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98/21/0053 ECLI:AT:VWGH:1998:1998210053.X00 KI-generiert

98/21/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 98/21/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Nach dem übereinstimmenden Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde verfügte der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, über einen von der österreichischen Botschaft in Moskau am 4. Dezember 1995 ausgestellten, bis 25. April 1996 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk. Sein Antrag vom 25. April 1996 auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. August 1996 mangels Antragstellung aus dem Ausland abgewiesen. Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs. 1 VwGG; 98/21/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Aufgrund der §§ 2, 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 und 10 leg. cit. erließ die Bundesregierung die Verordnung BGBl. Nr. 854/1995, welche in § 4 für bestimmte Fälle eine Antragstellung im Inland ermöglicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in einen dort genannten Personenkreis zu fallen.

Schlagwörter

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Nach dem übereinstimmenden Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde verfügte der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, über einen von der österreichischen Botschaft in Moskau am 4. Dezember 1995 ausgestellten, bis 25. April 1996 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk. Sein Antrag vom 25. April 1996 auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. August 1996 mangels Antragstellung aus dem Ausland abgewiesen. Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. September 1996 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 600,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe sich seit 26. April 1996 bis zumindest 10. Juli 1996 als Fremder, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz oder einer Bewilligung gemäß § 1 AufG zu sein, somit nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen und im Ausland auch den Ausgang des Verfahrens abwarten müssen. Widrigenfalls könnten sich Fremde durch Stellung eines Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland und Erhebung einer Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde für längere Zeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen. Damit würde die Quotenregelung unterlaufen. Aus diesem Grund stelle auch das noch anhängige Berufungsverfahren beim Bundesminister für Inneres bezüglich Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz keine Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich in der vom Straferkenntnis umfaßten Zeit in Österreich aufgehalten zu haben. Seiner Meinung nach ermächtige ein gewöhnlicher Sichtvermerk nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG, einen Erstantrag im Bundesgebiet zu stellen. Aufgrund der zulässigen Antragstellung in Österreich sei als logische Konsequenz eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 AufG vorzunehmen. Dies würde bedeuten, daß der Fremde, welcher zulässigerweise seinen Erstantrag im österreichischen Bundesgebiet stellt, sich, sofern der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der letzten Bewilligung gestellt wurde, bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Da der im angefochtenen Bescheid erfaßte Tatzeitraum jedoch vor der Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien als erste Instanz gelegen sei, wäre davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein Aufenthalt im fraglichen Zeitraum nicht rechtmäßig:

§ 6 AufG in der am 20. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 351/1995 lautet auszugsweise:

"...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt."

§ 13 Abs. 1 leg. cit. lautet:

"Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."

Aufgrund der §§ 2, 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 und 10 leg. cit. erließ die Bundesregierung die Verordnung BGBl. Nr. 854/1995, welche in § 4 für bestimmte Fälle eine Antragstellung im Inland ermöglicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in einen dort genannten Personenkreis zu fallen.

Die in § 6 Abs. 3 AufG normierte Berechtigung zum weiteren Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsauftrag hat zur Folge, daß der Fremde für diesen Zeitraum nicht wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/21/1012). Streitentscheidend ist somit die Frage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 25. April 1996 um einen Verlängerungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG handelt.

Zweifellos stellte der Beschwerdeführer nicht einen "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung" im Wortsinn des § 6 Abs. 2 und 3 AufG. Sein Antrag war auch nicht als Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. zu qualifizieren, denn diese Bestimmung findet ihrem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905). Er war somit nicht berechtigt, sich bis zur Entscheidung der ersten Instanz über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 25. April 1996 im Inland aufzuhalten, weshalb die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtmäßig erfolgte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.