VwGH dismisses deportation appeal where illegal residence and criminal record outweigh personal family interests under FrG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against her deportation order, ruling the complaint unfounded. The complainant, a Yugoslav national, argued that her personal interests in remaining with her partner and three children outweighed the public interest in enforcing immigration laws. The court rejected this, stating that her six-year illegal residence and multiple convictions for theft and attempted coercion gravely undermined public order, making her personal interests insufficient to override the statutory mandate for deportation. Consequently, the deportation order was upheld, and the complainant was ordered to reimburse the state's enforcement costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 FremdG; § 37 Abs. 1 FremdG: The court held that the public interest in maintaining immigration regulations and protecting public order, particularly regarding the prevention of further criminal acts, outweighs the personal interests of an individual residing illegally for a prolonged period with a family, thereby justifying deportation.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei der Behörde erstmals durch eine Anzeige am 30. Oktober 1998 (richtig: 1993) wegen des Verdachtes des Diebstahls bekannt geworden. Wie sich damals herausgestellt habe, habe die Beschwerdeführerin lediglich einen Sichtvermerk, der bis 3. April 1992 gültig gewesen sei, besessen. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin am 20. August 1992 von ihrer Wiener Wohnadresse abgemeldet und angegeben, nach Jugoslawien zu verziehen. Im Dezember 1992 sei eine neuerliche Anmeldung der Beschwerdeführerin an einer näher genannten Adresse in Wien aufgeschienen. Die Beschwerdeführerin, die mittlerweile auf Grund der eingangs erwähnten Anzeige vom Landesgericht Wien vom 12. März 1993 wegen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, habe schon am 9. Juni 1993 versucht, einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks vom Inland aus zu stellen. In weiterer Folge habe sie aber den Sichtvermerksantrag schließlich zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin von der Erstbehörde am 24. Juni 1993 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft und aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin habe sich dann zwar am 9. Juli 1993 von ihrer Wiener Wohnadresse - wieder mit der Angabe, nach Jugoslawien zu verziehen - abgemeldet, wobei sich jedoch anlässlich einer Anzeige wegen des Verdachtes der Entwendung am 12. Oktober 1994 herausgestellt habe, dass sie nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei. Sie sei daraufhin neuerlich wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Weitere Erhebungen bezüglich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin seien zunächst ergebnislos verlaufen, bis die Beschwerdeführerin abermals, und zwar am 27. Februar 1996 anlässlich eines Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht worden sei. Bei ihrer Anhaltung habe sie ihre alte Wohnanschrift in Wien als Unterkunft angegeben. In weiterer Folge habe sich die Beschwerdeführerin jedoch einem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen können, da sie an dieser Wohnanschrift nicht habe angetroffen werden können. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle sei sie dann aber schließlich am 24. September 1998 an dieser Adresse angetroffen worden.
Vor der Erstbehörde habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie sich seit Ablauf des ihr erteilten Touristensichtvermerks im Jahr 1992 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin sei somit seit beinahe sechs Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Selbst nach rechtskräftigen Bestrafungen wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1992 bis 1996 viermal rechtskräftig und überdies einschlägig (und zwar wegen Eigentumsdelikten) verurteilt worden sei. Dieses Gesamt(fehl)verhalten beeinträchtige ohne Zweifel die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG betreffe, sei zunächst auf den bereits zitierten lang jährigen - allerdings unrechtmäßigen - Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin lebe in Wien mit ihrem Lebensgefährten (der eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Jahr 2000 besitze) sowie drei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien von der Beschwerdeführerin in gravierender Weise verletzt worden. Abgesehen von ihrem langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt falle zu ihren Ungunsten ins Gewicht, dass sie diesen illegalen Aufenthalt ungeachtet rechtskräftiger Bestrafungen fortgesetzt und auch mehrfach in fremdes Vermögen eingegriffen habe. Die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung strafbarer Handlungen seien von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Verstärkt werde dieses Abwägungsergebnis durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren. Zudem ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihren Angehörigen nicht im Ausland besucht oder dorthin begleitet werden könnte. Somit könne ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, weil ihr nach dem 3. April 1992 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zugekommen sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Auffassung kein Einwand.
2. Gegen die von Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Ausweisung im Licht ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - sie befinde sich seit 1992 in Österreich und lebe mit ihrem Lebensgefährten und den drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt - als nicht dringend geboten erweise.
Dieses Vorbringen geht fehl. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt nämlich - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Oktober 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren - unbestritten - unberechtigten Aufenthalt seit dem 4. April 1992, somit in der Dauer von etwa sechseinhalb Jahren, gravierend beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt auch trotz der beiden unbestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen für dieses Fehlverhalten fortgesetzt hat. Weiters wurde die Beschwerdeführerin - ebenfalls unbestritten - im Zeitraum von 1992 bis 1996 viermal rechtskräftig wegen Eigentumsdelikten verurteilt, weshalb ein im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliches öffentliches Interesse an ihrer Ausweisung auch unter den Gesichtspunkten der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer gegeben ist. Demgegenüber sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht so starkt ausgeprägt, dass sie die besagten maßgeblichen öffentlichen Interessen überwiegen, zumal diese persönlichen Interessen fast zur Gänze auf ihren unberechtigten Aufenthalt zurückzuführen sind.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.
3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000