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98/20/0260 ECLI:AT:VWGH:1999:1998200260.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum rejection due to applying repealed asylum law provision during appeal proceedings.

Geschäftsnummer 98/20/0260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the contested decision regarding the applicant's asylum rejection. The court found the decision illegal because it applied a specific provision of the 1997 Asylum Act that had been repealed by a Constitutional Court ruling effective at the time of the appeal. Although the applicant's arguments were not rejected on procedural grounds, the application of the incorrect legal basis necessitated the annulment of the order.

Legislator-Regeste

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§ 6 Z 4 AsylG 1997; § 32 Abs. 1 AsylG: The application of a statutory provision repealed by a Constitutional Court decision to an appeal filed after the repeal date constitutes a violation of the law and requires the annulment of the decision.

Schlagwörter

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asylum appeal procedure repealed statutory provision Constitutional Court ruling legal basis error annulment of decision asylum law 1997 procedural illegality

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Z 4 AsylG 1997
April 1998) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs.
§ 32 Abs. 1 AsylG
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die am 8.
§ 8 AsylG
April 1998) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs.
§ 57 Abs. 1 Fremdengesetz
April 1998) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Fremdengesetz festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 43 Abs. 2 VwGG
Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen.
§ 6 Z 4 AsylG
April 1998) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a.
Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der minderjährige Beschwerdeführer, angeblicher Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 10. Februar 1998 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 16. Februar 1998 den Asylantrag und wurde hiezu am 3. und am 24. März 1998 im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers sowie eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich befragt.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die am 8. April 1998 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. April 1998 (zugestellt am 6. April 1998) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Fremdengesetz festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund eines Berufungsverfahrens, in dem die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der noch nicht durch die Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., bereinigten Fassung anzuwenden war - dem mit dem Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen. Die Anwendung des § 6 Z 4 AsylG erfolgte daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, daß der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung nicht gerechtfertigt erscheint, weil sich aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt, daß der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Angaben gemacht hat, die grundsätzlich zur Beurteilung ihrer asylrechtlichen Relevanz nicht ungeeignet erscheinen. Im Asylgesetz 1997 findet sich auch keine Bestimmung, derzufolge die Vernehmung des Asylwerbers ausschließlich in seiner Muttersprache zu erfolgen hätte; vielmehr erachtete der Gesetzgeber die Kommunikation mit dem Asylwerber im Verwaltungsverfahren "in einer ihm verständlichen Sprache" (vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1 leg. cit.) als ausreichend. Die Behörde hätte sich mit den in dieser Sprache (hier: in englischer Sprache) gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.

Ein Ausspruch über den Aufwandersatz konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Wien, am 22. April 1999