten berufen habe. Er gehe hier keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungen seitens der Caritas.
Die Ermessensübung der Behörde habe sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung sei. Von einer lediglich ganz geringfügigen Berührung der öffentlichen Ordnung durch sein rechtswidriges Verhalten könne nicht ausgegangen werden, sodass auch nicht im Rahmen einer Ermessensübung gemäß § 33 Abs. 1 FrG von seiner Ausweisung habe Abstand genommen werden können.
2. Mit dem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1998 wurde gemäß § 75 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1998 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sich aus folgenden Gründen die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergebe:
So habe er bei seiner Vernehmung im Asylverfahren am 23. Juli 1997 vorerst ausgesagt, am 7. Mai 1997 vom Stadtteil "Ketu" in Lagos, wo er angeblich beim Freund seines Vaters übernachtet habe, wieder zu seinem Wohnort in A. zurückgefahren zu sein. Auf dem Weg dorthin hätten der Autobus bei einer Busstation angehalten und der Beschwerdeführer bei einem Verkaufsstand Nahrungsmittel gekauft. Während dieses Einkaufs wäre eine Bombe auf der Straße explodiert, und viele Personen wären verletzt worden. Der Beschwerdeführer wäre mit vielen anderen geflüchtet und auf der Flucht von einem Polizeibeamten von rückwärts ergriffen und verhaftet worden. Er wäre im Gefängnis "Maxime" in Lagos inhaftiert und beschuldigt worden, an der Bombenexplosion beteiligt gewesen zu sein. Weiters wäre er im Gefängnis gefoltert worden und hätte er ein Geständnis ablegen sollen. Er hätte aber nichts zugegeben, wäre vor Gericht gestellt und zu dem Ereignis befragt worden und danach wieder in das Gefängnis zurückgebracht worden. Eines Tages hätte ihn der Freund seines Vaters im Gefängnis besucht. An einem Morgen wäre ein Wachmann zu ihm gekommen, hätte ihm eine Arbeitskleidung des Reinigungspersonals gebracht, die Zelle geöffnet und ihn aufgefordert, ihm zu folgen. Danach wäre der Beschwerdeführer zu einem Büro gebracht worden, hätte ein Namensschild erhalten und wäre vom Wachmann aus dem Gefängnis geführt worden. Der Freund seines Vaters hätte vor dem Gefängnis gewartet und ihm in Lagos ein Gewand gekauft. Danach hätte der Beschwerdeführer bei ihm übernachtet und wäre am 24. Juni 1997 von ihm nach Kotonu gebracht worden. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass er 20 Meter von der Bombenexplosion entfernt gewesen, aber dadurch nicht verletzt worden wäre. Hingegen wäre ein vorbeifahrender Militärbus durch die Bombe verbrannt.
Danach habe er dazu im Asylverfahren widersprüchlich angegeben, dass er an einer Autobushaltestelle ausgestiegen wäre, um Nahrungsmittel zu kaufen, und nach ca. drei Minuten mit einem anderen Autobus weitergefahren wäre, ohne Nahrungsmittel eingekauft zu haben. Auf diesen Widerspruch (zu seinen ursprünglichen Angaben) hingewiesen, habe er ausgesagt, dass er doch nicht mit einem Autobus weitergefahren, sondern davongelaufen und dabei verhaftet worden wäre.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen widersprüchlichen Angaben keineswegs das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG habe glaubhaft machen können. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Bombenexplosion in einer Entfernung von ca. 20 Metern mit Sicherheit verletzt worden wäre. Im Übrigen seien seine Angaben, insbesondere zu seiner Herkunft und Identität, durch keinerlei Dokumente belegt und seine "auf bloßen Behauptungen beruhenden" Angaben über seine Haft in Lagos und die eigenartig anmutenden Umstände seiner Flucht kaum nachprüfbar und ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Einem Bericht des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) und einem Bericht des auswärtigen Amtes zufolge habe das Gefängnispersonal, das Inhaftierten zur Flucht verhelfe, mit hohen Strafen und eigener Inhaftierung zu rechnen und sei aus Gefängnissen oder einer Station des Geheimdienstes (in Nigeria) ein Entkommen so gut wie unmöglich. Es wäre daher zumindest erforderlich gewesen, das gesamte Gefängnisbewachungspersonal zu bestechen, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Angaben hinsichtlich eines allfälligen Bestechungsgeldes gemacht habe. Ebenso sei es nicht glaubhaft, dass gerade ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers und ein Wachmann des Gefängnisses ohne finanzielle Gegenleistung das Risiko seiner angeblichen Befreiung eingegangen sein sollten.
Aber selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaftung im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion Glauben schenken wollte, wäre das Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts gehandelt hätte, das auch in westlichen Demokratien strafbar wäre.
Seine Angaben bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 10. September 1997, wonach sein Leben in Gefahr wäre, müsste er in seine Heimat zurückkehren, seien lediglich Behauptungen und Vermutungen, für die er jegliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben sei. Laut der mit ihm aufgenommenen "Erstasylniederschrift" sei er nicht aus politischen oder ethnischen Gründen, sondern wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung verhaftet worden und sei er weder Mitglied einer Partei noch einer Organisation gewesen. Ferner habe er angegeben, die staatlichen Behörden hätten angenommen, dass die Angehörigen der "Nadeco" die Bombenexplosion verursacht hätten, und überdies ausgeführt, dass er keine weiteren Gründe für seine Flucht hätte. Auch sei weder im Asylverfahren noch im fremdenpolizeilichen Feststellungsverfahren hervorgekommen, dass er in seiner angeblichen Heimat angeklagt bzw. verurteilt worden wäre, sondern habe er lediglich angegeben, vor Gericht gestellt, zu dem Ereignis befragt und danach wieder in das Gefängnis zurückgebracht worden zu sein. Wenn auch nicht die Führung eines Beweises verlangt werde, so sei der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet, mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer relevanten Bedrohung im Sinn der vorzitierten Bestimmung glaubhaft zu machen. Wenn er in seiner Berufung vorbringe, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgung bzw. Repressalien seitens der staatlichen Organe rechnen müsste, sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Behörde von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen habe, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Sinn des § 57 FrG bedroht sein könnte, sondern es vielmehr seine Aufgabe sei, konkrete Umstände (stichhaltige Gründe) für eine derartige Schlussfolgerung darzutun, weshalb das genannte Vorbringen nicht ausreichend sei.
Dennoch habe sich die belangte Behörde mit der allgemeinen Situation in Nigeria auseinander gesetzt und dazu festgestellt, dass in den ihr vorliegenden Unterlagen (Fischer-Weltalmanach 1998 und Amnesty International-Jahresbericht 1998 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997) im Zusammenhang mit Bombenanschlägen bzw. Menschenrechtsverletzungen in Nigeria der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheine. Dieser könne daher mit dem behaupteten Ereignis nicht in Verbindung gebracht werden.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten (zur hg. Zl. 98/21/0495) vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift in beiden Beschwerdeverfahren ab.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
A. Zur Ausweisung:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im vorliegenden Ausweisungsbescheid enthaltenen Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, erlassen am 26. August 1998, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keine Bewilligung nach dem Asylgesetz oder Fremdengesetz verfüge. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass er gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und dieser mit hg. Beschluss vom 3. November 1998 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des bekämpften Asylbescheides gehabt habe, so ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1998) der gegen den negativen Asylbescheid gerichteten Beschwerde jedenfalls noch keine aufschiebende Wirkung - die im Übrigen erst mit der Zustellung (Erlassung) des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die besagte Beschwerde - somit ex nunc - zum Tragen kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 95/18/0712) - zuerkannt worden war. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und bringt vor, dass er entgegen den Bescheidausführungen seinen Lebensunterhalt nicht durch Zuwendungen der Caritas bestreite, sondern seit 19. Jänner 1998 eine werkvertraglich geregelte Tätigkeit als Kolporteur ausübe und seit 23. September 1997 von einem näher bezeichneten Verein zur Förderung von Studenten und Asylwerbern betreut werde. Ferner besuche er seit 9. Dezember 1998 regelmäßig einen Unterricht im Ausmaß von 26 Wochenstunden, um den (externen) Hauptschulabschluss zu erlangen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) darstellt und jenes betreffend den Unterrichtsbesuch schon aus zeitlichen Gründen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden konnte, sodass auf die Relevanz dieser Behauptungen nicht einzugehen ist, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG der vorliegenden Ausweisung nicht entgegenstehe, im Ergebnis als unbedenklich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 99/21/0124, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine unbestrittenermaßen verborgen in einem Lkw, somit unter Umgehung der Grenzkontrolle, unter Zuhilfenahme eines Schleppers erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nicht unwesentlich beeinträchtigt.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - schon seit seiner Einreise in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügte (ihm somit weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukam noch eine solche gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zuerkannt wurde), bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig ansah.
Ebenso begegnet die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich geringer zu gewichten seien als das besagte, einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes, keinem Einwand, zumal er in seiner Berufung der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Annahme, dass durch die Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben erfolge, nichts entgegengesetzt, sondern im Wesentlichen (lediglich) vorgebracht hat, dass er über kein Reisedokument verfüge und der Ausweisung daher nicht Folge leisten könne sowie dass das Asylverfahren in zweiter Instanz anhängig sei.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.
4. Schließlich ist der Beschwerdevorwurf nicht zielführend, die belangte Behörde habe ihren Bescheid nicht ausreichend begründet. Diese hat vielmehr mit der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit ihre Erwägungen für die Auffassung dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung gegeben seien.
B. Zur Feststellung gemäß § 75 FrG:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0385, mwN.)
2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren eine maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG im Ergebnis daraus abgeleitet, dass er von den nigerianischen Behörden verdächtigt werde, an einem gegen Militärpersonen gerichteten Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, weshalb er inhaftiert worden sei, die Behörden die Urheberschaft für dieses Attentat "vermutlich" den Angehörigen der "Nadeco" zugeschrieben hätten und sein Leben bei seiner Rückkehr nach Nigeria in Gefahr wäre bzw. er dort mit Repressalien durch staatliche Organe rechnen müsste. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft bzw. den Gründen seiner Verfolgung für unglaubwürdig und vertrat darüber hinaus (u.a.) die Ansicht, dass, selbst wenn man seinen Angaben betreffend seine Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion Glauben schenken wollte, diese nicht ausreichten, um eine im Sinn der vorzitierten Gesetzesbestimmung relevante Bedrohung darzutun.
Die Beschwerde begegnet den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es sei aus zahlreichen Medienberichterstattungen die Möglichkeit bekannt, dass auch im direkten Umfeld einer Explosion Personen auf Grund einer glücklichen Fügung nicht verletzt würden, und es könnten gerade im konkreten Fall die von der fremdenpolizeilichen Behörde gefundenen Widersprüche (in den Angaben des Beschwerdeführers) auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein, was im gegenständlichen Fall zutreffe.
Das letztzitierte Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung im Verwaltungsverfahren im Einzelnen fehlerhaft oder missverständlich übersetzt worden seien. Im Übrigen geht die Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nicht ein. So sagte der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 23. Juli 1997 (vgl. die diesbezügliche, in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Niederschrift) aus, dass er im Zeitpunkt der Bombenexplosion bei einem Verkaufsstand neben der Straße Nahrungsmittel gekauft habe, infolge der Explosion weggelaufen und gestürzt sei sowie von einem Polizeibeamten von rückwärts ergriffen und verhaftet worden sei, während er laut den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge im Asylverfahren (laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.
August 1997: bei seiner Vernehmung am 19. August 1997) angab, doch keine Nahrungsmittel gekauft zu haben und mit einem Autobus weitergefahren zu sein, um nach Vorhalt seiner vorzitierten Aussage vom 23. Juli 1997 wieder zu seiner ursprünglichen Version zurückzukehren, wonach er davongelaufen und dabei verhaftet worden sei. Wenn die belangte Behörde schon angesichts dieses Widerspruchs den nicht weiter bescheinigten Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und Flucht aus dem Gefängnis keinen Glauben geschenkt hat, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.
Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Von daher ist der Rüge, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung die Gelegenheit bieten müssen, zu den im angefochtenen Bescheid zitierten Berichten des BAFI und des auswärtigen Amtes, wonach ein Entkommen aus Gefängnissen in Nigeria so gut wie unmöglich wäre, Stellung zu nehmen, der Boden entzogen. Gleiches gilt für den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur allgemeinen Situationen in Nigeria treffen müssen.
3. Auch kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Diese hat nämlich mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren insgesamt keinen Glauben schenke, und ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Verständlichkeit dargelegt.
4. Zusammengefasst kann somit die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Fall seiner Abschiebung nach Nigeria eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
C. Nach dem Gesagten waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von den jeweils beantragten Verhandlungen abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2000