Aliens Act 1997: Requirement for separate § 36 Abs. 1 FrG assessment when imposing entry ban under § 36 Abs. 2 Z 7 for illegal entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna annulled the lower authority’s five-year entry ban on the grounds of content illegality and ordered the Federal Government to reimburse the appellant’s legal costs, resulting in a procedural victory for the appellant. The dispute centered on a national administrative enforcement action challenging a residence prohibition imposed on a Chinese national who had entered Austria illegally and had her asylum application rejected. The decisive legal basis involved the Austrian Aliens’ Act 1997 (FrG), specifically §§ 36, 37, and 38; the court held that while illegal entry is a relevant factor, it does not alone justify an entry ban without additional circumstances, and crucially, the lower authority failed to perform the mandatory separate assessment under § 36 Abs. 1 FrG to determine if the specific statutory assumptions for such a ban were met in the individual case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 AsylG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; Aliens Act 1997: Requirement for separate § 36 Abs. 1 FrG assessment when imposing entry ban under § 36 Abs. 2 Z 7 for illegal entry: The dispute centered on a national administrative enforcement action challenging a residence prohibition imposed on a Chinese national who had entered Austria illegally and had her asylum application rejected. The decisive legal basis involved the Austrian Aliens’ Act 1997 (FrG), specifically §§ 36, 37, and 38; the court held that while illegal entry is a relevant factor, it does not alone justify an entry ban without additional circumstances, and crucially, the lower authority failed to perform the mandatory separate assessment under § 36 Abs. 1 FrG to determine if the specific statutory assumptions for such a ban were met in the individual case.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for annulling the contested order due to illegality of its content.
Cited in the dispositive as the basis for the order regarding the reimbursement of legal costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1998 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 leg. cit. ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihre Heimat aus asylrelevanten Gründen habe verlassen müssen und sie im Fall einer Abschiebung nach China im Sinn des § 57 FrG bedroht sei. Sie genieße gemäß § 21 AsylG Abschiebeschutz.
Die Beschwerdeführerin sei Anfang März 1998 mit Hilfe eines Schleppers von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 3. April 1998 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 19. Mai 1998 zurückgewiesen worden sei.
Den die Ein- und Ausreise bzw. den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen komme im Interesse der öffentlichen Sicherheit ein derart hoher Stellenwert zu, dass bereits aus diesem Grund die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei. Das Aufenthaltsverbot stütze sich aber auch auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Die angeführten Tatsachen, nämlich die illegale Einreise sowie der unrechtmäßige Aufenthalt und die fehlenden Mittel zu ihrem Unterhalt ließen ein weiteres strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin befürchten, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung der Berufung zu Recht - wegen Gefahr im Verzug - auszuschließen gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Bindungen im Bundesgebiet habe, liege auch kein im Sinn der §§ 37 und 38 FrG relevanter Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die belangte Behörde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG als verwirklicht angesehen hat, war von ihr - der Anordnung des § 36 Abs. 1 FrG entsprechend - in einem weiteren Schritt zusätzlich eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob dieser Tatbestand in concreto die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 99/18/0308, mwN). Die belangte Behörde hat zwar § 36 Abs. 1 FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert, aber - wie die Bescheidbegründung zeigt - nicht geprüft, ob im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sondern es dabei bewenden lassen, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 7 leg. cit. zu bejahen. Damit hat sie die Rechtslage verkannt.
2. Was die Auffassung der belangten Behörde anlangt, dass ein Verstoß gegen die die Einreise von Fremden regelnden Bestimmungen für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt - rechtfertige, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht beizupflichten.
Zwar kommt einem derartigen Verhalten aus dem Blickwinkel der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (konkret der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit) durchaus Gewicht zu, allerdings nicht in einem solchen Ausmaß, dass es ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einem Aufenthaltsverbot führen könnte.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003