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98/13/0016 ECLI:AT:VWGH:1998:1998130016.X00 KI-generiert

Standing to challenge administrative act after universal succession and dissolution of banking limited partnership under § 8a KWG

Geschäftsnummer 98/13/0016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint for lack of admissibility, ruling that the challenged administrative order of September 1, 1995, was legally ineffective because the complainant, a limited partnership bank, had fully ceased to exist following its mandatory contribution to a stock corporation under § 8a of the Credit Business Act (KWG), thereby lacking standing. The dispute centered on the validity of an administrative act addressed to a legal entity that had undergone a universal succession (Gesamtrechtsnachfolge) effective upon registration in the commercial register, a process that extinguished the original entity without requiring a separate liquidation phase, unlike other partnership dissolutions. The court held that § 8a KWG, specifically in conjunction with its 1986 amendment, provides an exhaustive statutory basis for this universal succession in the banking sector, explicitly rejecting the academic view that such corporate law mechanisms are incompatible with general stock corporation law, and noting in dicta that subsequent first-instance orders issued to the dissolved entity in 1994 were similarly invalid.

Legislator-Regeste

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§ 8a Abs 5 KWG; § 34 Abs 1 VwGG: An administrative act addressed to a partnership dissolved by a mandatory bank merger under the Banking Act is legally ineffective because the merger constitutes a universal succession that terminates the partnership's legal personality prior to the act's service.

Schlagwörter

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mandatory bank merger universal succession dissolved legal entity administrative act validity Banking Act provisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8a KWG
Dezember 1986 gemäß § 8a KWG in die K-AG, deren Firmenwortlaut in der Folge auf B-AG (Zweitbeschwerdeführerin) geändert wurde, eingebracht.
§ 34 Abs 1 VwGG
Provision cited as the basis for dismissing the complaint for lack of admissibility because the complainant had no legal standing after the entity ceased to exist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs 1 VwGG

Provision cited as the basis for dismissing the complaint for lack of admissibility because the complainant had no legal standing after the entity ceased to exist.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die erstbeschwerdeführende KG wurde mit Stichtag

31. Dezember 1986 gemäß § 8a KWG in die K-AG, deren Firmenwortlaut in der Folge auf B-AG (Zweitbeschwerdeführerin) geändert wurde, eingebracht. Nach der diesbezüglichen Firmenbucheintragung ist die Erstbeschwerdeführerin am 23. Juli 1987 erloschen. Aus dem Vermögen der ursprünglichen Zweitbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge der Teilbereich "Kommerzkundengeschäft" im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf ihre Alleingesellschafterin, die ÖAG, als Gesamtrechtsnachfolgerin übertragen.

Als Adressat der angefochtenen Erledigung vom 1. September 1995 scheint die Erstbeschwerdeführerin auf.

Gemäß § 8a KWG, in der Fassung BGBl Nr 325/1986, haben Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Jahresbilanzsumme S 10 Mrd übersteigt, ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

§ 8a Abs 5 KWG normiert, daß die Einbringung den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Diese erfaßt bei der Einbringung eines Teilbetriebes nur die in der Anlage (Abs 3) enthaltenen Posten. Diese tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.

Unter Berücksichtigung dieser nach § 8a KWG erfolgten Einbringung war die erstbeschwerdeführende KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 29. März 1993, 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt aber, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1993, 91/13/0162).

Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (vgl auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen,

ÖBA 1986, 388).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer

Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß auch eine Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden an die erstbeschwerdeführende KG mit dem in Klammer beigefügten Zusatz "RechtsNfg AG" im Jahr 1994 nicht rechtswirksam erfolgen konnte.