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98/20/0216 ECLI:AT:VWGH:1998:1998200216.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal for late reapplication request exceeding three-year statutory deadline.

Geschäftsnummer 98/20/0216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a decision rejecting his request to reopen a concluded asylum procedure. The applicant argued procedural errors and incorrect legal assessment regarding the statute of limitations, claiming he learned of the final rejection on June 28, 1989. The court held that the objective three-year deadline for reapplication runs from the date of service of the final decision, which expired in 1992, rendering the 1994 request untimely.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG: The objective three-year limitation period for filing a request to reopen an asylum procedure expires three years after the service or oral announcement of the final decision, and cannot be calculated from a different date based on the applicant's subjective knowledge.

Schlagwörter

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asylum procedure reopening request statute of limitations objective deadline administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 2 AVG
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurück, dieser sei verfristet, da er später als drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des abweislichen Berufungsbescheides im Asylverfahren eingebracht worden sei.
§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG
Im übrigen kann das Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG, wonach die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter anderem "den Sachverhalt" zu enthalten hat, nicht durch bloßen Verweis auf einen anderen, nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz als erfüllt angesehen werden.
§ 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der am 3. Februar 1987 in das Bundesgebiet eingereist war und noch am selben Tag den Asylantrag gestellt hatte, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. April 1987 mit Berufung bekämpft hat. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Mai 1989 (zugestellt am 28. Juni 1989) keine Folge. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1993 (zugestellt am 14. September 1993) wurde ein (erster) Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 18. Juli 1989 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1989 abgeschlossenen Asylverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurück, dieser sei verfristet, da er später als drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des abweislichen Berufungsbescheides im Asylverfahren eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in folgendem:

"1) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften:

Die bescheiderlassende Behörde hat offensichtlich elementare Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen, wodurch es zu einer mangelhaften bzw. unrichtigen Sachverhaltsermittlung kam. Offensichtlich sind die bezughabenden Vorakten nicht ordnungsgemäß eingesehen bzw. berücksichtigt worden, da die bescheiderlassende Behörde sonst nicht zur Auffassung gelangt wäre, daß mein Wiederaufnahmeantrag vom 10.02.1994 verfristet sei.

2) zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die bescheiderlassende Behörde ist offensichtlich infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Zurückweisung meines Antrages auf Wiederaufnahme vom 10.02.1994 gelangt. Ich verweise dabei vollinhaltlich auf meinen schriftlichen bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen und keine Verfristung vorliegt. Bei richtiger Würdigung meines Antrages und des sich aus den Vorakten ergebenden Sachverhaltes hätte daher die bescheiderlassende Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen dürfen."

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat ("subjektive Frist"), jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides ("objektive Frist") bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat er den das Asylverfahren abschließenden (negativen) Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1989 am 28. Juni 1989 persönlich übernommen. Die Frist des § 69 Abs. 2 AVG endete somit spätestens am 28. Juni 1992. Der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst am 10. Februar 1994 gestellte (zweite) Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als verspätet. An dieser bereits durch die belangte Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung läßt sich eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, zumal der klare Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmung es ausschließt, die objektive Befristung des Wiederaufnahmsantrages mit drei Jahren allenfalls von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, an welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid zugestellt bzw. verkündet wurde. Auch aus den Beschwerdeausführungen ist kein Umstand zu entnehmen, aus dem sich eine andere Berechnung der Frist ergeben könnte. Im übrigen kann das Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG, wonach die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter anderem "den Sachverhalt" zu enthalten hat, nicht durch bloßen Verweis auf einen anderen, nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz als erfüllt angesehen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - demgemäß auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).