VwGH dismisses appeal where foreigner stays in Austria after visa-free entry, violating public order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the applicant's appeal regarding the refusal of a residence permit. The applicant, a Croatian national, entered Austria visa-free but remained there without obtaining a permit, claiming family ties to his aunt. The court held that the statutory grounds for refusing the permit were met because the applicant stayed beyond the allowed visa-free period, thereby endangering public order. Consequently, the court rejected the complaint without further examination of the applicant's family arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz; § 5 Abs. 1 AufG: A foreigner who remains in the country after a visa-free entry without obtaining a residence permit endangers public order, and private family interests do not preclude the refusal of a permit under these circumstances.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der vorliegenden - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - nunmehr ergänzten Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. März 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, es stehe fest, daß sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit 23. August 1996 aufrecht polizeilich gemeldet und auch im Bundesgebiet aufhältig. Er habe in seinem Antrag als alleinige Wohnadresse eine solche im Bundesgebiet angegeben. Aufgrund der gesamten Aktenlage werde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht bestritten, dieser stelle im Gegenteil mehrmals fest, im Bundesgebiet aufhältig zu sein.
Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes vor, weil sich der Beschwerdeführer nach sichtvermerksfreier Einreise noch immer im Bundesgebiet aufhalte und seinen begonnen Aufenthalt durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle. Für die Behörde sei entscheidend gewesen, daß sich der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden unbestrittenen Aktenlage als kroatischer Staatsbürger drei Monate sichtvermerksfrei hätte aufhalten dürfen, jedoch in Österreich verblieben sei und damit eindeutig und wissentlich demonstriert habe, nicht die Absicht zu haben, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und zu respektieren. Diese Tatsache rechtfertige die Annahme, daß der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gefährde. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seines Vormundes (Tante) im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Dennoch sei im Fall des Beschwerdeführers auch bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ausgeschlossen.
Aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ergibt sich u.a., daß der Beschwerdeführer am 23. August 1996 zu seiner Tante in das Bundesgebiet eingereist sei. Als kroatischer Staatsbürger sei er zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt gewesen. Da sein Vater verstorben sei und die Mutter sich außerstande gesehen habe, ihn zu betreuen, sei die Tante bereit gewesen, die Betreuung zu übernehmen. Nunmehr sei der Tante bereits mit Gerichtsbeschluß die Obsorge zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 1996, vertreten durch seine Tante, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in Wien eingeschult gewesen. Er habe in der Folge ein Gymnasium besucht, nunmehr besuche er die erste Klasse des Technischen Gymnasiums in Wien 20.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf das behauptete Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (22. August 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 und die am 13. Dezember 1996 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996 maßgebend.
§ 6 Abs. 2 in der genannten Fassung lautete (auszugsweise):
"§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. ..."
§ 4 Z. 2 der genannten Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
..."
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. ...
...
(3) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 2 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann."
Art. 1 und Art. 2 des am 1. August 1995 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, lauten:
"Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigten. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich."
Dieses Abkommen ersetzte mit seinem Inkrafttreten am 1. August 1995 im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965 idF
BGBl. Nr. 117/1983.
Der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, im August 1996, also aufgrund des Sichtvermerksabkommens zwischen Kroatien und Österreich sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist zu sein. Er vertritt die Auffassung, er sei gemäß § 14 Abs. 3 FrG in das Bundesgebiet eingereist und als Angehöriger (Neffe) einer österreichischen Staatsbürgerin, der mit Gerichtsbeschluß die Obsorge übertragen worden sei und die ihn zu adoptieren beabsichtige, demnach berechtigt, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen.
Dieser Argumentation ist einerseits entgegenzuhalten, daß gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996 (wortident mit der vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995), nur solche Angehörige österreichischer Staatsbürger zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt sind, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Eine "Einreise gemäß § 14 Abs. 3 FrG" aufgrund eines Sichtvermerksabkommens (nur eine solche käme hier nach dem Beschwerdevorbringen in Betracht) setzte voraus, daß in diesem Abkommen die Erteilung von Sichtvermerken an Fremde auch nach sichtvermerksfreier Einreise vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/2320). Eine solche Möglichkeit sieht aber das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, aufgrund dessen der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen eingereist ist, nicht vor (vgl. demgegenüber Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965).
Andererseits ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß zu den in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG genannten Angehörigen lediglich Ehegatten und eheliche und außereheliche minderjährige Kinder, nicht aber Neffen oder - bei einer denkbaren Interpretation des Obsorgebeschlusses als Begründung eines Pflegekindverhältnisses - Pflegekinder zählen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 97/19/0884). Daß "derzeit" ein Verfahren zur Bewilligung eines Adoptionsvertrages anhängig sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Da der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland nicht berechtigt war, erübrigte sich in diesem Zusammenhang auf die Frage einzugehen, ob im Falle einer solchen Berechtigung die Anwendung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgeschlossen wäre.
Auf Basis der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellung, er halte sich im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet auf, ist der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1998, Zl. 96/19/3235). Die Erteilung einer Bewilligung ist ausgeschlossen.
Bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung kommt eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0715).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung (in Ansehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Frage des Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.