Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98/12/0281 ECLI:AT:VWGH:1998:1998120281.X00 KI-generiert

VwGH dismisses request to change fee assessment for over 700 administrative proceedings based on ZPzMRK Art. 1.

Geschäftsnummer 98/12/0281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the applicant's request to alter the fee assessment for over 700 proceedings, including those before Senate 12. The applicant, a retired civil servant, argued that the fees violated the ZPzMRK by charging excessive amounts for his numerous complaints and applications. The court declined to intervene, noting that the fee assessment was based on the specific number of proceedings and did not constitute an abuse of process warranting judicial correction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 62 VwGG; § 68 AVG: The Administrative Court does not review the calculation of court fees for administrative proceedings unless there is a clear error in the statutory basis or an abuse of process, and will not alter assessments merely because the applicant disagrees with the amount.

Schlagwörter

KI-generiert
Administrative Court Fees Senate 12 Proceedings ZPzMRK Compliance Fee Assessment Review Abuse of Process

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 62 VwGG
Beim Verwaltungsgerichtshof stützt sich der Antrag auf §§ 62 VwGG i.V.m.
§ 68 AVG
§ 203 BAO
Bei der erwähnten Beilage handelt es sich um einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 203 BAO (so die Überschrift) vom 13.
Art. 1 ZPzMRK
S 81.040,-- an Stempelgebühren, zuzüglich S 40.520,-- an Erhöhungsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 GebG, zusammen daher S 121.560,-- für zahlreiche Eingaben (insbesondere Beschwerden und Anträge), die in 134 Positionen aufgelistet sind, vorgeschrieben werden.
§ 24 Abs. 2 VwGG
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1.
§§ 62 VwGG
Beim Verwaltungsgerichtshof stützt sich der Antrag auf §§ 62 VwGG i.V.m.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag wird, soweit er sich auf Verfahren des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, zurückgewiesen.

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden. Dazu gehören auch die nunmehr streitgegenständlichen Verfahren.

Mit der vorliegenden, am 23. Juli 1998 überreichten Eingabe vom 22. Juli 1998, die sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist, begehrt der Antragsteller "die Abänderung der dem beiliegenden Bescheid d. FAf.Gebühren und Verkehrssteuern zu entnehmenden Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sodaß sie dem Art. 1 d. 1. ZPzMRK entsprechen. Beim Verwaltungsgerichtshof stützt sich der Antrag auf §§ 62 VwGG i.V.m. 68 AVG ...".

Bei der erwähnten Beilage handelt es sich um einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 203 BAO (so die Überschrift) vom 13. Juli 1998, mit welchem dem Antragsteller

S 81.040,-- an Stempelgebühren, zuzüglich S 40.520,-- an Erhöhungsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 GebG, zusammen daher S 121.560,-- für zahlreiche Eingaben (insbesondere Beschwerden und Anträge), die in 134 Positionen aufgelistet sind, vorgeschrieben werden. Zahlreiche Positionen betreffen Verfahren beim Senat 12 des Verwaltungsgerichtshofes (nur solche Verfahren sind Gegenstand dieser Entscheidung), und zwar (die Postzahlen entsprechen jenen im genannten Bescheid):