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98/21/0337 ECLI:AT:VWGH:1998:1998210337.X00 KI-generiert

Lawfulness of entry under cover of asylum application and scope of expulsion under Austrian Foreigners' Act

Geschäftsnummer 98/21/0337
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the expulsion order issued by the Security Directorate for the Federal State of Burgenland, which confirmed the first-instance expulsion while reclassifying the legal basis from § 17 of the 1992 Foreigners' Act to § 33 of the 1997 Foreigners' Act. The dispute concerned the validity of an expulsion against a national of Sierra Leone who had entered Austria from Hungary by bypassing border controls and subsequently had his asylum application rejected, where the appellant argued that entering without documents to file an asylum claim should be deemed lawful under a teleological interpretation of § 33 in conjunction with § 31 of the 1997 Foreigners' Act. The court rejected this argument, holding that once the asylum application was definitively rejected, any temporary right to remain ended, rendering the appellant's presence unlawful under § 33 Abs. 1 FrG, and determined that no overriding private interests or family ties under § 37 FrG existed to prohibit the expulsion, particularly given the significant impairment of public order caused by the unauthorized entry.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 FrG; § 37 Abs. 1 FrG: Deportation remains lawful for foreigners entering via border evasion when their asylum claim is rejected and no overriding private interests exist.

Schlagwörter

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deportation order border evasion asylum rejection public order family ties administrative appeal illegal entry

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes
November 1997 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, eine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes, BGBl.
§ 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, daß die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl.
§ 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997
§ 31 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural provision cited in the dispositive to justify the dismissal of the complaint without further procedure in a non-public session because the alleged violation of rights was not established.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252
Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural provision cited in the dispositive to justify the dismissal of the complaint without further procedure in a non-public session because the alleged violation of rights was not established.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erließ am 5. November 1997 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, eine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, daß die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 3. November 1997 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und unmittelbar danach von Organen der Grenzüberwachung aufgegriffen worden sei. Das ihn betreffende Asylverfahren sei bereits negativ rechtskräftig abgeschlossen, sodaß ihm aus dem Asylgesetz keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukommen könne. Da er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 FrG zu stützen. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegende private Interessen, weshalb eine die Ausweisung unzulässig machende Einschränkung im Sinn des § 37 FrG nicht in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, daß die Bestimmung des § 33 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 FrG teleologisch soweit zu reduzieren sei, daß auch die Einreise von Fremden unter Umgehung der Grenzkontrolle zweck Stellung eines Asylantrages rechtmäßig sei bzw. der Aufenthalt aufgrund einer solchen Einreise nicht rechtswidrig sein könne, weil jede andere Gesetzesauslegung in unsachlicher Weise zwischen Flüchtlingen, die über Reisedokumente verfügten, und solchen, die über keine Reisedokumente verfügten, differenzieren würde. Jedem Menschen komme das subjektive Recht zu, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, und in den seltensten Fällen könnten während einer Flucht persönliche Gegenstände oder Dokumente mitgeführt werden. In allen Fällen, in denen es nicht möglich gewesen wäre, sich ein Reisedokument zu besorgen, könnte niemals eine Einreise nach Österreich unter Unterwerfung der Grenzkontrolle stattfinden, sodaß jene Flüchtlinge, die nicht schon vor ihrer Flucht über Reisedokumente verfügt hätten, geradezu gezwungen seien, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einzureisen, um einen Asylantrag zu stellen.

1.2. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung.

Im Grunde des § 31 Abs. 1 Z. 1 und 4 FrG halten sich Fremde, selbst wenn sie unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des FrG oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind, rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 ( - AsylG, BGBl. I Nr. 76) zukommt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß er von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ob nun dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im vorgenannten Sinn zukam und, wie die Beschwerdeführer meint, seine Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. sein Aufenthalt in Österreich im Zusammenhang mit der Stellung des Asylantrages rechtmäßig war, kann dahingestellt bleiben, weil sein Asylantrag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und damit eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung jedenfalls geendet hätte.

Gegen die im Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut stehende Beurteilung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sodaß der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, bestehen daher keine Bedenken.

2. Nach dem Gesagten ist dem weiteren Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer ausschließlich zwecks Stellung eines Asylantrages in das Bundesgebiet eingereist sei, der Boden entzogen.

3. Umstände i.S. des § 37 Abs. 1 FrG, die der Ausweisung im Weg stünden, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Hinblick darauf, daß er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst seit rund einem halben Jahr in Österreich aufhielt und auch kein Hinweis darauf besteht, daß der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hätte, kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden sei (§ 37 Abs. 1 FrG), nicht entgegengetreten werden.

Unter Berücksichtigung der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise und der dadurch bewirkten, nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, daß sie bei Ausübung des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 1998