Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98/18/0302 ECLI:AT:VWGH:2000:1998180302.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation complaint where applicant is over 23 and family ties do not justify exemption under § 37 FrG.

Geschäftsnummer 98/18/0302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna dismissed the complainant's appeal against her deportation order, ruling the complaint unfounded. The complainant, a Turkish national who entered Austria with a forged passport, argued that her family ties in Turkey warranted an exemption from deportation under § 37 of the Foreigners Act. The court held that at over 23 years old, her family connections were insufficient to prevent deportation, and no expert report was required given her prior independent living situation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997; § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997: Deportation is permissible even with family ties if the applicant is of advanced age and the ties do not constitute compelling reasons for exemption.

Schlagwörter

KI-generiert
deportation order foreigners act 1997 family ties exemption forged passport entry asylum rejection administrative court review genocide convention article 33

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997
§ 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997
§ 40 Abs. 1 Fremdengesetz 1997
Art. 33 Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
95/18/0513 - klargestellt, dass, anders als die Beschwerde meint, Art. 33 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
§ 43 Abs. 2 VwGG
55/1955, einer Ausweisung wie der Vorliegenden nicht entgegensteht; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) eine hohen Stellenwert auf (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Februar 1998 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 25. September 1995 angeblich mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Österreich eingereist und habe am 28. September 1995 einen schriftlichen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. November 1995 und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10. Mai 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten; der Verwaltungsgerichtshof habe das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 1997 eingestellt.

Bei dieser Sachlage liege es, ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Einreise über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, auf der Hand, dass sie derzeit nicht zum Aufenthalt berechtigt sei. In einem solchen Fall könne gemäß § 33 Abs. 1 FrG die Ausweisung verfügt werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde Folgendes erwogen: Die Beschwerdeführerin habe sich ihren eigenen Angaben zufolge entgegen den Bestimmungen des FrG - durch unrichtige Angaben über ihre Person (gefälschter Reisepass) - die Einreise in das Bundesgebiet verschafft. Sie habe Gelegenheit gehabt, den Ausgang des von ihr angestrengten Asylverfahrens abzuwarten. Der Asylantrag habe sich aber als unbegründet erwiesen. Im Bundesgebiet befänden sich seit April 1991 der Vater der Beschwerdeführerin und seit Dezember 1992 auch ihre Mutter mit ihren vier Geschwistern im Alter zwischen 8 und 19 Jahren. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im April 1991 auf Grund eines Sichtvermerkes eingereist und habe hier in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, doch liege seit 20. Februar 1996 eine rechtskräftige Ausweisung vor. Ihre Mutter sei mit vier Geschwistern der Beschwerdeführerin im Dezember 1992 mit einem Visum für Ungarn und für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gekommen und nicht nach Deutschland weitergereist. Sie habe am 26. Jänner 1993, also verspätet, einen Asylantrag gestellt und dadurch jedenfalls keine "vorläufige Aufenthaltsbewilligung" erlangt. Sie sei daher nur bis zum 17. März 1993 zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe am 26. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt. Beide Eltern hätten bisher kein Asyl erlangt. Nach Aufhebung rechtskräftiger Bescheide des Bundesministers für Inneres und neuerlicher Abweisung sei derzeit das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Weiters seien Wiederaufnahmeanträge anhängig. Die Eltern hätten die Rechtsstellung, die sie im Asylverfahren gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin, die bei den anderen Familienangehörigen (zwei Erwachsene und vier Kinder) im Integrationshaus wohne, verfüge über S 1.500,-- pro Monat, die anderen verfügten zusammen über S 6.000,--.

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts liege zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG vor, doch gründe sich dieser Eingriff nur darauf, dass sich die Beschwerdeführerin, die seinerzeit in der Türkei geblieben und erst Jahre später illegal nach Österreich gekommen sei, um einen Asylantrag zu stellen, der sich als unbegründet erwiesen habe und rechtskräftig abgewiesen worden sei, derzeit illegal bei ihren Eltern aufhalte, "deren Asylanträge beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind". Bei der gegebenen Sachlage komme dem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin keine solche Bedeutung zu, dass demgegenüber die Ausweisung nicht zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sein würde. Einem geordneten Fremdenwesen komme nämlich ein hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren keineswegs darlegen können, dass sie direkt aus der Türkei eingereist sei. Aber selbst wenn man glaube, dass sie durch unrichtige Angaben über ihre Person (gefälschter Reisepass) direkt nach Österreich gelangt sei, so sei sie jetzt nicht zum Aufenthalt berechtigt und auch nicht in der Lage, die erforderliche Niederlassungsbewilligung vom Inland aus zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Die Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, sie dazu zu verhalten. Die Ausweisung erscheine jedenfalls gerechtfertigt und notwendig. Die Lebensumstände in der Heimat der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens keine Berücksichtigung finden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 8. Juni 1998, B 759/98-6) - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. September 1998, B 759/98-8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Aufhebung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin - wie unter I.1. dargestellt - im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde. Von daher besteht gegen die Auffassung der Behörde, dass vorliegend die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG vorliege, kein Einwand, kam doch der Beschwerdeführerin jedenfalls nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrags eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - sofern ihr eine solche zuvor tatsächlich zugekommen sein sollte - nicht mehr zu (vgl. § 7 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991; eine entsprechende Regelung enthält § 19 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997).

2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG durch die belangte Behörde kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. In Anbetracht der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin und der Dauer ihres Aufenthaltes ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der vorliegenden Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden ist. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde aber die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukommt, dass ihre Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) eine hohen Stellenwert auf (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren unberechtigten Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrags in der Dauer von etwa einem Jahr und acht Monaten (bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa zwei Jahren und vier Monaten) gravierend beeinträchtigt. Ihr - allenfalls rechtmäßiger - Aufenthalt vor der besagten Abweisung in der Dauer von etwa acht Monaten ist in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass er lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist. Schon von daher kommt den von der Beschwerdeführerin in eingehender Weise geltend gemachten familiären Bindungen - ungeachtet der Frage, ob sich ihre Eltern und Geschwister rechtmäßig in Österreich aufhalten - kein entscheidendes Gewicht zu. Weiters werden ihre (von der Beschwerde als dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin entsprechend besonders intensiv herausgestellten) familiären Bindungen dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als 23 Jahre alt war.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe mit Blick auf § 37 Abs. 1 den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ihre Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG nicht ausreichend begründet, nicht zielführend. In Anbetracht des eben genannten Alters der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie (unbestritten) erst im Jahr 1995 - also im Alter von mehr als 20 Jahren - nach Österreich eingereist ist, war entgegen der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens darüber, dass die Beschwerdeführerin angesichts der intensiven familiären Bindungen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland infolge der Trennung von ihrer Familie "erhebliche psychische und soziale Schäden" erleiden würde, entbehrlich, zumal die Beschwerdeführerin auch - wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt - seit Dezember 1992 ohne ihre Eltern und ihre vier Geschwister in ihrem Heimatland gelebt hat.

Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist zu entgegnen, dass der Duktus der Begründung des bekämpften Bescheides (vgl. oben I.1.) keinen Zweifel daran lässt, dass sich die Beurteilung des am 26. Jänner 1993 gestellten Asylantrages als verspätet nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf deren Mutter bezieht.

2.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, § 37 Abs. 2 FrG auf den Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden, kommt doch diese Regelung ihrem Wortlaut nach lediglich für den Fall der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG oder eines Aufenthaltsverbotes zum Tragen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - vgl. das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aber auch für die Rechtslage nach dem FrG maßgebliche hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/18/0513 - klargestellt, dass, anders als die Beschwerde meint, Art. 33 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, einer Ausweisung wie der Vorliegenden nicht entgegensteht; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde wäre in Ansehung des Art. 33 der genannten Konvention nicht zur Erlassung des vorliegenden Bescheides zuständig gewesen, verfehlt.

4. Mit dem Vorbringen betreffend ihr Heimatland verkennt die Beschwerdeführerin schließlich, dass mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (§ 40 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird.

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000