Time-barred administrative complaint against school post denial and transfer procedure; failure to timely challenge substantive decision after limited legal aid granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint as time-barred under § 34 Abs. 1 VwGG, leaving the challenged administrative decision in force. The case involved a public-sector teacher disputing the denial of a fixed school post and an initiated transfer procedure by the Upper Austrian provincial government, specifically challenging a decision dated 5 December 1997 that was delivered on 12 December 1997. Although the appellant initially filed two complaints and requested legal aid in January 1998, he subsequently narrowed his request in February 1998 to a procedural objection for non-actuality (Säumnisbeschwerde), for which legal aid was granted; the court found that the later complaint against the substantive decision of December 1997 was not covered by this granted aid and, because it was filed on 3 June 1998, it exceeded the statutory one-month filing period. The decisive legal basis is § 26 Abs. 1 Z 1 and Abs. 3 VwGG regarding the deadline for filing complaints, and § 34 Abs. 1 VwGG for the dismissal of late complaints, with the court ruling that the appellant’s ambiguous initial filings did not preserve the deadline for the substantive challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint filed after the statutory deadline is inadmissible unless it falls within the scope of previously granted procedural assistance; a separate complaint regarding a different administrative act does not qualify for such extension.
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KI-generiertThe legal basis cited in the operative order for dismissing the complaint as time-barred.
Volltext
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Mit Datum vom 5. Jänner 1998 erhob er in zwei verschiedenen Schreiben Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In dem unter Zl. 98/12/0026 protokollierten Schreiben nahm er Bezug auf eine "Aufgabenwahrnehmung des Amtes der OÖ Landesregierung als Personalvertretungsaufsichtskommission" und beantragte unter Hinweis auf das "Erkenntnis" des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, Zlen. 97/12/0204, 97/12/0230, die Bestellung eines Verfahrenshelfers, wobei er als Beschwerdepunkt vorbrachte: "In meinem Schreiben vom 9.4.97 an die PVAK wurde vielen Argumenten kein Gehör geschenkt, obwohl diese für mich eindeutig belegen, daß sowohl der Dienststellenausschuß in Ried als auch der Zentralausschuß in Linz den im PVG festgelegten Normen nicht zur Genüge entsprochen hat."
Das zweite Schreiben vom 5. Jänner 1998, das unter Zl. 98/12/0027 protokolliert wurde, wird als "Ergänzung zum Schreiben 961041/W/Gl/ju" bezeichnet und nimmt - neben verschiedenen nicht nachvollziehbaren Vorwürfen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren- Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Aberkennung einer schulfesten Stelle und die Einleitung eines Versetzungsverfahrens.
Im Hinblick auf die solcherart notwendig erscheinende Klärung des Verfahrensgegenstandes teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Beschluß vom 26. Jänner 1998 Folgendes mit:
"1. In der unter Zl. 98/12/0026 protokollierten Eingabe geht es - soweit dem Vorbringen zu entnehmen ist - in der Sache um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Personalvertretungsorganen durch die Oberösterreichische Landesregierung. In dieser Eingabe beantragen Sie die Beistellung eines Verfahrenshelfers. Ein Vermögensbekenntnis bzw. der angefochtene Bescheid ist nicht angeschlossen.
2. In der unter Zl. 98/12/0027 protokollierten Beschwerde wird ein Versetzungsverfahren, die Aberkennung einer schulfesten Stelle und eine Disziplinarangelegenheit angesprochen. Der angefochtene Bescheid ist nicht angeschlossen. Verfahrenshilfe wurde nicht beantragt.
Im Interesse der Abklärung des Verfahrensgegenstandes und der Erledigung des Verfahrenshilfeantrages wird der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 ZPO aufgefordert, binnen zwei Wochen
I. folgende Urkunden vorzulegen:
a) ein (vollständig ausgefülltes) Vermögensbekenntnis (Formular ist angeschlossen);
b) Kopien der zwei angefochtenen Bescheide;
II. folgende Fragen zu beantworten:
2. Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes urkundlich nachzuweisen oder die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterfertigen. Der Nachweis der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht kann durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden (§ 10 AVG 1991 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG)."
Der Beschwerdeführer brachte mit ergänzendem Schriftsatz zur Mängelbehebung vom 30. Juli 1998 vor, er habe mit Beschwerde vom 5. Jänner 1998 nicht nur die Verfahrenshilfe für die unter der Zl. 98/12/0026 eingebrachte Säumnisbeschwerde geltend gemacht, sondern auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, Zlen. 97/12/0204, 97/12/0230, hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof erkannt habe, daß ein Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1997, gegen welches der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, nicht als Bescheid zu werten sei und die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen sei. Auf Grund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe die nunmehr belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1997, Zl. Bi-010012/43-1997-Zei, erlassen. Bereits in der Eingabe vom 5. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf diesen Bescheid Bezug genommen und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, daß lediglich für eine Säumnisbeschwerde gegen den Zentralwahlausschuß für Landeslehrer beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wegen Nichterledigung eines Antrages vom 9. April 1997 Verfahrenshilfe gewährt worden sei, halte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe in der gegenständlichen Sache ausdrücklich aufrecht und wiederhole diesen. Für den Fall, daß diesem Antrag Folge gegeben werde, ersuche er, daß ihm der eingeschrittene Rechtsanwalt aus Ried im Innkreis als Verfahrenshelfer beigegeben werde, weil dieser bereits mit der gegenständlichen Sachlage vertraut sei (Verweis auf den ergänzenden Schriftsatz zur Mängelbehebung vom 3. Juni 1998). Weiters gebe der Beschwerdeführer bekannt, daß der gegenständlich angefochtene und beiliegende Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 1997 ihm am 12. Dezember 1997 zugestellt worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß von ihm bereits mit 5. Jänner 1998 Verfahrenshilfe beantragt worden sei, liege keine Verfristung vor.
Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe in einer seiner beiden Eingaben vom 5. Jänner 1998, nämlich in der unter Zl. 98/12/0026 protokollierten, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, Zlen. 97/12/0204, 97/12/0230, und den daraufhin mit Datum vom 5. Dezember 1997 ergangenen Bescheid der belangten Behörde hingewiesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in seiner zur Abklärung des Parteienwillens von ihm eingeholten Stellungnahme vom 24. Februar 1998 diesbezüglich ausdrücklich unter Bezug auf VwGH-Zl. 98/12/0026 Verfahrenshilfe nur hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Entscheidungspflicht begehrt hat. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 9. März 1998 für die angestrebte Säumnisbeschwerde antragsgemäß bewilligt. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der durch seine Stellungnahme vom 24. Februar 1998 modifizierten Form ist damit seitens des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
Wenn der Beschwerdeführer nun meint, die Beschwerde vom 3. Juni 1998 gegen den ihm am 12. Dezember 1997 zugestellten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1997 sei deshalb, weil er mit Eingabe vom 5. Jänner 1998 diesbezüglich angeblich Verfahrenshilfe beantragt gehabt habe, noch rechtzeitig erhoben worden, kann der Verwaltungsgerichtshof dem nicht folgen. Auch ein anwaltlich nicht vertretener Beschwerdeführer, der - wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und bereits mehrfach als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgetreten ist, muß in der Lage sein, den Gegenstand seines Begehrens zumindest ansatzweise zu formulieren.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1998 zu der unter Zl. 98/12/0026 protokollierten Beschwerde nur eine Verletzung der Entscheidungspflicht und diesbezüglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe geltend gemacht hat und diese ihm auch antragsgemäß bewilligt worden ist, erweist sich die jedenfalls nicht von der bewilligten Verfahrenshilfe umfaßte Beschwerde vom 3. Juni 1998 gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1997, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 1997, nicht als innerhalb offener Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Abs. 3 der genannten Bestimmung erhoben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 1998