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98/12/0206 ECLI:AT:VWGH:1998:1998120206.X00 KI-generiert

Reopening of administrative proceedings: Failure to substantiate party-hearing violation as statutory ground for res judicata reversal

Geschäftsnummer 98/12/0206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) denied the applicant’s request for the reopening of two final decisions regarding allowances for hardship and danger, thereby upholding the prior rulings in which the respondent prevailed; the application was formally rejected because the applicant failed to substantiate a statutory ground for reopening, and a separate request for a declaratory order on fee exemption was dismissed due to the court’s lack of jurisdiction. The dispute centered on the applicant’s attempt to resuscitate litigation concerning public service allowances by arguing that prior proceedings violated his right to a fair hearing under Article 6 of the European Convention on Human Rights and the domestic requirement of party hearing, citing a specific factual dispute over equipment dimensions that he claimed was ignored. The court held that the applicant’s arguments constituted an impermissible attack on the correctness of the original legal application rather than a valid procedural defect, and that he did not demonstrate that the alleged omission of party hearing would have resulted in a different outcome, while also noting that the request to reopen an unspecified number of cases was inadmissibly vague and that the VwGH was not the competent first-instance body to issue the requested fee determination.

Legislator-Regeste

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§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG; § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG: The court may not order a retrial based on alleged violations of Article 6 ECHR or lack of party hearing unless the applicant concretely demonstrates how the alleged procedural defect affected the outcome of the specific proceedings.

Schlagwörter

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reopening of proceedings Article 6 ECHR party hearing rights administrative court jurisdiction legal application error

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
§ 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
97/12/0275 u.a.) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
§ 24 Abs. 2 VwGG
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Dezember 1997, betreffend Gefahrenzulage, jeweils für den Dienstort Damaskus, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

2. Der Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 550 Zahlen protokolliert wurden.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/12/0423 und 0424, wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen die Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 1997, betreffend Erschwerniszulage, und vom 1. Dezember 1997, betreffend Gefahrenzulage, jeweils für den Dienstort Damaskus, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Das nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Mit dem vorliegenden, am 3. August 1998 eingebrachten Schriftsatz vom 1. August 1998 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren (sowie der Verfahren Zlen. 97/12/0101 und 92/12/0227, worüber gesondert entschieden wird - hg. Zahlen 98/12/0208 und 0209). Er bringt darin vor, am 31. Juli 1998 habe er in seinem Briefkasten eine Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Affäre Cazenave de la Roche gegen Frankreich vom 9. Juni 1998 vorgefunden, aus dem er ableitet, daß Art. 6 MRK auf vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten anzuwenden sei. Weiters bringt er insbesondere vor:

"Infolge der Novelle des Verwaltungsgerichtsgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 hat der Verwaltungsgerichtshof zum § 39 Abs. 2 Z. 6 in Fällen, in denen der Art. 6 MRK anzuwenden ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hiezu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 576 d Blgen. zu den stenograph. Protokollen d. NR.20.GP.S. 6, aus, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits nach der geltenden Rechtslage den sich aus Art. 6 Abs. 1 MRK ergebenden Ansprüchen zu entsprechen vermag; der Zweck der Novellenbestimmung liege darin, dies auch nach außen hin sichtbar zu machen.

Nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 ist das Verfahren über Antrag wiederaufzunehmen, wenn den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Dies trifft insoferne zu, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 97/12/0423 sowie 0424 v. 1.7.1998 betr. Erschwernis- sowie Gefahrenzulage von Sachverhaltselementen ausging, zu denen mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre. So wird ein Notstromaggregat erwähnt, das jedoch infolge Zutuns der Dienstgeberseite durch damals fehlerhaften Postenbericht zu schwach dimensioniert war und sich somit nur als bedingt verwendbar erwies. (die Nennleistung betrug 3 kVA, um ein Klimagerät anstarten zu können bedarf es aber mindestens 4 kVA, vermutlich aber mehr, 4,5 kVA). In Ansehung der Gefahrenzulage folgt aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (Publizitätsvorschriften der Rechtsnormen), daß durchaus über die Bandbreite der Zulagen Klarheit zu schaffen ist (faires Verfahren).

In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 97/12/0101 v. 28.5.97, früher 92/12/0227, zu welchem das Parteiengehör nicht ermöglicht wurde.

Ich beantrage daher die Wiederaufnahme der erwähnten Verfahren wegen jetzt bekannt gewordener Judikatur aus Straßburg zur Anwendbarkeit des Art. 6 MRK auf dienst- sowie besoldungsrechtliche Fragen. Ich beantrage genauso unter einem die Wiederaufnahme aller meiner Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof, auf die Art. 6 MRK Anwendung findet (also nicht wegen Ruhestandsversetzung, 92/12/0286), aber schon 92/12/0286, sowie eine gemeinsame Durchführung aus Gründen der Rationalität. Der Antrag zu 92/12/0227 wegen Gefahrenzulage New Delhi betrifft ebenfalls Parteiengehör sowie klare Rechtsgrundlagen. Nicht vom Antrag auf Wiederaufnahme umfaßt sind diejenigen Erkenntnisse und Beschlüsse, in denen ich ohnehin obsiegende Partei war, ich beantrage, diese zu einem Verfahren zusammenzufassen."

Im genannten Erkenntnis vom 1. Juli 1998 wurde bezüglich der Erschwerniszulage (Zl. 97/12/0423) näher ausgeführt, daß für den Anspruch auf Erschwerniszulage die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich maßgebend sind, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten. Weiters wurde ausgeführt, bei der Bemessung der Erschwerniszulage sei auch zu beachten gewesen, daß die (in diesem Erkenntnis) aufgezeigten Erschwernisse bis zu einem gewissen Grad durch Gewährung von Heimaturlaub, aber auch durch die Beistellung entsprechender technischer Geräte bzw. mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in der damals maßgeblichen Fassung) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte gemindert wurden.

In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer an jenem ausländischen Dienstort ein Notstromaggregat verwendete, wie sich aus seiner Eingabe vom 21. November 1996 an das statistische Zentralamt ergebe, die als Beilage zu dem im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0255 angefochtenen Bescheid vorgelegt worden sei (in dieser Eingabe heißt es unter Hinweis auf Stromabschaltungen "... ich besitze einen Notstromgenerator samt Zubehör, welcher in Österreich beschafft wurde (Rechnungen liegen bei). Für den Generator, welcher gerade den Betrieb der Waschmaschine ermöglicht, benötige ich bei einer Betriebszeit von fünf Stunden durchschnittlich sechs Liter Treibstoff ..."(.

Den Inhalt dieses Schreibens bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht. Er bestreitet auch nicht, daß die im Erkenntnis vom 1. Juli 1998 umschriebenen Erschwernisse durch den Einsatz technischer Geräte gemindert werden konnten. Es mag nun sein, daß der Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer einen Generator verwendete, dessen Leistung nicht ausreichte, eine Klimaanlage zu betreiben. Daraus ist aber für ihn im hier relevanten Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil es, wie gesagt, auf die objektiven Erschwernisse des Dienstes ankommt und nicht - fallbezogen - auf das individuelle Verhalten des Beamten.

Darüberhinaus bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Relevanz konkret der von ihm in bezug auf die Erschwernis- bzw. die Gefahrenzulage behauptete Verletzung des Parteiengehörs zukommen soll, sodaß er die Relevanz dieser behaupteten Unterlassung nicht dartut. Auch sonst vermag er einen Wiederaufnahmegrund - auch in bezug auf die weiteren, nicht im einzelnen genannten Verfahren, in denen Art. 6 MRK verletzt worden sein soll - nicht darzutun (die maßgebliche Rechtslage wurde bereits in früheren, ihn betreffenden Entscheidungen dargestellt).

In Wahrheit strebt der Antragsteller diesbezüglich die Wiederaufnahme wegen unrichtiger Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof an, was aber, wie ihm bereits mehrfach entgegnet wurde, keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (siehe beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0166 oder auch den bereits genannten Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0213). Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.

Vor diesem Hintergrund kann eine Auseinandersetzung mit dem Umstand unterbleiben, daß der Antragsteller die weiteren Verfahren, die er wegen behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 MRK wiederaufgenommen wissen will, gar nicht konkret nennt: Er begehrt nämlich nicht schlechthin die Wiederaufnahme "aller Verfahren" oder auch aller Verfahren, "die Fragen aus dem Beamtendienstverhältnis zum Gegenstand haben" (siehe dazu den bereits erwähnten Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0166, oder auch den Beschluß vom 24. Oktober 1996, Zlen. 96/12/0231 u.a.), sondern überläßt letztlich gleichsam die Auswahl der Verfahren einer wertenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, differenziert er doch selbst zwischen Verfahren, bezüglich derer Art. 6 MRK anwendbar sei, und solchen, bezüglich derer das nicht der Fall sei (so seiner Auffassung zufolge das Beschwerdeverfahren betreffend die Ruhestandsversetzung Zl. 92/12/0286 - die Wiederholung dieses Aktenzeichens unmittelbar danach beruht wohl auf einem Schreibfehler, wobei es diesbezüglich keiner Klarstellung bedarf, weil, wie gesagt, das diesbezügliche Begehren bereits im Ansatz verfehlt ist).

Der Antragsteller begehrt weiters in einem im Nachhang eingebrachten Schriftsatz vom 2. August 1998 "die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit". Da der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Erlassung der angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheide nicht berufen ist, war das Begehren (wie schon zuvor eine Reihe anderer solcher Begehren des Antragstellers - siehe beispielsweise dazu den hg. Beschluß vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275 u.a.) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: Sollte sich die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1998 (beim Senat 12 protokolliert im Akt Zlen. 98/12/0201-0204) wiederholte Ablehnung zahlreicher Senate des Verwaltungsgerichtshofes, darunter auch des Senates 12, auch auf dieses Verfahren

beziehen, wäre dies im Sinne der Ausführungen im hg. Beschluß vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183 ua, unbeachtlich. Wien, am 2. September 1998