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98/12/0198 ECLI:AT:VWGH:1998:1998120198.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint regarding decision duty violation for a request from January 4, 1998.

Geschäftsnummer 98/12/0198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint regarding the authority's failure to issue a decision on a request dated January 4, 1998. The applicant, a retired civil servant, argued that the authority neglected its duty to rule on this specific request, which was distinct from previously decided matters. The court rejected this claim because prior rulings established that the January 1998 request did not constitute a new claim for a binding decision on power equalization allowances.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 24 Abs. 2 VwGG: A complaint regarding a violation of the duty to decide is inadmissible if the request in question was already addressed in a prior decision or does not constitute a new claim for a binding ruling.

Schlagwörter

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duty to decide administrative complaint request rejection procedural dismissal civil servant rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach den Umständen des Falles war daher die vorliegende Säumnisbeschwerde, soweit sie die Kaufkraft-Ausgleichszulage betrifft, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
§ 24 Abs. 2 VwGG
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1.
§ 914 ABGB
redlichen Verkehrs nach § 914 ABGB einem eindeutigen Inhalt, zu dem die Aufnahme eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens beantragt wurde, von der Behörde jedoch unterlassen wurde.
§ 68 AVG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183
Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53

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Volltext

Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 4. Jänner 1998 geltend gemacht wird.

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Näheres zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, sowie dem Beschluß vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, zu entnehmen.

Mit der gegenständlichen, am 21. Juli 1998 überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, daß die belangte Behörde in Verletzung ihrer Entscheidungspflicht bislang den Ersatzbescheid hinsichtlich des mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 18. Oktober 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier: 0269) aufgehobenen Bescheides vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, (betreffend den Komplex "Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung") nicht erlassen habe (Zl. 98/12/0190 - diese Thematik ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses), und macht andererseits die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich eines Antrages vom 4. Jänner 1998 geltend (Zl. 98/12/0198).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer am 5. Jänner 1998 (Datum der Einlaufstampiglie) bei der belangten Behörde eine Eingabe vom 4. Jänner 1998 mit folgendem Wortlaut einbrachte (zitiert nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten, schlecht leserlichen Ablichtung der Eingabe):

"Unter Hinweis auf Klecatsky/Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes, Manz'sche Großausgabe, Wien 1984, S. 75 E 14, daß besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in drei Phasen zerfallen, Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung, wird die Ausstellung eines Bescheides über Kaufkraftausgleichszulage zwischen 13.4.1985 und 31.7.1990 beantragt. Mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung (Fertigung)".

Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 1998 bekanntgegeben, daß für den Zeitraum von April 1985 bis August 1987 bereits ein solcher Bescheid der belangten Behörde vorliege (nämlich vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/41-VI.2/93), der Gegenstand der Beschwerde Zl. 94/12/0123 gewesen sei. Weiters sei - beurteilt nach dem gegebenen Verfahrensstand - jedenfalls der Zeitraum ab dem 1. Oktober 1989 im Beschwerdeverfahren Zl. 97/12/0285 streitverfangen. Hinsichtlich des übrigen Zeitraumes sei bei Einbringung des Antrages vom 4. Jänner 1998 bei der belangten Behörde (wiederum beurteilt nach dem gegebenen Verfahrensstand) die in § 13b GG 1956 normierte Verjährungsfrist längst verstrichen gewesen.

Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. August 1998, soweit hier erheblich, folgendes vorgebracht (die Verfügung vom 3. August 1998 und damit auch der Schriftsatz behandeln auch andere, hier nicht relevante Themen):

"Richtig ist, daß für den Zeitraum bis Juli 1987 ein Bescheid vorliegt, richtig ist, daß im September 1990 eingebracht wurde ein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen nach allen anspruchsbegründenden Rechtsnormen. Dies umfaßt sprachlich alle in Betracht kommenden; dies umso mehr, als die nachfolgende Verfahrensentwicklung zeigte, daß sowohl bei der Kaufkraftzulage als auch bei der Auslandsverwendungszulage erhebliche Schwierigkeiten in der Berechnung vorliegen. Diese Schwierigkeiten zeichneten sich seit Herbst 1987 ab, sodaß der Antrag von Sept. 1990 gezielt derart formuliert wurde, daß der Ersatz aller Aufwendungen erfolgt, jedoch die Berechnungsweise der Behörde überlassen bleibt, soferne in der Tat der ganze Aufwand erfaßt wird (damals war erst die Säumnisbeschwerde 90/12/0159 eingebracht, in der es neuerdings um Warenversendung ging, die als Kostenkategorie davor noch nie entstand).

Den Medien entnehme ich, daß etwa in VwGH v. 25.9.97 Zl. 97/16/0050, 0061, mit Bezug auf das Europarecht zum Ausdruck brachte, daß eine Situation, die nicht dem Recht entspricht, keinen Fristenablauf bewirken kann. Die Klärung der Berechnungsmethoden hätte durch die Behörde zu erfolgen, die dies in mehr als 8 Jahren nicht tat, sodaß diese in erster Linie die Frage der Verjährung zu beurteilen gehabt hätte. Die Prüfung einer allfälligen Frage von Verjährung fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, solange die Behörde sie nicht releviert.

Der Antrag v. 4.1.98 hätte mühelos entschieden werden können, wurde jedoch nicht. Die Verjährungsfrist ist keineswegs verstrichen, es gibt nur jede Menge Beurteilungsprobleme, die heute, mehr als 8 Jahre nach Ende des Sachverhaltes mit dem Recht auf Fairneß des Verfahrens keinen Bezug mehr aufweisen, zumal die Behörde selbst untätig blieb. Das rechtliche Interesse besteht bei einer Säumnisbeschwerde darin, zu einer behördlichen Entscheidung zu gelangen. Außerdem ist zufolge Urteil Cazenave des la Roche die ganze Frage nach dem Grundsatz des Art. 6 MRK zu entscheiden; hiezu zählt auch diese Verfahrensgarantie bei der Klärung der Frage der Verjährung, die ja eine solche der Tatseite, also des Sachverhaltes ist.

Zu Fragen des Sachverhaltes ist Parteiengehör einzuräumen. Außerdem besitzt die Formulierung "nach allen anspruchsbegründenden Rechtsnormen" nach der Übung d. redlichen Verkehrs nach § 914 ABGB einem eindeutigen Inhalt, zu dem die Aufnahme eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens beantragt wurde, von der Behörde jedoch unterlassen wurde. Es war demnach bei Antragstellung im September 1990 keineswegs Verjährung eingetreten."

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Soweit der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde "vorweg (...) die Mitglieder des 12. Senates mit derselben Begründung wie im Schriftstück betr. Ablehnung vom 26.5.98 auch in diesem Verfahren" ablehnt, ist dies im Sinne des hg. Beschlusses vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, (mit welchem zahlreiche Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers wegen rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Ablehnungsrechtes zurückgewiesen und deshalb über ihn eine Mutwillstrafe verhängt wurde) unbeachtlich.

Weiters ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, verwiesen werden, dem auch zu entnehmen ist, worin die Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers erblickt worden waren (dies wird deshalb hervorgehoben, weil der Beschwerdeführer die Frage dieser Bedenken thematisiert).

In der Sache selbst ist dem Beschwerdeführer, wie schon in der Verfügung vom 3. August 1998, entgegenzuhalten, daß für den Zeitraum von April 1985 bis August 1987 (nicht bloß bis Juli 1987, wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 24. August 1998 erkennbar meint) ein Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage vorliegt, und der Zeitraum ab 1. Oktober 1989 im hg. Säumnis-Beschwerdeverfahren Zl. 97/12/0285 streitverfangen ist.

Hinsichtlich des weiteren vom Antrag vom 4. Jänner 1998 umfaßten Zeitraumes gilt folgendes: Mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a. (siehe Seite 51/52 des Erkenntnisses), sowie auch mit dem ebenfalls genannten Beschluß vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, wurde dem Beschwerdeführer entgegnet, daß der im September 1990 eingebrachte Antrag (vom 26. August 1990) nicht (auch) als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zu verstehen sei. Betrachtet man die nunmehrige Äußerung des Beschwerdeführers vom 24. August 1998 (dies auch unter Bedachtnahme auf sein sonstiges prozessuales Verhalten, insbesondere unter Bedachtnahme auf die von ihm bereits zu den verschiedensten Verfahren eingebrachten zahlreichen Wiederaufnahmeanträgen oder auch auf die sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge, ihm ungenehme Entscheidungen nach § 68 AVG abzuändern), so wird deutlich, daß er in Wahrheit das Ziel verfolgt, die zuvor wiedergebene Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (daß der Antrag vom 26. August 1990 eben nicht auch ein Begehren auf bescheidmäßige Feststetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage enthalte), von der im übrigen abzugehen keine Ursache besteht, gleichsam zu unterlaufen.

Nach den Umständen des Falles war daher die vorliegende Säumnisbeschwerde, soweit sie die Kaufkraft-Ausgleichszulage betrifft, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. Oktober 1998