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98/19/0045 ECLI:AT:VWGH:1998:1998190045.X00 KI-generiert

98/19/0045 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 98/19/0045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 97/19/1339 angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen anderen Bescheid bekannt, verfügte er zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 31. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995. Er beantragte am 26. Mai 1995 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 13. August 1996.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG, § 60 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; 98/19/0045 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): "§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Schlagwörter

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§ 43 Abs. 2 VwGG § 60 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
408/1995, ergangenen Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
§ 60 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Wie aus dem vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 97/19/1339 angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen anderen Bescheid bekannt, verfügte er zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 31. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995. Er beantragte am 26. Mai 1995 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 13. August 1996.

Am 31. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, Zl. 97/19/1339, als unbegründet abgewiesen. Am 28. März 1997 hatte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß für den Beschwerdeführer ein Befreiungsschein mit Geltungsdauer vom 28. April 1992 bis 27. April 1997 und eine Arbeitserlaubnis mit einer solchen vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 ausgestellt wurden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag sei mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden. Sodann habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Auch dieser Antrag sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1997 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Abweisung seines Verlängerungsantrages vom 26. Mai 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden, zumal es auch auf andere Fremde Beispielswirkung haben könnte. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauteten:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (17. Dezember 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, maßgebend. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der hier verfahrensgegenständliche Antrag wurde gestellt, nachdem ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag bereits mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abgewiesen worden war. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der gegenständliche Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, er habe sich auch nach Abweisung seines Verlängerungsantrages vom 26. Mai 1995 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten, nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen. Aus seinem Beschwerdevorbringen, er gehe nach wie vor einer geregelten Beschäftigung (im Inland) nach, ist vielmehr ein Zugeständnis dieser festgestellten Tatsache abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1997, Zl. 95/19/0876) ausgeführt hat, rechtfertigt ein längerdauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages grundsätzlich die Annahme, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jedoch dann Platz zu greifen, wenn der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Fremde zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066). Eine Berechtigung zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland bestand jedoch für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen nicht:

Zwar verfügte der Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, über eine Aufenthaltsbewilligung. Die für ihn ausgestellte Arbeitserlaubnis war auch - was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls erforderlich ist (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/19/1339) - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Fremde auf die in Rede stehende Verordnungsbestimmung aber dann nicht stützen, wenn die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Aufenthaltsverfahren aufrechte ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als der Fremde über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703). Dies gilt selbst dann, wenn der Fremde auch bei Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung über eine (frühere) ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung verfügt hatte, welche dann zu einem Zeitpunkt verlängert wurde, als der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr besaß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 95/19/0805). Auf die Entscheidungsgründe der beiden vorzitierten, jeweils zur gleichlautenden Bestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, ergangenen Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Da die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrechte Arbeitserlaubnis am 14. April 1997, also zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügte, lag eine Berechtigung zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland nicht vor. Daran vermag nach dem Vorgesagten auch der für den Beschwerdeführer zuvor ausgestellte Befreiungsschein nichts zu ändern.

Da sich der Beschwerdeführer also nach rechtskräftiger Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages weiterhin im Bundesgebiet aufhielt und ihm keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung zukam, ging die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG aus.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1997 (möglicherweise gemeint Zl. 97/18/0097) die Auffassung, schon die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (aufgrund einer von ihm eingegangenen "Scheinehe") sei im Hinblick auf einen schon damals bestandenen Voraufenthalt von fünf Jahren rechtswidrig gewesen. Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die belangte Behörde, wie aus der Bescheidbegründung schlüssig hervorgeht - auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 60 AVG liegt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vor -, ihren Bescheid ausschließlich auf die unrechtmäßige Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gestützt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kam es aber bei der infolge unrechtmäßigen Aufenthaltes auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten, hier allein maßgeblichen Prognose nicht an. Dafür, daß der Beschwerdeführer im Anschluß an die Abweisung seines Verlängerungsantrages Ausweisungsschutz gemäß § 19 FrG genossen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im übrigen sind Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 4. Dezember 1997), welche zu den oben wiedergegebenen Rechtssätzen in Widerspruch stehen, nicht erkennbar.

Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich auf seine persönliche Interessen in Österreich aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des offenen Zuganges zu einer Beschäftigung im Inland beruft, ist ihm zu entgegnen, daß diese Interessen bereits bei der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag zu berücksichtigen waren. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nicht mit weiteren, nach rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrages vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf neuerliche Zuwanderung zur Wahrung eben dieser privaten Interessen wäre hier jedenfalls solange im Interesse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, als er sich noch unrechtmäßig in Österreich aufhält. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Oktober 1998