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98/19/0091 ECLI:AT:VWGH:1998:1998190091.X00 KI-generiert

Residence permit applications filed from within Austria violate the statutory requirement to submit initial requests from abroad under § 6 Abs. 2 AufG.

Geschäftsnummer 98/19/0091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appeals as unfounded, upholding the lower administrative authorities' decisions to deny residence permits to two Polish nationals, a mother and her daughter. The dispute centered on whether the applicants' applications for initial residence permits, submitted via the Austrian embassy in Warsaw while the applicants were physically present in Austria, complied with statutory requirements. The court held that under § 6 Abs. 2 first sentence of the Residence Act (AufG), applications for initial permits must be filed from abroad before entering Austria; this requirement is a substantive condition rather than a mere formalism, and the fact that the applicants did not reside in Austria at the time of filing or relied on incorrect information from the embassy did not cure this defect. The court further rejected arguments based on family reunification rights under Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR) and § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG, noting that the specific provision allowing derivative residence for family members of long-term residents did not apply because the sponsor was a recognized refugee under § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG, and that financial hardship or fear of prosecution did not excuse the failure to meet the mandatory jurisdictional precondition for filing from abroad.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG; § 6 Abs. 2 AufG: The requirement to file residence permit applications from abroad is mandatory for foreigners not covered by specific family provisions, and domestic receipt of a post-submitted application does not constitute a valid exception to this rule.

Schlagwörter

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residence permit filing foreign application requirement domestic receipt validity Article 8 ECHR administrative discretion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG
Ehegatte der Beschwerdeführerinnen ist als anerkannter Flüchtling aber als Fremder anzusehen, der sich gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG im Inland aufhält, weshalb schon aus diesem Grund die Bestimmung des § 3 Abs.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 AufG
Ehegatte im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling lebe, auf § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG Bezug nehmen, so sind sie darauf zu verweisen, daß nur Kinder (wie die Erstbeschwerdeführerin) sowie Ehegatten (Zweitbeschwerdeführerin) von solchen Fremden, die gemäß § 1 Abs.
§ 6 Abs. 2 AufG
Art. 8 MRK
Zu den persönlichen Interessen sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden und bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen war.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mai 1997 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 95/19/1473
Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 95/19/1473).
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. 14.148
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. 14.148 sowie das hg.
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind polnische Staatsangehörige. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen die ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ablehnenden Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 1997 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom 2. Mai 1997 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte jeweils fest, daß die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und durch die Post von Österreich aus bei der österreichischen Botschaft in Warschau eingereicht hatten. Von dort sei dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden, wo dieser jeweils am 3. Februar 1997 eingelangt sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, als Aufenthaltsort am Antragsformular Wien angegeben und dies durch ihre Unterschrift (im Fall der Erstbeschwerdeführerin: der Unterschrift ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin) beurkundet. Somit hätten sich die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Zu den persönlichen Interessen sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden und bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen war.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§§ 1 Abs. 3 Z. 6, 3 Abs. 1 Z. 2 und 6 Abs. 2 AufG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat folgenden Wortlaut:

"§ 1. ...

(3) Keine Bewilligungen brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Da die Beschwerdeführerinnen nach ihrem Vorbringen noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, wertete die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht als Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für deren Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen war.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise der Antragsteller gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1169 m.w.N.). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Feststellungen der belangten Behörde, diese hätten sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht. Sie bringen in der Beschwerde u.a. vor, sie hätten der Auskunft der österreichischen Botschaft in Warschau, wonach der Antrag übersandt werden könne, vertraut und seien nicht darüber informiert worden, daß der Antrag nicht von Österreich aus übersandt werden dürfe. Dazu ist zu bemerken, daß es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich darauf ankommt, wo sich diejenige Person, für welche die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden solle, aufhält. Hält sich diese Person bei der Antragstellung im Inland auf, hat sie die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG erster Satz, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob dieser Antrag direkt an die zuständige Aufenthaltsbehörde erster Instanz gerichtet oder postalisch - wie im vorliegenden Fall - im Weg über eine österreichische Botschaft eingebracht wird oder ob der Antrag durch einen Vertreter im Ausland bei einer österreichischen Botschaft eingereicht wird.

Sollten die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf den Umstand, daß ihr Vater bzw. Ehegatte im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling lebe, auf § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG Bezug nehmen, so sind sie darauf zu verweisen, daß nur Kinder (wie die Erstbeschwerdeführerin) sowie Ehegatten (Zweitbeschwerdeführerin) von solchen Fremden, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 AufG rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, vom Geltungsbereich dieser Bestimmung umfaßt sind. Der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführerinnen ist als anerkannter Flüchtling aber als Fremder anzusehen, der sich gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG im Inland aufhält, weshalb schon aus diesem Grund die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG im Fall der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 95/19/1473). Darüberhinaus ist bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG die Erteilung einer Bewilligung auch an die in § 3 Abs. 1 leg. cit. genannten Fremden ausgeschlossen.

Die Auffassung der belangten Behörde, aufgrund des unbestrittenen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Inland sei die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht eingehalten worden und es liege somit ein Abweisungsgrund vor, steht daher im Einklang mit der Rechtslage.

Daran vermag auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern, sie hätten mangels finanzieller Mittel (im Fall der Zweitbeschwerdeführerin auch wegen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung) nicht zurück nach Polen fahren und den Antrag von dort aus stellen können, weil diese Umstände nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG zu führen haben.

Insoweit die Beschwerdeführerinnen auf ihre durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen verweisen, sind sie darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum AufG mit den §§ 2 Abs. 3 Z. 4 und 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden bereits auf die durch Art. 8 Abs. 2 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken, daß die durch die genannten Bestimmungen vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre und ihrerseits Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt nicht in Betracht, weil der Fall der Beschwerdeführerinnen auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen ist, in denen nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerungen von Aufenthaltsbewilligen geboten wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. 14.148 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.