VwGH upholds residence permit denial due to procedural errors regarding the applicant's continuous residence and center of life interests.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna revoked the residence permit denial because the authority failed to properly assess the applicant's continuous residence and center of life interests. The applicant argued she had lived in Austria since 1989 and maintained her family center there, while the authority incorrectly assumed she had left the country. The court ruled that the authority was obligated to continue the main procedure rather than reject the application based on family reunification quotas.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 Fremdengesetz 1997; § 15 Abs. 1 Fremdengesetz 1997: The center of life interests remains established even if a foreigner temporarily leaves the country for employment or other short-term purposes, provided they maintain a residence and family ties in Austria.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin verfügte über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 25. November 1992 bis 11. Februar 1993.
Sie beantragte am 10. Oktober 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landeshauptmann von Wien vom 10. Oktober 1994 gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe bei ihrem Vater und werde auch von ihm erhalten.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 30. März 1995 führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Ich bin seit Sept. 1990 in Österreich. Ich hatte schon SV von
d. FREPO. Der letzte SV war v. 25.11.92 bis 11.2.93. Ich vergaß weitere SV zu beantragen. ... Ich bin nach Österreich gekommen, um hier in die Schule zu gehen und um zu arbeiten. Ich bin zweieinhalb Jahre in Wien zur Schule gegangen. Eine Lehrerin riet mir nach der Schule Arbeit zu suchen. ..."
Mit Bescheid vom 23. Mai 1995 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1994 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Beschwerdeführerin sei seit 29. November 1991 an verschiedenen inländischen Adressen gemeldet.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Als ihre Adresse gab sie "Strizilo/Svetozarevo" an. In der Berufung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung versäumt und das Bundesgebiet verlassen. Am 10. Oktober 1994 habe sie den gegenständlichen Antrag vom Ausland aus gestellt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht in Österreich gewesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1995 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 1995 aufgehoben und der Sache nach die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.
Anlässlich einer durch die erstinstanzliche Behörde am 1. Oktober 1996 durchgeführten Wohnungsüberprüfung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach Ablauf ihres Sichtvermerkes in Österreich verblieben. Ihr Vater habe den Antrag im Ausland eingebracht.
Mit Ersatzbescheid vom 15. Oktober 1996 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1994 neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab. Die Beschwerdeführerin sei in Wien aufrecht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin erhob neuerlich Berufung. Eine Anschrift führte sie in dieser Berufung nicht an. Sie brachte vor, sie sei bereits 1989 im Alter von 13 Jahren mit den Eltern nach Österreich gelangt. Sie sei "sohin integriert", habe hier die Schulen besucht und verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege in Österreich.
Mit Note vom 24. Februar 1997 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie sei seit September 1990 laufend in Österreich, vor. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, ihren Reisepass mit allen bisher erteilten Sichtvermerken vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 5. März 1997 nach.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1996 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 21 Abs. 1 bis 3 FrG 1997 führte die belangte Behörde aus, der Familiennachzug nach dieser Bestimmung sei ausschließlich auf Ehegatten und minderjährige Kinder beschränkt. Gemäß § 20 Abs. 2 FrG 1997 sei für das Ende der Minderjährigkeit ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgebend. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Antrag vom 10. Oktober 1994 die Familiengemeinschaft mit ihrem Vater angestrebt. Seit 5. Dezember 1995 sei sie jedoch volljährig. Damit sei der Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit dem Vater" nicht mehr vorgesehen. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 8 Abs. 1 und 3 FrG 1997 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, "aus diesem Grunde" sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, auch wenn dadurch in ihr Privatleben eingegriffen werde, abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 3, § 15, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 3 Z. 1 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; ... Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. ...
...
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
...
Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).
Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. ...
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 34. ...
...
(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war am Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, dem 1. Jänner 1998, bei den Verwaltungsbehörden anhängig. Gemäß § 112 FrG 1997 waren anhängige Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des FrG 1997 - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. § 112 FrG 1997 trifft keine ausdrückliche Anordnung, in welchen Fällen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels und in welchen Fällen sie als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen sind.
Zur Frage, in welchen Fällen ein derartiges Verfahren als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen. 98/19/0195, 0196, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist nicht nur jenen Fremden zu erteilen, welche ihren Antrag gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels stellten; vielmehr ist auch bei späterer Antragstellung unter der Voraussetzung, dass der Fremde, wenn auch ohne Bewilligung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleibt, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auf das Ausmaß der Fristversäumnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Fortführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist immer dann geboten, wenn ein Fremder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des § 7 Abs. 3 FrG 1997 in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen, und er nach Ablauf der Gültigkeit desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen bleibt. Als Aufenthaltstitel in diesem Verständnis kann auch ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß § 24 Abs. 1 lit. a des Passgesetzes (1969) gelten, wenn er für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum ausgestellt wurde und keine Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele enthielt.
Nach dem Vorgesagten war es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des im Akt dokumentierten gewöhnlichen Sichtvermerkes zur dauernden Niederlassung (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck) berechtigt war.
Hätte sich die Beschwerdeführerin aber aufgrund eines hiezu berechtigenden Titels zunächst rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen und wäre sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels - wenn auch rechtswidrig - auf Dauer niedergelassen geblieben, wäre das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen gewesen.
Mit dieser Frage setzt sich der angefochtene Bescheid jedoch nicht auseinander. Er enthält hiezu keinerlei Feststellungen.
Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. Mai 1995 eine ausländische Adresse angegeben und ausgeführt, sie habe Österreich verlassen und sei im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 10. Oktober 1994 nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Angesichts ihrer im folgenden Verwaltungsverfahren, insbesondere am 1. Oktober 1996 erfolgten Darlegungen durfte die belangte Behörde jedoch allein aufgrund dieses Berufungsvorbringens nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich aufgegeben.
Ein solches Verständnis hat die belangte Behörde den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht unterlegt, wie der Vorhalt in der Note vom 24. Februar 1997 zeigt.
In der Beschwerde erstattet die Beschwerdeführerin das infolge Auswechslung des Versagungsgrundes nicht dem Neuerungsverbot unterliegende Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "eine fristgerechte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" versäumt (gemeint wohl: nach Ablauf ihres gewöhnlichen Sichtvermerkes im Februar 1993 keinen weiteren beantragt). Sie lebe seit vielen Jahren in Österreich. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei im Bundesgebiet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. März 1999 darlegte, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 7 FrG 1997 auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Die gleichen Erwägungen würden auch für kurzfristige Ausreisen zu anderen Zwecken als dem der Erwerbstätigkeit zutreffen.
Sollte die Beschwerdeführerin daher nach Ablauf ihres gewöhnlichen Sichtvermerkes im Februar 1993 auf Dauer in Österreich niedergelassen geblieben sein, also durchgehend den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet gehabt haben, wäre das Verfahren über ihren Antrag als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen.
Die belangte Behörde hätte diesfalls selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen den Antrag der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, nach den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 vorzugehen.
Der belangten Behörde wäre es dann jedenfalls verwehrt gewesen, die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf § 21 FrG 1997 zu versagen. Diese Bestimmung regelt, wie die Überschrift zeigt, den "Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht". Darunter ist, wie sich aus § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 FrG 1997 ergibt, die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemeint. Ob und inwiefern dem § 21 FrG 1997 (im Zusammenhalt mit § 34 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997) überhaupt der Charakter eines Versagungsgrundes im Sinne des § 15 Abs. 1 FrG 1997 zukommen könnte, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde auch diesfalls nicht zu einer Abweisung des Antrages berechtigt gewesen wäre.
Aus diesen Gründen ist die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Feststellungsmängel gegeben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999