VwGH dismisses residence permit claims where entry occurred after sight-remark obligation began for Macedonian citizens.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicants' complaints against the Federal Minister's refusal of residence permits. The applicants argued they entered legally in 1994 and sought regularization, while the Minister cited a 1995 law imposing sight-remark obligations on Macedonian citizens. The court held that the relevant law at the time of decision required a sight-remark refusal ground under the Foreigners Act, which applied because the applicants' stay followed the mandatory sight-remark period.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 1 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG: Residence permits are denied if a sight-remark refusal ground exists, specifically when a stay follows a tourist sight-remark or occurs after sight-remark-free entry becomes legally impossible.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Mit im wesentlichen gleichlautenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 13. Juni 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres jeweils aus, die Beschwerdeführer hätten am 31. Juli 1996 im Wege der österreichischen Botschaft in Budapest Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt. Die Beschwerdeführer seien nach der auf den eigenen Angaben beruhenden Aktenlage im Jahr 1994 "sichtvermerksfrei eingereist" und hätten ihren damit begonnenen Aufenthalt mit den vorliegenden Anträgen auf Aufenthaltsbewilligungen verlängern wollen. Seit dem 15. Mai 1995 bestehe für mazedonische Staatsbürger überdies Sichtvermerkspflicht. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 in Wien lebten, sei durch die Aktenlage dokumentiert und werde von ihnen auch nicht bestritten. Unbeschadet des Vorbringens der Beschwerdeführer sei bei der Beurteilung der Anträge allein maßgeblich, daß § 5 Abs. 1 AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93 und B 445/93, erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, weil das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Bereits in ihrer Berufung hätten sie darauf hingewiesen, 1994 nach Österreich eingereist zu sein und seitdem versucht zu haben, ihren Aufenthalt "zu legalisieren". Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer weder sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist, "da laut eigenen Angaben der belangten Behörde erst am 15.05.1995 für mazedonische Staatsbürger", sohin auch für die Beschwerdeführer Sichtvermerkspflicht bestehe, noch würden die beantragten Sichtvermerke zeitlich an Touristensichtvermerke anschließen. Die Beschwerdeführer befänden sich seit dem Februar 1994 in Österreich bei ihrem Ehemann bzw. Vater, der seit 1992 rechtmäßig seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer würden seit mehreren Jahren die Schule in Österreich besuchen, es liege daher vollständige Integration in Österreich vor. Die belangte Behörde habe Art. 8 MRK nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Überdies habe sie verkannt, daß die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat nach Mazedonien als Angehörige der albanischen Volksgruppe in Mazedonien Unterdrückung zu gewärtigen hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte nach den Angaben der Beschwerdeführer am 2. Juli 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
...
2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt,
..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG lauteten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;
..."
Gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zur Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, BGBl. Nr. 322/1995, wurde die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g dessen beiderseitigen Einverständis zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965 mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 bis auf weiters ausgesetzt.
Art. 1, 2 und 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, lauteten in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr. 117/1983:
"Art. 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Art. 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate des Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.
Art. 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, die auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Art. 3
...
(3) Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet: