98/21/0385 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer stellte (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) am 25. September 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab vor dem Bundesasylamt bei seiner Vernehmung am 6. Oktober 1997 u.a. Folgendes an: Er sei am 23. September 1997 in Österreich eingereist und zwei bis drei Monate davor in seinem Heimatland Nigeria von einem Freund seines Bruders mit einem Auto von Owerri nach Cotonou gebracht worden, wobei die Fahrt zwei Tage gedauert habe. Danach sei er zwei Monate lang mit einem Schiff unterwegs gewesen. Wo er an Land gegangen sei, könne er nicht angeben.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 41 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 98/21/0385 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. August 1998 wurde gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, in diesem Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Der Beschwerdeführer stellte (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) am 25. September 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab vor dem Bundesasylamt bei seiner Vernehmung am 6. Oktober 1997 u.a. Folgendes an: Er sei am 23. September 1997 in Österreich eingereist und zwei bis drei Monate davor in seinem Heimatland Nigeria von einem Freund seines Bruders mit einem Auto von Owerri nach Cotonou gebracht worden, wobei die Fahrt zwei Tage gedauert habe. Danach sei er zwei Monate lang mit einem Schiff unterwegs gewesen. Wo er an Land gegangen sei, könne er nicht angeben.
Er gehöre dem Volksstamm der "Ishikere" an, in dessen Bereich in Warri der örtliche Regierungssitz hätte verlegt werden sollen. Tatsächlich sei jedoch der Regierungssitz in den Bereich des Volksstamms der "Ijo" verlegt worden, weshalb zwischen den beiden Volksstämmen Kämpfe begonnen hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei einer der sechs Führer seines Volksstammes gewesen und habe seine Leute "zu einem Ort" gebracht sowie diesen mitgeteilt, dass sie die Angehörigen der "Ijo" mit Messern attackieren sollten. Er selbst hätte eine andere Aufgabe gehabt, nämlich die Boote der "Ijo" zu versenken.
Die von ihm angeführten Leute und er seien zusammen 50 Personen gewesen. Auf weiteres Befragen gab er an, dass er 80 Personen angeführt habe. Über Vorhalt dieses Widerspruches betreffend die Personenanzahl sagte er aus, dass "einige an dem Ort gewesen sind und einige an einem anderen Ort gewesen sind". Er habe mit Messern gegen die Angehörigen des gegnerischen Stammes gekämpft, viele von diesen gemeinsam mit anderen Personen verletzt und getötet sowie auch deren Häuser angezündet. Wann dieses Ereignis stattgefunden habe, könne er nicht mehr genau angeben.
Über Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass er sich nicht an dieses für ihn wichtige Ereignis erinnern könnte, sagte er aus, dass die Kämpfe drei bis vier Wochen gedauert hätten. Danach seien Militärangehörige gekommen und hätten die Kämpfe, bei denen einige Angehörige seines Volksstammes getötet worden seien, beenden wollen. Sein Foto sei - ebenso wie die Fotos von vier anderen führenden Personen - als das einer gesuchten Person von den Soldaten veröffentlicht worden. Er habe deshalb eine führende Funktion bei seinem Volksstamm gehabt, weil seine Leute gewusst hätten, dass er für die Rechte der "Ishikere" eingetreten sei.
Die Kämpfe, die von den Angehörigen seines Volksstammes begonnen worden seien, hätten drei Monate vor seiner Flucht begonnen. Die Militärangehörigen seien erst gegen Ende der Kämpfe gekommen, um diese zu beenden. Er habe keine weiteren Gründe für seine Flucht gehabt. Nachdem ihm die Niederschrift über seine Vernehmung vorgelesen worden war, brachte er ergänzend vor, dass zwei der Führer seines Volksstammes getötet und vier weitere Personen von den staatlichen Organen wegen der Kämpfe gesucht worden seien.
Bei seiner fortgesetzten Vernehmung am 7. Oktober 1997 gab der Beschwerdeführer (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) ergänzend befragt an, dass er bei den Kämpfen selbst niemand getötet, keine Häuser angezündet und auch keine anderen Personen zu Tötungshandlungen veranlasst habe. Diese Handlungen wären von den Angehörigen seiner Gruppe ausgeführt worden. Er habe die Leute seiner Gruppe (nur) verteilt und ihnen mitgeteilt, dass sie sich verteidigen sollten, wenn sie angegriffen würden. Über Vorhalt seiner insoweit widersprüchlichen Aussage vom 6. Oktober 1997 gab er an, dass seine nunmehrigen Angaben der Wahrheit entsprächen und er auch bei jener vorangegangenen Befragung nichts anderes gemeint habe.
Im Rahmen seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Graz (die erstinstanzliche Behörde) am 3. Dezember 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, (dort) sofort von den Regierungstruppen verhaftet, vor Gericht gestellt und zum Tod verurteilt werden würde, weil er aktiv an den Stammeskämpfen zwischen " Ishikere " und "Ijo" teilgenommen habe. Dabei seien durch ihn und seine Gruppe viele Häuser niedergebrannt bzw. Angehörige der " Ijo " erstochen oder erschossen worden. Sein Foto sei in den Zeitungen und bei den Sicherheitsbehörden (in Nigeria) zwecks Verhaftung "aufgelegt" worden. Politisch sei er in seiner Heimat nicht aktiv gewesen und lediglich an den Stammeskämpfen (ab März 1997 im Bereich "Delta State" im Gebiet der beiden Stämme) beteiligt gewesen. Dies sei der einzige Grund für seine Flucht bzw. Verfolgung in seiner Heimat, und er verweise auf die Angaben im Asylverfahren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. August 1998 wurde gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, in diesem Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1998 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sich aus folgenden Gründen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe: So habe er vor der Asylbehörde angegeben, dass 50 Angehörige seines Volksstammes gegen die Angehörigen des gegnerischen Volksstammes tätlich vorgegangen wären. In der Folge habe er auf die diesbezügliche Frage nach der Anzahl der von ihm angeführten Personen geantwortet, dass er 80 Angehörige seines Volksstammes angeführt hätte. Auf den diesbezüglichen Widerspruch hingewiesen, habe er ausweichend angegeben, dass einige Personen "an dem Ort und einige Personen an einem anderen Ort" gewesen wären. Seiner (weiteren) Aussage, er könnte nicht mehr genau angeben, wann er gekämpft hätte, habe kein Glauben geschenkt werden können, weil er zu einem anderen Zeitpunkt vor der Asylbehörde auf diesbezüglichen Vorhalt ausweichend behauptet habe, dass die Kämpfe drei bis vier Wochen gedauert hätten. Es sei nicht glaubwürdig, dass diese Kämpfe der Anlass für seine Flucht aus dem Heimatland gewesen seien und er sich nicht an das Datum dieser Ereignisse erinnern könnte.
Aber selbst wenn er wegen der Kämpfe gegen Angehörige eines anderen Stammes und damit wegen eines Bürgerkriegs aus seinem Heimatland geflüchtet wäre, könnte dies eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht begründen. Das Vorbringen, in seinem Heimatland von der dort herrschenden Bürgerkriegssituation betroffen zu sein, wäre allein nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt seien und das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Die Furcht vor einer gegen ihn selbst gerichteten konkreten Verfolgungshandlung habe er nicht behauptet, sondern seine Angaben lediglich auf allgemeine, mit dem Bürgerkrieg einhergehende Gefährdungen bezogen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass er als einer der führenden Angehörigen seines Volksstammes, die für die Tätlichkeiten gegen Angehörige des gegnerischen Stammes verantwortlich gewesen wären, gesucht und sein Foto bei einer Polizeistation ausgehängt worden wäre, könne allein darin keine Verfolgung bzw. Bedrohung im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung erblickt werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine Angaben durch keine Dokumente belegt seien. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1997 (laut der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen AIS-Auskunft: 25. September 1997) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 1997 abgewiesen worden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Februar 1998 sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesasylamtes als verspätet zurückgewiesen worden. Damit sei rechtskräftig feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre.
Der Beschwerdeführer habe am 22. Juni 1998 bei der erstinstanzlichen Behörde im Beisein eines Dolmetschers angegeben, sich noch an seine Einvernahme am 3. Dezember 1997 erinnern zu können. Die diesbezügliche Niederschrift wäre ihm vorgelesen und von einem Dolmetscher übersetzt worden, und er hätte sie dann unterschrieben. Eine Kopie der Niederschrift wäre ihm - aus welchen Gründen, wüsste er nicht - verweigert worden. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer diese Niederschrift von einem Dolmetscher übersetzt worden sei, gingen seine Berufungsausführungen betreffend das Vorliegen gravierender Verfahrensmängel (Verweigerung der Aushändigung einer Kopie der Niederschrift) ins Leere.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0080, mwN.)
2. Die belangte Behörde hat den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er in Nigeria an Kämpfen zwischen den Volksstämmen der "Ishikere" und "Ijo" führend teilgenommen habe, sein Foto als das einer in diesen Kämpfen führenden und daher gesuchten Person veröffentlicht worden sei und er in Nigeria wegen dieser Teilnahme mit seiner Hinrichtung rechnen müßte, mit dem Hinweis auf die vorgenannten Widersprüche (Anzahl der angeblich von ihm geführten Personen, Zeitpunkt und Dauer der Kämpfe; vgl. I.1.) die Glaubwürdigkeit versagt.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, "gerade im konkreten Fall könnten die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein", so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht präzisiert, inwieweit es im Asylverfahren zu einer unrichtigen Protokollierung gekommen sei bzw. die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers unrichtig seien. Im Übrigen geht die Beschwerde auf die vorgenannten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Einzelnen nicht ein und bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung des Falles führen könnte. Sie enthält zwar Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Nigeria, ohne dass daraus jedoch etwas bezüglich einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gerade des Beschwerdeführers zu gewinnen wäre. Bei dem weiteren Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde auf Grund seiner Asylantragstellung in Österreich in seinem Heimatland als "Volksverräter" angesehen und deshalb umgehend bei seiner Ankunft in Nigeria inhaftiert werden und die belangte Behörde hätte entsprechende diesbezügliche Ermittlungen anstellen müssen, handelt es sich um eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, auf die wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht weiter einzugehen ist.
3. Ebenso nicht zielführend ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe ihren Bescheid nicht ausreichend begründet. Diese hat einerseits mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gründe seiner Verfolgung keinen Glauben schenke, und andererseits ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Verständlichkeit dargelegt.
4. Mangels Glaubhaftmachung der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Beteiligung an Stammeskämpfen in Nigeria behördlich gesucht werde und deshalb bei seiner Rückkehr in diesen Staat mit seiner Verhaftung und Verurteilung zum Tod rechnen müsste, begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass für die im § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG umschriebene Annahme keine stichhaltigen Gründe vorlägen, keinem Einwand.
5. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2000