Deportation to Liberia: Credibility of conflicting asylum statements and relevance of new democratic government to individual threat assessment under the Foreigners Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authority's decision that deportation to Liberia is permissible and ordering the appellant to pay the respondent's litigation costs. The dispute concerned an administrative determination under Section 54 of the Foreigners Act, challenging the authority's finding that the appellant, a national of Liberia, had failed to demonstrate a credible threat of persecution or inhuman treatment under Section 37 of the Foreigners Act upon return. The court held that the lower authority did not commit legal error in deeming the appellant's testimony unreliable due to significant inconsistencies between his 1994 asylum application and 1997 foreign police interrogation regarding his party affiliation, the responsible rebel group, and the duration of his confinement, nor in concluding that the election of a new president and the presence of international peacekeeping forces in 1997 rendered the general situation in Liberia safe, thereby negating a credible risk of individual persecution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 37 Abs. 1, Abs. 2 FremdG; § 42 Abs. 1 VwGG: An asylum claim is rejected if the applicant fails to credibly demonstrate a well-founded fear of persecution or threat, and the administrative authority's assessment of credibility and current country conditions is not arbitrary.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe legal basis cited for dismissing the complaint as unfounded.
The basis cited for the order regarding the reimbursement of costs and expenses.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Wiedergabe der Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1997 und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner "Erstasylniederschrift" am 6. Juni 1994 vor dem Bundesasylamt sinngemäß Folgendes angegeben:
Er hätte am 27. Mai 1993 sein Heimatland verlassen, weil dort Krieg geführt worden wäre. Am 10. September 1990 wäre der Präsident Samuel Doe von Prince Yormie Johnson, dem Führer der "International Patriotic Front of Liberia", getötet worden. Der Beschwerdeführer wäre Mitglied der Partei United Liberation Independant Movement Organisation (ULIMO). Er wüsste deshalb von der Tötung des Präsidenten, weil er im März 1990 anwesend gewesen wäre, als die Anhänger des Yormie seinen Vater und andere Personen seiner Partei gesammelt hätten.
So wären uniformierte Soldaten des Yormie in seinen Heimatort Monrovia gekommen und hätten die Ortseinwohner - und zwar nicht alle, sondern nur diejenigen, die Mitglieder dieser Partei gewesen wären - in ein Militärlager nach Geo gebracht. Auf die Frage, woher die Soldaten gewusst hätten, welche Einwohner Mitglieder dieser Partei gewesen wären, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass alle Einwohner seines Heimatortes gesammelt worden wären. Er wäre von den Soldaten des Yormie in das Lager gebracht worden und zwei Wochen lang dort eingesperrt gewesen.
Dort wäre er mit Fäusten, Füßen und Holzstöcken geschlagen und mit anderen zwei Wochen lang auf diese Weise gefoltert worden, wodurch er fünf Zähne verloren und Schnittverletzungen beim rechten Auge, am Kinn und an der Stirn davongetragen hätte. Außerdem hätte er eine Narbe am rechten Unterarm. Nach zwei Wochen hätte er mit drei Soldaten Wasser holen müssen. Ein Soldat hätte ihn bis zur Wasserstelle begleitet, zu ihm gesagt, dass er flüchten sollte, und ihm so zur Flucht verholfen. Der Beschwerdeführer wäre zu den Ecowas-Truppen nach Monrovia gelaufen und hätte dort neun Monate lang Schutz gefunden.
In Liberia hätten die Mitglieder der Parteien von Prince Yormie und "James" Taylor gegeneinander gekämpft und das Ecowas-Lager angegriffen, weshalb er evakuiert und am 27. Mai 1993 zusammen mit 80 Personen nach Togo gebracht worden wäre. Im Ecowas-Lager hätte er erfahren, dass sein Vater und andere Mitglieder seiner Partei im Jahr 1990 von den Anhängern des Yormie getötet worden wären. Seit seiner Evakuierung hätte er nichts mehr von seiner Mutter gehört, die im März 1990 ebenso in das Lager nach Geo mitgenommen, jedoch (von ihm) getrennt untergebracht worden wäre.
Weitere Gründe für seine Flucht könnte er nicht angeben. Weiters habe er ausgeführt, dass er dem ihm vom Dolmetscher zur Kenntnis gebrachten Inhalt dieser Niederschrift nichts mehr hinzuzufügen hätte.
Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers am 13. Mai 1997 durch die Bundespolizeidirektion Graz (die erstinstanzliche Behörde) habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe sinngemäß Folgendes ausgeführt:
In seiner Heimat wäre seit 1989 ein Bürgerkrieg in Gang, wobei sein Problem darin bestanden hätte, dass sein Vater Mitglied einer Partei gewesen wäre, die sich National Patriotic Front of Liberia genannt hätte. Diese Partei würde für die Befreiung des Landes von der Regierung kämpfen. "Bis zum Jahr 1991" wäre der Präsident dieser Regierung, Samuel Doe, vom Rebellenführer "Yormie" Johnson getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären auf der Seite von Charles Taylor, ebenfalls ein Rebellenführer, gestanden. Zu dieser Zeit wären mehrere Rebellengruppen tätig gewesen. Nach dem Tod von Samuel Doe hätten alle diese Gruppen an die Macht kommen wollen. Im Jahr 1990 wären die Eltern des Beschwerdeführers von einer ihm unbekannten Rebellengruppe von zu Hause abgeholt worden. Seit diesem Zeitpunkt hätte er sie nicht mehr gesehen. Eine Woche später wäre er geholt und zu einem Militärlager gebracht worden, wo er zwei Wochen lang festgehalten und immer wieder gefoltert worden wäre. Eines Tages, als er von einem Fluss hätte Wasser holen müssen, wäre ein Wachebeamter mitgegangen und hätte zu ihm plötzlich gesagt, er sollte flüchten. Der Beschwerdeführer wäre in ein Ecomog-Camp geflüchtet und dort für sechs Monate aufgenommen worden, bis dieses Camp von einer Rebellengruppe attackiert worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte darauf flüchten müssen und wäre mit dem LKW in das Nachbarland Togo gelangt. Da es dort ebenfalls bürgerkriegsähnliche Zustände gegeben hätte, hätte er auch dieses Land verlassen müssen.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der ULIMO, Verhaftung durch Soldaten des Yormie Johnson, Verbringung in ein Lager in Geo und Flucht lediglich bloße Behauptungen seien, die mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel kaum nachprüfbar und nicht glaubwürdig seien. Ebensowenig habe er einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und Folterungen in einem Lager in Geo und den behaupteten Verletzungsfolgen glaubhaft machen können. Dazu komme noch, dass Misshandlungsspuren aus der Haftzeit im Jahr 1994 keine Rückschlüsse auf eine aktuelle Bedrohung im Sinn des § 37 FrG zuließen. Sein Beweisantrag auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen gehe daher ins Leere.
Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die allgemeine politische Situation in Liberia unter Bezugnahme auf einen Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13. September 1996, einen Bericht der Tageszeitung "Die Presse" vom 13. April 1996 (Anarchie in Liberia) und auf Berichte des auswärtigen Amtes und der Rechtsabteilung des UNHCR betreffend die Situation von Flüchtlingen in Liberia seien nicht geeignet, eine aktuelle, subjektiv gegen ihn gerichtete Bedrohungs- oder Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, weil nicht behauptet werde, dass sich die Berichte auf seine individuelle Situation bezögen. Unbeschadet dessen habe sich die belangte Behörde mit der derzeitigen politischen Situation in Liberia befasst:
Nachdem der auf Grundlage des am 10. August 1995 in Abuja (Nigeria) unterzeichneten Abkommens in Liberia in Kraft getretene Waffenstillstand von den Bürgerkriegsparteien vorerst nur teilweise eingehalten worden sei, sei auf Druck der UNO am 20. August 1995 von allen Bürgerkriegsparteien ein neuerliches Abkommen zur Beendigung des Bürgerkriegs unterzeichnet worden, das die Einstellung aller Feindseligkeiten bis zum 28. August 1995 vorgesehen habe. Am 1. September 1995 sei ein sechsköpfiger Staatsrat (bestehend aus drei zivilen Vertretern und drei Rebellenchefs) gebildet worden, dessen Vorsitz bis zu den Ende Mai 1997/Anfang Juni 1997 stattgefundenen Wahlen die ehemalige Senatorin Ruth Perry geführt habe.
Weiters sei eine Überwachungstruppe der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) in Liberia stationiert worden, die mittlerweile auf 18.000 Mann aufgestockt worden sei und sowohl die Hauptstadt Monrovia (die wichtigsten öffentlichen Einrichtungen und Hauptstraßen der Stadt) kontrolliere als auch die Demobilisierung und Entwaffnung der seinerzeitigen bewaffneten Bürgerkriegsparteien (Milizionäre), zu denen auch die seinerzeitige NPFL und die ULIMO gehörten, in die Wege geleitet habe und vorantreibe (Fischer-Weltalmanach, Jahrgänge 1996 und 1997).
Bei den genannten Wahlen sei, wie mittlerweile aus diversen Medienberichten allgemein bekannt sei, Charles Taylor, der ehemalige Rebellenführer der NPFL - auf dessen Seite der Beschwerdeführer und seine Familie laut seinen Angaben bei der fremdenpolizeilichen Vernehmung am 13. Mai 1997 gestanden seien - zum neuen Staatspräsidenten gewählt und angelobt worden. Diese Wahlen seien von den dort stationierten UN-Wahlbeobachtern als ausgesprochen fair beurteilt worden. Damit sei der Machtkampf in Liberia um das Amt des Staatspräsidenten entschieden worden und habe Charles Taylor offensichtlich sein Ziel, das höchste Amt im Staat zu erlangen, erreicht.
Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass vom Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in diesen Staat nicht mehr gesprochen werden könne. Auf Grund der derzeitigen politischen Situation in Liberia, die zwar zugegebenermaßen noch immer als schwierig zu bezeichnen sei, sei auch einigermaßen sichergestellt, dass er dort die Möglichkeit habe, sich unter den Schutz der im Wesentlichen dennoch existierenden und funktionierenden staatlichen Autorität zu stellen, und es könne nicht davon gesprochen werden, dass dieser Staat nicht in der Lage wäre, ihn vor (allfälligen) Übergriffen bewaffneter Rebellengruppen, sollten diese noch in dieser Form existieren, zu schützen.
Aber auch die "auf bloßen Behauptungen und Vermutungen beruhenden" Angaben des Beschwerdeführers, dass er als abgeschobener Flüchtling in Liberia der Gefahr unterliegen würde, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, und dies für ihn mit Sicherheit die Konsequenz haben würde, eine Behandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zu erfahren, seien bloß lapidare Behauptungen und Vermutungen, für die es in den vorliegenden Unterlagen (Amnesty International-Jahresberichte 1995 bis 1997, Berichte des BAFI und des auswärtigen Amtes) keine konkreten Anhaltspunkte gebe.
Bedenke man zudem, dass der Beschwerdeführer die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und es zu deren Dienstleistungen gehöre, entsprechende Dokumente und "Argumentationshilfen" im Bedarfsfall nachzuliefern, seien seine Angaben noch unglaubwürdiger. Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 13. Mai 1997 habe sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Angaben in der Asylniederschrift bezogen. Für eine positive Erledigung eines Feststellungsantrages gemäß § 54 Abs. 1 FrG sei es erforderlich, dass die für eine drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig geschildert würden. Damit sei nicht davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Liberia einer Gefahr und/oder Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)
2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Feststellungen die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Der Bescheid enthalte völlig unstrukturiert einerseits Vorbringen, andererseits standardisierte "Bescheidbausteine" und habe im Wesentlichen eine Scheinbegründung zum Inhalt. Keinesfalls entspreche er § 60 AVG, wonach die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen seien.
2.2. Mit diesem Vorwurf verkennt die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat nämlich mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers insgesamt keinen Glauben schenke. Darüber hinaus hat sie jedoch auch Feststellungen getroffen, und zwar betreffend die allgemeine Situation in Liberia, und dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in diesen Staat keine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG drohe. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren den bei seiner Vernehmung am 13. Mai 1997 gestellten Feststellungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass seine Familie und er während des in Liberia seit 1989 herrschenden Bürgerkriegs Anhänger des (damaligen) Rebellenführers Charles Taylor gewesen seien, wobei sein Vater Mitglied der National Patriotic Front of Liberia (NPFL) gewesen sei, und seine Eltern im Jahr 1990 von einer unbekannten Rebellengruppe von zu Hause abgeholt worden seien. Seit diesem Zeitpunkt habe er von seinen Eltern nichts mehr gehört. Eine Woche später hätten "sie" (offensichtlich gemeint: diese Rebellengruppe) ihn (den Beschwerdeführer) abgeholt, zu einem Militärlager gebracht und zwei Wochen lang festgehalten, wo er immer wieder gefoltert worden sei. Er habe sodann in ein Ecomog-Camp fliehen können, habe sich dort sechs Monate lang aufgehalten und habe dann, weil das Lager von einer Rebellengruppe attackiert worden sei, in den Nachbarstaat Togo flüchten müssen. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben im Asylverfahren. Dort hatte er vor dem Bundesasylamt am 6. Juni 1994 (u.a.) angegeben, Mitglied der United Liberation Independant Movement Organization (ULIMO) zu sein. Im März 1990 hätten Soldaten des Prince Yormie Johnson die der ULIMO zugehörigen Einwohner von Monrovia, darunter auch den Beschwerdeführer und seine Eltern, gesammelt und in ein Militärlager gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Lager gefoltert und verletzt worden. Nach zwei Wochen Lageraufenthalt habe er in ein Lager der Ecowas-Truppen in Monrovia fliehen können, wo er neun Monate lang Schutz gefunden habe. Dort habe er gehört, dass sein Vater und andere Mitglieder der ULIMO im Jahr 1990 von den Anhängern des Yormie getötet worden wären. Die Mitglieder der Partei des Prince Yormie und der NPFL, dessen Führer Charles Taylor gewesen sei, hätten gegeneinander gekämpft und das Ecowas-Lager angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer mit anderen Personen am 27. Mai 1993 nach Togo gebracht worden sei (vgl. die diesbezüglichen, in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Niederschriften vom 6. Juni 1994 und 13. Mai 1997).
Die belangte Behörde hat beiden Darstellungen des Beschwerdeführers, die zueinander, was die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers, die Zuordnung der ihn angeblich verhaftenden Rebellengruppe, die Dauer seines Aufenthalts in einem Ecowas-Lager und den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Liberia anlangt, in Widerspruch stehen, keinen Glauben geschenkt und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Familie - laut seinen Angaben vom 13. Mai 1997 - auf Seite des Charles Taylor gestanden seien und dieser nunmehr demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt von Liberia sei und der Machtkampf in diesem Staat beendet sei, eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht nachvollziehbar erscheine.
Wenn die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auf der Seite von Charles Taylor gestanden seien, sei tatsachen- und aktenwidrig, so übergeht sie die vorzitierte Aussage des Beschwerdeführers bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 13. Mai 1997. Darüber hinaus bietet sie auch keine Erklärung für die genannten Widersprüche in seinen beiden Aussagen und zeigt nicht auf, inwieweit eine ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Widersprüche geführt hätte.
Dass dem Beschwerdeführer - wie schon bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt am 6. Juni 1994 festgestellt worden ist (vgl. die diesbezügliche, in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Niederschrift) - fünf Zähne fehlen und er mehrere Narben aufweist, lässt noch keinen Schluss darauf zu, wer ihm diese Verletzungen zugefügt hat. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann es im Ergebnis daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet hat, und begegnet es auch keinem Einwand, wenn sie - ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeitserwägungen - darüber hinaus die vom Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 13.
Mai 1997 geschilderte Variante vor dem Hintergrund der von ihr zur aktuellen Situation in Liberia getroffenen Feststellungen beurteilt hat. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerdevorwurf, die Tatsache, dass Charles Taylor im Sommer 1997 die Wahlen gewonnen habe, lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Bürgerkriegssituation in Liberia ein Ende gefunden habe, sind die weiteren, im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Fischer-Weltalmanach 1996 und 1997 getroffenen Feststellungen betreffend den Einsatz der Ecomog-Truppen und den Abschluss des Friedensabkommens sowie die auf die Jahresberichte von Amnesty International 1995 bis 1997 und die Berichte des BAFI und des auswärtigen Amtes gestützten Bescheidausführungen entgegenzuhalten, wonach es in diesen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein nach Liberia abgeschobener Flüchtling dort einer Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG durch eine der (früheren) Bürgerkriegsparteien ausgesetzt sein würde.
Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen entgegengesetzt.
4. Zusammengefasst betrachtet kann somit die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Liberia dort im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gefährdet oder bedroht sein würde, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2000