VwGH annulled residence permit denial for Turkish student as discretionary assessment ignored personal ties and quota projections.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the residence permit denial, ordering the state to reimburse the applicant's legal costs. The applicant, a Turkish national born in Austria, argued that his status as an extraordinary student and family ties warranted approval, while the lower authority rejected him based on a forecast of future student applications exceeding the regional quota. The court held that the authority failed to properly weigh the applicant's significant personal interests against the public interest in quota management, constituting a grave defect in reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 1, 4 AufenthG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: A discretionary decision denying residence for study purposes is unlawful if the authority fails to balance the applicant's personal interests against the host country's specific conditions, particularly when such a balance is not based on concrete facts or reasonable projections.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellte am 14. März 1995 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 24. März 1995 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und am 4. April 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch einlangte. Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer ein Studium als außerordentlicher Hörer an der Universität Innsbruck an.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 teilte der Landeshauptmann von Vorarlberg der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über deren Anfrage mit, dass voraussichtlich ca. fünf "Erstbewilligungen" für Studenten der Fachhochschule (dem Technikum Vorarlberg in Dornbirn) benötigt würden. Sofern Anträge auf Bewilligungen für den Besuch von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, die sich in Tirol befinden, einlangten, seien ordentliche Hörer bevorzugt zu berücksichtigen. Die Quote für Studierende sei vor allem für Studenten des Herbstsemesters zu reservieren, weil allenfalls mit Studenten im Rahmen von Austauschprogrammen zu rechnen sei. Zum Fall des Beschwerdeführers, der als außerordentlicher Hörer zum Besuch der Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache" inskribiert gewesen sei, werde die Auffassung vertreten, dass für diesen Studiengang "wie auch für Studien der Turkologie" keine Vorrangigkeit gegeben sei.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend wurde ausgeführt, mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 854/1995 seien dem Land Vorarlberg für das Jahr 1996 vier Kontingente mit insgesamt 450 Bewilligungen zugeteilt worden, wobei zwanzig Bewilligungen für Studierende vorgesehen seien, wobei vor allem jene Studenten zu berücksichtigen seien, die an der Fachhochschule in Dornbirn studieren. Da für das Jahr 1996 eine über das Kontingent von zwanzig hinausgehende Anzahl von Anträgen von Studenten, die ordentliche Hörer an einer Universität sind oder an der Fachhochschule in Dornbirn studieren, zu erwarten sei, könne im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Land Vorarlberg eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG im gegenständlichen Fall nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er sei in Feldkirch geboren und habe im Juni 1985 als Elfjähriger gegen seinen Willen in die Türkei zurückkehren müssen. Nach dieser Rückkehr habe er in der Türkei studiert. Da seine Geschwister in Vorarlberg lebten, habe er sich für einen Studienplatz in Innsbruck als außerordentlicher Hörer beworben, was ihm ab April 1995 bewilligt worden sei. Über seine Schwestern habe er eine Aufenthaltsbewilligung (nach der Aktenlage: einen gewöhnlichen Sichtvermerk), gültig vom 1. April 1995 bis zum 31. Oktober 1996 (nach der Aktenlage bis zum 31. Oktober 1995) von der österreichischen Botschaft in Ankara erhalten. Danach habe er ca. 3 1/2 Monate an der Universität in Innsbruck als außerordentlicher Hörer "teilgenommen". Das letzte Semester beginne für ihn im Oktober 1996.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 4. November 1996 gemäß § 4 Abs. 1 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1995 sei als Erstantrag zu werten, da der Beschwerdeführer bisher noch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 854/1995 sei dem Land Vorarlberg für das Jahr 1996 vier Kontingente mit insgesamt 450 Bewilligungen zugeteilt worden, darunter 20 Bewilligungen für Studierende, wobei vor allem jene Studenten zu berücksichtigen seien, die an der Fachhochschule Dornbirn studieren. Da für das Jahr 1996 eine über das Kontingent von 20 hinausgehende Anzahl von Anträgen von Studenten, die ordentliche Hörer an einer Universität sind oder an der Fachhochschule in Dornbirn studieren, zu erwarten sei, könne im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Land Vorarlberg eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG nicht erteilt werden, zumal der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer an der Universität Innsbruck inskribiert habe und es sich in seinem Fall um kein Studium "im vordringlichen Sinn" handle. Auch in Abwägung der öffentlichen zu den privaten Interessen gemäß Art. 8 MRK sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und seine Familie nicht schwerer wögen als die Folgen der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 10. Dezember 1997, B-1550/96-10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 16. Jänner 1998, B 155/96-12, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 13. November 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
Die §§ 2 und 4 AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen jeweils im vorangegangen Jahr Asyl gewährt wurde, und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.
(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen und Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
5. Eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festlegen.
...
§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ..."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautete (auszugsweise):
"§ 1. (1) Im Jahr 1996 dürfen - außerhalb der in § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens
18.480 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird im folgenden
Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
...
Vorarlberg: insgesamt höchsten 450 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
...
höchstens 20 Bewilligungen für Studierende (§ 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995)
..."
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, lautete (auszugsweise):
"§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
...
5. Studium
..."
Weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Beschwerdevorbringen verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen vor dem 1. Juli 1993 erteilten gewöhnlichen Sichtvermerk. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zlen. 95/19/0629 bis 0631, darlegte, darf im Rahmen der Bestimmung des § 3 Abs. 5 AufG das Vorhandensein dringlicherer anderer Anträge nicht zur Abweisung des weniger dringlicheren Antrages, sondern lediglich zur Hintanreihung seiner Behandlung führen. Auf die Entscheidung dieses Erkenntnisses wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Entscheidungsgründe finden, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, Zl. 97/19/1564, ausführte, auf die gleichartige Situation im Rahmen der Bewirtschaftung anderer Quoten als jener nach § 3 AufG ebenfalls Anwendung. Im zuletzt genannten Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, indem sie entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten hatte, schon das Vorhandensein dringlicherer Anträge rechtfertige eine abweisende Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG.
Im vorliegenden Fall behauptet die belangte Behörde nicht einmal das Vorhandensein von ihr als dringlicher gewerteter Anträge, sie stützt sich vielmehr darauf, dass eine über das Kontingent von 20 hinausgehende Anzahl von Anträgen von Studenten, die ordentliche Hörer an einer Universität seien oder an der Fachhochschule in Dornbirn studieren, zu erwarten seien. Abgesehen davon, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu ihrer Prognose gelangt, dass während des laufenden Wintersemesters 1996/1997 (die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte wie erwähnt am 13. November 1996) noch Anträge von Studenten der oben umschriebenen Art zu erwarten seien, erlauben zu erwartende Bewilligungsanträge, die die vorhandenen Kontingentplätze überschreiten würden, ebenfalls nicht für sich allein die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG. Die belangte Behörde hat diesbezüglich demnach die Rechtslage verkannt.
Auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer habe als außerordentlicher Hörer an der Universität Innsbruck inskribiert und es handle sich in seinem Fall um kein Studium "im vordringlichen Sinn", ist nicht geeignet, eine abweisende Ermessensentscheidung zu tragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 95/19/0338, näher ausgeführt hat, hat eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 4 Abs. 1 AufG so zu erfolgen, dass die in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1992 heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht ohnedies schon aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den im § 2 Abs. 1 AufG umschriebenen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gegenüberzustellen sind. Eine auf § 4 Abs. 1 AufG gestützte abweisliche Entscheidung kann ergehen, wenn diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden ergibt, dass die sich aus der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen. Eine diesen Kriterien genügende Abwägung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Nicht nur ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studium" für einen außerordentlichen Hörer zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0526), der Beschwerdeführer hatte nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde auch nicht unerhebliche Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (Anwesenheit seiner Geschwister, langjähriger Voraufenthalt in Österreich nach seiner inländischen Geburt). Da die belangte Behörde auf diese Gesichtspunkte in keiner Weise eingegangen ist, leidet der angefochtene Bescheid auch an einem gravierenden Begründungsmangel.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Wien, am 2. Oktober 2000