VwGH dismisses appeal on rice export refund claim for third-country goods under EU Regulation 3108/94.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding a tax levy on rice imports from third countries. The complainant argued for export refunds and tax exemption, but the court found the EU regulation applied only to intra-EU goods. The court also rejected procedural claims regarding the issuance of the administrative decision. Consequently, the complainant was ordered to reimburse the state for legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 of Commission Regulation (EC) No 3108/94; Art. 2 of Commission Regulation (EC) No 3108/94: The export refund system under the accession regulation applies exclusively to goods originating within the European Union, thereby excluding goods imported from third countries from such refunds and preventing double payment.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 13. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin für den Überschussbestand an Reis in der Höhe von 73.995 kg zum 1. Jänner 1995 gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitrittes Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, iVm den §§ 2 bis 5 und 7 bis 9 der Überschussbestands-Verordnung, BGBl. Nr. 1103/94 (im Folgenden: ÜB-V) und § 105 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), idF BGBl. Nr. 664/1994, eine Abgabe in der Höhe von S 585.729,62 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, da über die Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden worden war, erging eine Berufungsvorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, in der die Abgabe gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 in Verbindung mit der Überschussbestands-Verordnung für einen Überschussbestand im Ausmaß von 41.500 kg in der Höhe von S 328.506,00 festgesetzt wurde.
Auf der Grundlage der bei der Beschwerdeführerin erhobenen bzw. von der Beschwerdeführerin gemeldeten Lagerbestands- und Importmengen hätten sich an Importmengen von Reis für das Jahr 1993 22.000 kg, an zugekaufter Menge 200 kg ergeben. Da die gesamte Menge 1993 verkauft worden sei, ergebe sich ein Lagerstand an Reis am 1. Jänner 1994 von 0 kg. Im Jänner, April und Oktober 1994 habe die Beschwerdeführerin jeweils 20 t Basmati Reis aus Indien eingeführt, im Dezember 1994 jedoch zwei Mal 20,5 t. Der Lagerstand an indischem Reis habe am 1. Jänner 1995 42.971 kg betragen, die beiden Dezemberlieferungen seien somit noch zur Gänze auf Lager gewesen. Aus Thailand habe die Beschwerdeführerin im April 412 kg, im Dezember 1994 jedoch 42 t eingeführt. Von dieser Menge seien am 1. Jänner 1995 noch 31.024 kg auf Lager gewesen. Entgegen den Berufungsausführungen ergäbe sich aus den eingereichten Meldungen ein Beginn der Reisimporttätigkeit im Jahr 1993. Unter Einbeziehung der in der Berufung dargelegten Umstände sei ein Überschussbestand zum 1. Jänner 1995 an Basmati Reis aus Indien in der Höhe von 20,5 t und an Reis aus Thailand in der Höhe von 21 t anzunehmen. Aus der Entwicklung der Geschäftstätigkeit (ablesbar an den Einfuhrmengen und den Zeitpunkten der Einfuhr) ersehe man, dass der Import von jeweils nur einer Lieferung im Dezember 1994 sowohl bei indischem als auch bei thailändischem Reis ausreichend gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in den Jahren 1993 und 1994 die Reissorten Basmati und Jasmin auf der Grundlage möglicher Vorbestellungen ihrer Kunden bzw. deren zwingender Zusagen, bestimmte Reismengen abzunehmen, importiert habe. Da diese Kunden (u.a. Feinkostbetriebe, Unternehmen der Qualitätsgastronomie, die Vereinten Nationen sowie deren Unterorganisationen) nur über sehr beschränkte Lagerkapazitäten verfügt hätten, seien der Absprache gemäß die importierten Mengen Reis im angeführten Zeitraum bei der Beschwerdeführerin teilweise zwischengelagert worden, aber rasch an den jeweiligen Abnehmer ausgeliefert worden. Erst gegen Ende 1994 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Betriebes das Geschäftsfeld "Handel mit Qualitätsreis" in dem Sinne eröffnet, dass durch Importe Lagerbestände zur Schaffung einer ständigen Lieferbereitschaft aufgebaut werden sollten. Die zu den Stichtagen 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 festgestellten Lagerbestände von 0 kg hätten sich aus der Geschäftspraxis der Beschwerdeführerin ergeben, nur Reis in vorbestellter Menge zu importieren und diese Menge auch an ihre Kunden, ungeachtet einer kurzfristigen Zwischenlagerung, weiterzuvermitteln. Ein Überschuss bestand im Sinne des § 5 ÜB-V und somit ein Abgabentatbestand liege aus folgendem Grund nicht vor:
§ 4 Abs. 1 der Überschussbestands-Verordnung knüpfe an den Besitz von Überschussbeständen zum Zwecke der Vermarktung an. Die dem Begriff Vermarktung zu Grunde liegende rechtliche Verfügungsgewalt über die in den Jahren 1993 und 1994 gemäß den Aufträgen ihrer Kunden importieren Mengen an Reis, habe die Beschwerdeführerin nicht innegehabt. Da die erstinstanzliche Behörde nur Lagerbestände, die zu keinem Zeitpunkt zur "Vermarktung" durch die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen seien, als Vergleichsgröße zur Ermittlung von Überschussbeständen herangezogen habe, um eine Abgabenpflicht zu begründen, eine Abgabenpflicht aber nur hinsichtlich jener zur Vermarktung bestimmten Bestandsmengen bestehen könne, die auf einer Erhöhung der Einfuhrmengen im Jahr 1994 gegenüber den zur Vermarktung bestimmten Beständen der Vorjahre zurückzuführen seien, liege bei dem Fehlen eines tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges im Sinne eines identen Geschäftszweckes selbst dann kein Abgabentatbestand vor, wenn sich die Importmenge deutlich erhöht habe. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch keine "abgabenmindernden Umstände" geltend machen können. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht erkannt, dass im gegenständlichen Fall anstatt eines Überschussbestandes im Sinne des § 5 der ÜB-V ein Erstbestand aus einem neuen Geschäftszweck vorliege. Die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sei nicht anwendbar, da sie zwar unmittelbar anwendbares EU-Recht sei, dies jedoch nur, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestünden. Die ÜB-V sei als strengere nationale Rechtsvorschrift anzusehen, komme aber aus den in der Stellungnahme zuvor angegebenen Gründen nicht zur Anwendung. Selbst eine subsidiäre Heranziehung der EG-Verordnung für die Ermittlung der Abgabenvoraussetzungen ergebe die Nichtanwendbarkeit dieser Verordnung, da Art. 4 Abs. 2 der Verordnung die Abgabenpflicht an die gehaltenen Bestände, den erfolgten Reishandel in den Jahren vor dem EU-Beitritt sowie die Umstände knüpfe, unter denen die Bestände zum Beitrittszeitraum gebildet worden seien. Ein Lagerbestandsvergleichswert für das Jahr 1993 fehle aber, da es in diesem Jahr lediglich einen Beschaffungshandel für diverse Kunden mit zeitweiliger Zwischenlagerung durch die Beschwerdeführerin gegeben habe.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ersucht, Umstände darzulegen, welche zur Bildung des Bestandes an Reis des KN-Codes 1006 zum 1. Jänner 1995 im Ausmaß von 73.995 kg geführt hätten. Es wurde insbesondere ersucht darzulegen, ob diesem Bestand glaubhafte Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz in den Jahren 1993 und 1994 gegenübergestanden seien.
In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 26. Mai 1998 wies die Beschwerdeführerin auf die Ergänzung des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 572/95 hin. Es sei damit im Ergebnis die Abgabenpflicht für einen Sachverhalt wie den gegenständlichen beseitigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern statt, als sie - wie schon die Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung - die Abgabe für Überschussbestände an Reis des KN-Codes 1006 für einen Überschussbestand im Ausmaß von 41.500 kg festsetzte und somit eine Abgabe in der Höhe von S 328.506,00 vorschrieb. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nach § 6 Abs. 1 ÜB-V grundsätzlich den Besitzern von Warenbeständen, die in den von dieser Verordnung umfassten Warenkatalog fielen, obliege, auch die Umstände, die zum Aufbau eines Überschussbestandes geführt hätten, der AMA durch Darlegung in dem dafür vorgesehenen Formblatt zu melden. Wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin jedoch eine derartige Mitteilung unterlassen (der in der Meldung vorgesehene Raum für die Darlegung der Umstände sei leer geblieben). Die Beschwerdeführerin habe damit die Meldepflicht des § 6 Abs. 1 Z 4 ÜB-V verletzt. Das Argument des Beginnes eines neuen Geschäftsfeldes Reisimport sei erstmals in der Berufung vorgebracht worden. Da aber gemäß § 114 BAO die Abgabenbehörde dazu verpflichtet sei, von Amts wegen alles sorgfältig zu erheben, was für die Bemessung der Abgabenpflicht wichtig sei, hätte die erstinstanzliche Behörde vor Erlassung des mit Berufung bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin nochmals explizit und unter Fristsetzung Gelegenheit zur Darlegung der Umstände geben müssen, die zum Aufbau eines Überschussbestandes geführt hätten. Dies "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei abgabenmindernden Tatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund" trete. Diese Unterlassung sei durch die im Zuge des Berufungsverfahrens mit Note vom 11. Mai 1998 eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit zu den genannten Umständen jedenfalls als geheilt anzusehen.
Zur Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und der Verfassungsmäßigkeit des Marktordnungsgesetzes verweist die belangte Behörde darauf, dass sie auf diese Bedenken nicht näher eingehen könne; eine diesbezügliche Überprüfung wäre gemäß Art. 144 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen. Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei anzumerken, dass weder die Verordnung (EG) Nr. 3108/1994, noch die zu ihrer Konkretisierung ergangene nationale ÜB-V einen Spielraum für die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend einräumten, ob die vorzuschreibende Abgabe auch wirtschaftlich verhältnismäßig sei. Zum Einwand, dass die ÜB-V ohne gesetzliche Grundlage eine Rückwirkung enthalte, verweist die belangte Behörde darauf, dass die ÜB-V in konkretisierender Durchführung einer EG-Verordnung erlassen worden sei, welche den Rahmen für die nationale Verordnung bilde. Der rückwirkende Charakter der zu erhebenden Abgabe ergebe sich bereits aus der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 (es wird dazu auf die Präambel und Art. 4 verwiesen).
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 nicht zur Anwendung kommen könne, da die ÜB-V als strengere nationale Vorschrift vorgehe, wird ausgeführt, dass die ÜB-V nicht als strengere nationale Vorschrift anzusehen sei. Sie konkretisiere lediglich die Vorschriften der EG-Verordnung in bestimmten Bereichen. Dass die EG-Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelte, ergebe sich bereits aus Art. 189 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 249). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine subsidiäre Heranziehung der EG-Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Art. 4 Abs. 2 zähle nämlich demonstrativ Faktoren auf, die bei der Ermittlung des jeweiligen Überschussbestandes zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin gehe hingegen fälschlicherweise von einer taxativen Aufzählung aus. Es fänden demnach sowohl die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 als auch die ÜB-V auf den gegenständlichen Abgabenfall Anwendung.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Nichtvorliegen eines Überschussbestandes könne nicht gefolgt werden. Grundlegend für die EG-Verordnung sei die "Verhinderung von durch den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zu erwartenden Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktordnungen der EU stören könnten, ohne übliche Handelsgeschäfte zu verhindern" gewesen. Eine Unterbindung spekulativer Geschäfte, die ohne die gegenständliche Verordnung möglich wären, sei angestrebt worden. Geplant sei die Erfassung jeden Handels, der über die Grenze der EU-12 und den drei neuen (ehemaligen EFTA)Mitgliedstaaten erfolgte, da die EFTA günstigere Importmöglichkeiten aus Drittstaaten bot, gewesen. Mit dem Beitritt zur Union seien die drei Staaten den Binnenmarktmauern unterworfen. Der neue Mitgliedstaat sollte mit seinem marktpolitischen Instrumentarium nun verhindern, dass unüblich große Mengen an Waren aus der Zwölfergemeinschaft oder Drittstaaten günstiger als unter dem gemeinsamen Marktordnungs-Regime der EU, in Folge Lukrierung einer EU-Erstattung bzw. einer geringeren/keinen Zollbelastung in seine Volkswirtschaft hereingeholt würden. Im neuen Mitgliedstaat könnte nämlich durch solche "unüblich großen Lagerbestände" eine günstigere Versorgung der eigenen Bevölkerung auch über den Beitrittstermin hinaus sichergestellt bzw. ab dem Beitrittsdatum eine wettbewerbsverzerrende Belieferung des EU-Binnenmarktes dotiert und daraus spekulative Gewinne erzielt werden. Die angeführte EG-Verordnung verpflichte daher die neuen Mitgliedstaaten zu Maßnahmen in Form von Abgaben, die gegen Spekulation wirksam seien.
In Österreich seien die Preise für Reis wesentlich niedriger als in der EU und es sei beim Reisimport nach Österreich weder ein Zoll eingehoben worden noch habe eine Abschöpfung stattgefunden. Reis konnte demnach vor dem Beitritt Österreichs zur EU aus der EU unter Inanspruchnahme einer EU-Exportförderung (= Exporterstattung) und aus Drittstaaten zu Weltmarktkonditionen zollfrei importiert werden.
Die seitens der neuen Mitgliedstaaten aufgezeigten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der späteren Vollziehung dieser Verordnung, die sich aus deren zu weiten Fassung bzw. Unbestimmtheit ergeben hätten, seien unberücksichtigt geblieben. Als Voraussetzung der Abgabenvorschreibung sei seitens der EU-Kommission auf die Tatsache der Handelstätigkeit und den Bestand an Reis zum 1. Jänner 1995 abgestellt worden. Reishandel als eigenes Geschäftsfeld und selbst der rechtliche Bestand einer Reishandelsfirma in den Vorjahren müsse hingegen nicht vorliegen.
Ausgenommen von der Abgabenpflicht seien seit der Änderung der EG-Verordnung durch die Verordnung Nr. 572/95 lediglich Überschussbestände an Waren, für die im Jahre 1994 keine Ausfuhrerstattung in der Gemeinschaft festgesetzt worden sei.
Eine einschlägige Geschäftstätigkeit in den Jahren vor dem EU-Beitritt sei irrelevant, weder die EG-Verordnung noch die ÜB-V stellten darauf ab. Somit könne die Geschäftstätigkeit auch erst im Jahre 1994 "neu gegründet worden" sein bzw. ein Geschäftsfeld Reis erst im Jahre 1994 eröffnet worden sein. Es sei dennoch ein Überschussbestand möglich. Selbst wenn eine Firma vor dem 1. Jänner 1995 nicht bestanden habe, ihre Geschäftstätigkeit also erst mit 1. Jänner 1995 aufgenommen habe (Erstbestand/Eröffnungsbilanz) wäre für die Vorjahre per 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 ein Bestand von Null anzunehmen.
Da die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 nicht die von der Abgabennorm erfassten Vermarktungsstufen eingrenze und auch § 4 Abs. 1 ÜB-V diesbezüglich keine Differenzierungen durch nähere Einschränkung oder Konkretisierung enthalte, sei jede Vermarktungsstufe abgabenpflichtig. Für eine Beschränkung auf einzelne Vermarktungsstufen bzw. den Ausschluss der letzten Vermarktungsstufe (Abgabe an Verbraucher) fehle in beiden Verordnungen jeglicher Anhaltspunkt. Selbst bei einem Konzern (Muttergesellschaft mit Filialen) wäre jeder Warentransfer auf den verschiedenen Vermarktungsebenen als "Handel" zu definieren und würde die Abgabenpflicht auslösen.
Gemäß § 4 Abs. 2 ÜB-V seien für die Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände insbesondere der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände, der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel, und die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet worden seien, zu berücksichtigen. Durch die Wortwahl "insbesondere" werde ausgedrückt, dass es sich bei diesen Faktoren um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine demonstrative handle. Das heiße, dass im Unterschied zu der im § 5 der nationalen Verordnung, BGBl. Nr. 1103/1994, gewählten taxativen Aufzählung auch andere Umstände bei der Ermittlung des jeweiligen Überschussbestandes berücksichtigt werden könnten. Habe nun die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Beitritt keine Waren gehalten, so sei der Durchschnitt dieser Bestände mit Null anzusetzen. Da die EG-Verordnung nicht zwischen Beschaffungshandel und sonstigem Handel unterscheide, war auch der Handel der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 und 1994 mit den Reissorten Jasmin und Basmati vor Eröffnung des Geschäftsfeldes Handel mit Qualitätsreis Ende 1994 bei der Ermittlung des gegenständlichen Überschussbestandes zu berücksichtigen. Warum durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 572/95 der gegenständliche Sachverhalt der Abgabenpflicht entzogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
Da der gegenständliche Überschussbestand aus Importen stamme, die zum Weiterverkauf und somit zur Vermarktung bestimmt seien, die Beschwerdeführerin eine juristische Person sei und die gegenständliche Ware unter § 3 Z 1 ÜB-V subsumiert werden könne, sei das Vorliegen einer Abgabenpflicht dann zu bejahen, wenn auch ein Überschussbestand vorliege. Ein solcher sei gemäß § 4 Abs. 2 der EG-Verordnung iVm § 5 ÜB-V unter Berücksichtigung von § 6 ÜB-V zu ermitteln. Der gegenständliche Sachverhalt sei sowohl unter die gemeinschaftsrechtliche als auch unter die nationale Vorschrift zu subsumieren. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der in den Jahren 1993 und 1994 im Wege eines Beschaffungshandels gehandelte Reis nicht der Vermarktung gedient habe, ein Vergleich im Sinne des § 5 Abs. 1 ÜB-V aber voraussetze, dass auch die Bestände der Vorjahre der Vermarktung gedient hätten, könne nicht greifen, da 1. § 5 ÜB-V eine derartige Voraussetzung nicht explizit fordere (es müsse nur der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand der Vermarktung dienen) und 2. auch der auf Grund von Vorbestellungen importierte Reis weiterverkauft und demnach vermarktet worden sei.
Indem die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand "Eröffnung eines neuen Geschäftsfeldes Reisimport im Jahre 1994" insofern berücksichtigt habe, als dadurch der mit Bescheid vom 13. November 1996 festgestellte Überschussbestand in der Höhe von 73.995 kg um 32.495 kg vermindert wurde (und demnach 41.500 kg ausmache), habe unter Berücksichtigung von je einer Dezemberlieferung von indischem Basmati und thailändischem Jasmin-Reis eine entsprechend niedrigere Abgabe festgesetzt werden können. Übereinstimmend mit der erstinstanzlichen Abgabenbehörde, deren Berufungsvorentscheidung sohin vollinhaltlich bestätigt werde, sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und des Lagerstandes zum 1. Jänner 1995 die Berücksichtigung je einer Dezemberlieferung von Jasmin- und Basmati-Reis als Abzugsposten bei der Berechnung des Überschussbestandes sogar als großzügig bemessen anzusehen sei.
Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen Verstoßes gegen die Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 572/95 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Überschussbestands-Verordnung (ÜB-V), BGBl. Nr. 1103/1994, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Behörde zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid gelangt wäre, geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 572/95 der Kommission vom 15. März 1995 zur Änderung der genannten Verordnung. Zur innerstaatlichen Durchführung der Einhebung der Abgaben, die in der genannten Rechtsvorschrift vorgesehen sind, wurde die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschussbestände (Überschussbestands-Verordnung), BGBl. Nr. 1103/1994 (ÜB-V), erlassen.
§ 1 ÜB-V lautet wie folgt:
"Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhebung von Abgaben, soweit diese in Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit den auf Grund des Beitritts zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen sind."
Die Verordnung enthält sodann Vorschriften über die zuständige Stelle (§ 2), den Warenkatalog der von der Verordnung umfassten Waren (§ 3), eine Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen (§ 4), nähere Vorschriften für die Ermittlung des Überschussbestandes an den erfassten Waren (§ 5), über Meldepflichten (§ 6), den "Umfang der Abgabepflicht" (§ 7).
§ 5 ÜB-V lautet:
"§ 5. (1) Ein Überschussbestand liegt vor, wenn
1. der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5 % übersteigt und
2. der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und
3. dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüber stehen.
(2) Zur Ermittlung des Überschussbestands sind heranzuziehen:
1. die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß
§ 3 zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die
durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis
1. Jänner 1994,
2. die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß
§ 3 zum 1. Jänner 1995,
3. die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993,
getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und
4. die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum
1. Jänner 1995 geführt haben.
(3) Sofern der Überschussbestand zum 1. Jänner 1995 lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am 1. Jänner 1993 oder 1. Jänner 1994 zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen."
§ 8 lautet:
"Höhe der Abgabe
§ 8. Die Höhe der Abgabe wird ermittelt
1. für Waren aus einem Drittland in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren bestehenden Abschöpfung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Abschöpfung der Europäischen Union höher war und
2. für Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Höhe des Unterschieds zwischen der von der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren gewährten Erstattung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Erstattung der Europäischen Union die Höhe der Abschöpfung oder des Zolls übersteigt."
Die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitrittes Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen lautet auszugsweise wie folgt:
"(In den Erwägungsgründen)
...
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die vor dem 1. Januar 1995 eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, darf keine weitere Ausfuhrerstattung gewährt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 in ein Drittland ausgeführt werden.
...
Artikel 2
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nicht-Anhang-II-Waren, für die die Ausfuhranmeldung oder die Unterstellung unter eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates in der Zwölfergemeinschaft spätestens am 31. Dezember 1994 angenommen worden ist und die nach diesem Zeitpunkt in den neuen Mitgliedstaaten vermarktet werden, gilt folgendes:
a) In der Zwölfergemeinschaft unterliegen sie den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Erstattungsregelung und gegebenenfalls über die Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich den Bestimmungen über die Verwendung des Kontrollexemplars T 5 gemäß
Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission,
b) in den neuen Mitgliedstaaten unterliegen sie
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 2 der Beitrittsakte erheben die neuen Mitgliedstaaten, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestehen, ab 1. Januar 1995 Abgaben auf Überschußbestände, die von den Besitzern zu entrichten sind.
Es sind als mögliche Überschußbestände die Mengen an landwirtschaftlichen Produkten in Rechnung zu stellen, für die eine Ausfuhrerstattung im Sinne von Artikel 3 oder 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission beantragt worden ist, und die ab 1. Januar 1995 in den neuen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
(2) Zur Ermittlung der jeweiligen Überschußbestände berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere:
(3) Der Betrag der in Absatz 1 genannten Abgabe entspricht
(4) Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Abgabe gemäß Absatz 1 nehmen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der am 1. Januar 1995 vorhandenen Waren vor.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Waren folgender KN-Codes:
- für Österreich: 1006 ; 0806 20; 1702 10; 1509; 1510;
0711 90 40, 2003 10 20, 2003 10 30;
..."
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. April 2000, Zl. 98/17/0260, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einige Fragen zur Verordnung (EG) Nr. 3108/94 im Zusammenhang mit einem Fall betreffend die Vorschreibung einer Abgabe auf den Überschussbestand an Olivenöl vorgelegt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom 15. Jänner 2002, C-179/00, Weidacher (Thakis), dahin, dass
"1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß
Artikel 149 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge für den Erlass der Regelung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zuständig (war).
2. Die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben (hat), was der Gültigkeit von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 in Ansehung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entgegenstünde."
Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Lichte dieser Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 unter Punkt 2.1.3. des hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2002, Zl. 98/17/0249).
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den oben wiedergegebenen Vorschriften bereits ausgesprochen, dass die in § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V vorgesehene Berechnung der Abgabe auf Grund des Durchschnittswertes der an den Stichtagen 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn ein Unternehmen erst nach dem 1. Jänner 1993 im Reishandel tätig wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/17/0219). In einem solchen Fall sei ein handelsüblicher Lagerbestand, welcher nicht der Abgabe auf Überschussbestände unterliege, anzuerkennen.
Die Beschwerdeausführungen gehen somit insofern ins Leere, als sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 keinen Lagerbestand aufwies, ableiten wollen, dass überhaupt kein Überschussbestand am 1. Jänner 1995 vorgelegen sein konnte.
Die belangte Behörde hat im Sinne der dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Überschussbestandes im Falle eines neu auf dem Markt auftretenden Unternehmens im Beschwerdefall auch nicht den Durchschnitt der Lagerbestände der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1993 und zum 1. Jänner 1994 als Grundlage der Berechnung des Überschussbestandes herangezogen, sondern im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in Übernahme der Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "je eine Lieferung" an Basmati Reis und thailändischem Reis als überschussbestandmindernd anerkannt. Der angefochtene Bescheid leidet in diesem Zusammenhang zwar insofern an einem Begründungsmangel, als der Abzug im Ausmaß von 32.495 kg Reis sich nicht exakt als Summe der von der belangten Behörde festgestellten Lieferungen an Basmati Reis und thailändischem Reis im Dezember 1994 ergibt. Die belangte Behörde hat vielmehr wie die Behörde erster Instanz nicht je eine Lieferung der beiden Reissorten als den Überschussbestand mindernd anerkannt, sondern umgekehrt je eine der im Dezember erfolgten Lieferungen zu 20,5 t bzw. 21 t als Überschussbestand gewertet und damit entgegen der Bescheidbegründung nur jene Menge als überschussbestandmindernd gewertet, die sich aus der Differenz von je einer Lieferung der beiden Reissorten und der bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Verkäufe ergab.
Angesichts der Größenordnungen der gegenständlichen Mengen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine konkreten Angaben erstattet hat, aus denen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ÜB-V auf eine glaubhafte Absatzsteigerungsmöglichkeit geschlossen hätte werden können, kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie - auch ohne besonderen Nachweis von Verkaufsaussichten der Beschwerdeführerin - ein Vielfaches der bis dahin durchschnittlich umgesetzten Mengen als erforderlichen Lagerbestand im Hinblick auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin, über die bis dahin erfolgte Handelstätigkeit für bestimmte Kunden, die Vorbestellungen aufgaben, hinaus im Reisgeschäft tätig zu werden, anerkannt hat. Auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurden im Jahr 1994 weniger als 50 % des importierten Reises verkauft (wobei mehr als 50 % der Einfuhren im Dezember erfolgten). Wenn die belangte Behörde somit davon ausgegangen ist, dass die Umsatzentwicklung nicht das Einlagern der doppelten der sonst von der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Lieferungen bezogenen Menge erforderte, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar von thailändischem Reis im Dezember mehr als 25 % der in diesem Monat importierten Menge verkaufte, ist es auch im Lichte der erwähnten hg. Rechtsprechung zur Anerkennung eines handelsüblichen Lagerbestandes bei neu auf dem Markt auftretenden Unternehmen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde von der Erforderlichkeit von zirka der doppelten Menge als Lagerbestand zum 1. Jänner 1995 (der nicht der Abgabe zu unterwerfen war) ausging. Bei Basmati Reis war zum 1. Jänner 1995 noch eine Lagermenge, die die Einfuhr im Dezember knapp überstieg, vorhanden; die für diesen Reis von der belangten Behörde angenommene Lagermenge von 20,5 t, die nicht der Abgabe zu unterwerfen waren, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Soweit sich die Beschwerde auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 572/95 beruft und im Hinblick darauf, dass für den gegenständlichen Reis, der aus Drittländern stammte, keine Ausfuhrerstattung bezahlt worden sei, die Abgabenfreiheit reklamiert, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur die aus der EU stammenden Erzeugnisse betrifft (für welche allein eine Ausfuhrerstattung vorgesehen ist) und die doppelte Zahlung von Ausfuhrerstattungen verhindern soll und sich weder aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 572/95, noch aus Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 ergibt, dass auf die gegenständlichen Waren, die aus Drittländern nach Österreich eingeführt wurden, keine Abgabe nach Art. 4 der genannten Verordnung erhoben werden dürfte. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf S. 6 der Beschwerde, mit welchen die Beschwerdeführerin nachzuweisen versucht, dass mangels Anwendbarkeit der EU-Verordnung auch die ÜB-V nicht eingreife.
5. Soweit in der Beschwerde aus Vorgängen innerhalb der belangten Behörde vor der Approbation des angefochtenen Bescheides (bzw. mit der Behauptung, es sei bereits eine approbierte Bescheidfassung vorgelegen und ressortinternen sodann eine neue Version erstellt worden) eine Rechtswidrigkeit abzuleiten versucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Bescheid eines Bundesministers weder mit der Unterschrift des mit der Ausarbeitung befassten Bediensteten, noch mit der Approbation durch den Abteilungsleiter (oder im Falle des Vorbehalts der Approbation durch den Sektionsleiter mit der Abzeichnung durch den Abteilungsleiter), aber auch noch nicht mit der Approbation durch den Sektionsleiter entsteht, sondern erst mit seiner Erlassung, das ist bei der Erlassung schriftlicher Bescheide mit der Zustellung an den Adressaten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1976, Slg. Nr. 9018/A, betreffend die Abänderung einer Entscheidung einer Kollegialbehörde nach einem ersten Beschluss der Behörde und beispielsweise Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 426). Die Ausführungen zur Erlassung eines Bescheides "neben einem materiell rechtskräftigen, bislang noch immer bestehenden, nach innen mit Bindungswirkung für die Behörde ausgestatteten Bescheid" und der darin erblickten Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" sind daher schon im Ansatz verfehlt.
6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 22. Oktober 2002