Lawfulness of multi-year residence after permit revocation and weighing of private interests against public order under the Foreigners Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authority's expulsion order against a foreign national and ordering her to pay litigation costs. The dispute concerned a expulsion order under § 33 Abs. 1 of the Foreigners Act 1997 (FrG) after the individual’s residence permit was revoked for nullity of marriage and a subsequent application for a residence permit was denied, rendering her stay unlawful for nearly three years. The court held that the unlawful stay significantly impaired public order, outweighing the individual's private interests despite her social integration and employment; it rejected the appellant's argument that the revocation was not served, deeming it a new matter inadmissible in appellate review. The decisive legal basis included § 33 Abs. 1 and § 37 Abs. 1 FrG for the balance of interests, Art. 8 Abs. 2 ECHR for the protection of public order, and § 41 Abs. 1 VwGG regarding the inadmissibility of new facts in administrative court proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997; § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997: Deportation is justified when illegal residence gravely impairs public order, and private interests do not outweigh the state's interest in maintaining immigration regulations.
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KI-generiertProcedural basis for the dismissal of the appeal as unfounded.
Legal basis for the order to replace the costs incurred by the respondent.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juli 1998 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Sichtvermerk mit Gültigkeit vom 12. August 1992 bis 30. Juli 1994 erteilt worden. Eine anschließend erteilte Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Oktober 1995, rechtskräftig am 31. Oktober 1995, widerrufen worden, da mit Urteil vom 3. März 1994 die zugrundeliegende Ehe für nichtig erklärt worden sei. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Mit Antrag vom 26. Juni 1996 habe die Beschwerdeführerin erneut einen "Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung" gestellt, welcher vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 2. Juli 1996, zweitinstanzlich bestätigt vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 25. November 1996, abgewiesen worden sei. Der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die zuletzt genannte abweisende Entscheidung scheine gemäß § 113 Abs. 6 FrG außer Kraft getreten zu sein. Damit sei für die Beschwerdeführerin allerdings nichts gewonnen. Auf Grund des rechtskräftigen Verlustes der Aufenthaltsbewilligung mit 31. Oktober 1995, "welche" nicht in Beschwerde gezogen sei, sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seither nicht rechtmäßig. Der gestellte (Verlängerungs)Antrag vom 26. Juni 1996 habe daran nichts zu ändern vermocht. Selbst bei Zutreffen der im § 113 Abs. 6 FrG normierten Rechtsfolgen sei und bleibe der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unrechtmäßig.
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin nach Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet geblieben sei, sie sei auch nicht ausgereist, nachdem gegen sie mit Bescheid vom 13. Mai 1997 ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden sei. Dass dieses auf Grund der mittlerweile geänderten Rechtslage habe aufgehoben werden müssen, ändere nichts an der seit damals bestehenden Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin.
Das dargestellte Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung in erheblichem Maß, sodass sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grunde des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Da der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müsse, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, sie aus eigenem Antrieb aber offenbar nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen, habe von der Erlassung der Ausweisung nicht Abstand genommen werden können. Keinesfalls werde, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, durch die gegenständliche Ausweisung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlaufen.
Nicht die von der Beschwerdeführerin eingegangene und für nichtig erklärte Scheinehe, sondern ihr unrechtmäßiger Aufenthalt über mehrere Jahre hinweg sei Grundlage der gegenständlichen Ausweisung. Zwar seien die privaten Umstände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dringend-geboten-seins der Ausweisung zu beachten, eine Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG sei diesfalls aber nicht durchzuführen. Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, sei zunächst auf den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hinzuweisen.
Familiäre Bindungen seien nicht aktenkundig und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sie sei ledig. Sorgepflichten seien der belangten Behörde nicht bekannt. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts sei von einem mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zulässig, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Die durch den bereits mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Es würde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider laufen, wenn bei einem Fremden, dessen Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei, dennoch der weitere Aufenthalt bis zu einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gestattet werden müsste, und er auf diese Weise den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen könnte.
Der durch die vorliegende Ausweisung bewirkte Eingriff sei daher zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst wendet die Beschwerde gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei seit dem Widerruf der ihr (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Jahr 1994) erteilten Aufenthaltsbewilligung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Oktober 1995, rechtskräftig seit 31. Oktober 1995, nicht rechtmäßig, ein, dass der Beschwerdeführerin dieser Widerruf nie zugestellt worden und ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter "vollkommen unbekannt" sei. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht zielführend, weil es erstmals in der Beschwerde erstattet wurde und daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung darstellt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Von daher sowie auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen begegnet die Auffassung der Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz erfüllt sei, keinem Einwand, zumal vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführerin in dem im Sinn des § 113 Abs. 6 FrG wieder offenen (erstinstanzlichen) Verfahrens betreffend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre.
2.1. Die Beschwerde bekämpft weiters die von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG. Die belangte Behörde habe die privaten Interessen der Beschwerdeführerin keineswegs entsprechend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin lebe seit vielen Jahren in Österreich, sei hier "sozial vollkommen integriert" und berufstätig. Sie arbeite bei einer näher genannten Firma und verdiene monatlich rund S 8.500,-- netto. Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen überwögen bei weitem die privaten Interessen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren etwa zwei Jahre und neun Monate dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt, den sie trotz rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1996 und trotz eines nach Ausweis der Akten vom Mai 1997 bis Mai 1998 bestehenden (beim Verwaltungsgerichtshof nicht in Beschwerde gezogenen) Aufenthaltsverbotes fortgesetzt hat, gravierend beeinträchtigt. Die geltend gemachten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich vermögen dieses maßgebliche öffentliche Interesse im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 FrG durchzuführenden Interessenabwägung nicht zu überwiegen, zumal sich die Beschwerdeführerin bei einem insgesamt noch nicht als sehr lang dauernd einstufbaren Aufenthalt von etwa sechs Jahren lediglich drei Jahre und zwei Monate - somit kaum mehr als die Hälfte ihres Aufenthaltes - rechtmäßig in Österreich befunden hat.
3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000