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98/12/0153 ECLI:AT:VWGH:1998:1998120153.X00 KI-generiert

98/12/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 98/12/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 an die Parlamentsdirektion erklärte der Beschwerdeführer unter Bezug auf § 49 f Abs. 1 des Bezügegesetzes (= BezG), im bisherigen Pensionssystem verbleiben zu wollen.

Legislator-Regeste

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§ 35 VwGG; 98/12/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Optionserklärung sei nicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens abgegeben worden, sondern habe auf die Herbeiführung von ex lege eintretenden Rechtsfolgen (Geltung der im § 49 e Abs. 4 Z. 2 BezG angeführten Rechtsvorschriften) abgezielt. Daher handle es sich nicht um die Zurückziehung eines Antrages.

Schlagwörter

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§ 35 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Nationalrates.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 an die Parlamentsdirektion erklärte der Beschwerdeführer unter Bezug auf § 49 f Abs. 1 des Bezügegesetzes (= BezG), im bisherigen Pensionssystem verbleiben zu wollen.

Dem entgegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 1998 vor, daß er seine Optionserklärung vom 9. Oktober 1997 widerrufen wolle. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1998 und begehrte einen Feststellungsbescheid darüber, welche pensionsrechtliche Regelung auf ihn nun anzuwenden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 49 f Abs. 1 des Bezügegesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, festgestellt, daß auf den Beschwerdeführer auf Grund seiner Optionserklärung vom 9. Oktober 1997 die im § 49 e Abs. 4 Z. 2 BezG angeführten Rechtsvorschriften weiter anzuwenden seien.

Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, auf Grund der Optionserklärung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1997 sei der individuelle Pensionsbeitrag gemäß § 49 g Abs. 7 BezG errechnet und beim Bundespensionsamt die rückwirkende Einbehaltung des individuellen Pensionsbeitrages von seinen Bezügen mit Wirkung vom 1. August 1997 bis 31. Oktober 1999 (Erreichen der zehnjährigen ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit) veranlaßt worden. Unter einem sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 mitgeteilt worden, daß der ab 1. August 1997 individuell errechnete Pensionsbeitrag 14,33 % des Bezuges und der Sonderzahlungen, auf die der Beschwerdeführer nach dem Bezügegesetz Anspruch habe, betrage. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß die Pensionsbeitragspflicht mit Erreichen der zehnjährigen ruhegenußfähigen Gesamtzeit am 31. Oktober 1999 ende und der durch die rückwirkende Berechnung des individuellen Pensionsbeitrages ab 1. August 1997 entstandene Übergenuß vom Bundespensionsamt in monatlichen Raten vom Monatsbezug einbehalten werde. Auf diese Mitteilung der Parlamentsdirektion sei keine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgt.

Erst mit Schreiben vom 25. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er seine Optionserklärung vom 9. Oktober 1997 widerrufen wolle. Diese Absicht habe er mit Schreiben vom 16. März 1998 bekräftigt und einen Feststellungsbescheid darüber begehrt, welche pensionsrechtliche Regelung auf ihn anzuwenden sei.

Der beabsichtigte Widerruf der Optionserklärung könne - unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. März 1998 dargelegten Argumente - aus nachstehenden Gründen nicht berücksichtigt werden:

Zu Punkt 1. des Schreibens vom 30. März 1998:

Wie bereits dargelegt, handle es sich bei der Optionserklärung im Sinne des § 49 f Abs. 1 BezG um eine materiell-rechtliche Erklärung. Grundsätzlich müßten in den Verwaltungsvorschriften die Widerrufsmöglichkeiten von materiell-rechtlichen Erklärungen ausdrücklich vorgesehen sein. Der Widerruf einer Erklärung gemäß § 49 f Abs. 1 BezG sei jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Selbst wenn ein Widerruf einer Optionserklärung bis zu der im Bezügegesetz für die Abgabe der Optionserklärung ausdrücklich normierten Frist zum 31. Dezember 1997 möglich gewesen wäre, sei die Behauptung, daß ein Widerruf auch nach Ablauf dieser im Bezügegesetz genannten Frist weiterhin uneingeschränkt möglich sei, nicht nachvollziehbar. Aus der Gesamtheit der pensionsrechtlichen Übergangsbestimmungen im Bezügegesetz folge, daß der Gesetzgeber zum Stichtag 1. Jänner 1998 die Zuordnung zu einem bestimmten Pensionssystem klar und eindeutig habe regeln wollen. Denn die dem § 49 f folgenden Bestimmungen des Bezügegesetzes stellten darauf ab, daß nach dem 31. Dezember 1997 ein Wechsel von dem einen Pensionssystem in

das andere nicht mehr möglich sei.

Zu Punkt 2. des Schreibens vom 30. März 1998:

Nach der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Zl. 84/15/0219, zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage folge nicht die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Ablehnung der Widerrufbarkeit einer Erklärung, sondern im Gegenteil, die Zulässigkeit einer solchen, sofern sie im Gesetz vorgesehen sei. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0289, das die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz verneint habe, ergäben sich Paralellitäten zum Widerruf einer Optionserklärng gemäß § 49 f BezG. Bei einem Austritt aus dem Dienststand solle dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig für eine entsprechende Nachbesetzung Sorge tragen zu können. Im vorliegenden Fall sei es notwendig, die entsprechenden pensionsrechtlichen Maßnahmen innerhalb eines Übergangszeitraumes zu setzen. Auf Grund der Optionserklärung habe die Berechnung und Einbehaltung der individuell ermittelten Pensionsbeiträge sowie die Festsetzung der Dauer der Pensionsbeitragspflicht zu erfolgen. Hingegen habe die Behörde im Falle jener Personen, die bis zum 31. Dezember 1997 eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49 f BezG nicht abgegeben hätten und damit in das neue System der gesetzlichen Pensionsversicherung gefallen seien, bis zum 31. März 1998 einen Überweisungsbetrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten gehabt. Auch bei Personen, die erst nach dem 1. August 1997 eine Funktion nach dem Bezügegesetz bekleideten, seien innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 49 f Abs. 2 BezG vorgesehene Erklärung die Überweisungsbeträge zu leisten. Da die Behörde diese Maßnahmen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zu setzen gehabt habe, sei ableitbar, daß ein Widerruf der Optionserklärung nicht möglich sei.

Zu Punkt 3. des Schreibens vom 30. März 1998:

In dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1970, VfSlg. 6323, werde ausgeführt, daß in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften über die Widerrufbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Erklärung erlassen habe, sich die Frage der Zulässigkeit eines solchen Widerrufes nach einer am Zweck des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung klären lasse. Diesbezüglich werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers solle der Widerruf der Optionserklärung nicht nur zulässig und beachtlich, sondern auch wirksam sein, weil die Optionserklärung nur eine andere Berechnung der Pensionsbeiträge bewirke und sich die Auswirkungen darüber erst mit Pensionsantritt einstellten. Dies würde aber indizieren, daß der Widerruf einer Optionserklärung bis zum Pensionsantritt möglich sei. Gehe man von dem im Bezügegesetz normierten Pensionsantrittsalter von 60 Jahren aus, wäre demnach im Fall des Beschwerdeführers der Widerruf der Optionserklärung zumindest bis zum 1. Juni 2021 möglich. Dies würde einen beliebigen Wechsel von dem einen Pensionssystem in das andere bis zum Ausscheiden aus der Funktion und noch darüber hinaus zur Folge haben. Aus der Systematik der pensionsrechtlichen Übergangsbestimmungen könne aber gefolgert werden, daß dies jedenfalls nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne.

Zu Punkt 4. des Schreibens vom 30. März 1998:

Was die Ausführungen in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 1998, Rz 1307, betreffe, wonach "im übrigen darauf abzustellen sein wird, inwiefern die Erklärung bereits zu einer behördlichen Reaktion geführt hat", sei zu berücksichtigen, daß gerade dieser Sachverhalt gegeben sei. Auf Grund der Optionserklärung vom "22. Oktober 1997" habe die Behörde den individuellen Pensionsbeitrag berechnet, die Dauer der Pensionsbeitragspflicht festgesetzt und die rückwirkende Einbehaltung der Pensionsbeiträge veranlaßt.

Zu Punkt 5. des Schreibens vom 30. März 1998:

Die Optionserklärung sei nicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens abgegeben worden, sondern habe auf die Herbeiführung von ex lege eintretenden Rechtsfolgen (Geltung der im § 49 e Abs. 4 Z. 2 BezG angeführten Rechtsvorschriften) abgezielt. Daher handle es sich nicht um die Zurückziehung eines Antrages.

Zu Punkt 6. des Schreibens vom 30. März 1998:

Was die Behauptung betreffe, eine fundierte Entscheidung über die Versorgungsvarianten sei bis zum 31. Dezember 1997 auf Grund des Abschlusses der Pensionskassenverträge mit 18. Dezember 1997 nicht möglich gewesen, so sei darauf hinzuweisen, daß die Leistungen der Pensionskassen auf Basis der Rechnungsgrundlagen, die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegeben seien, und auf Grundlage des Geschäftsplanes der jeweiligen Pensionskassen berechnet worden seien. Daher sei es schon vor Abschluß der Pensionskassenverträge möglich gewesen, einen Überblick über die Leistungen der Pensionskassen in Beratungsgesprächen zu erhalten, was im übrigen von vielen Abgeordneten noch vor Abschluß der Pensionskassenverträge in Anspruch genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Optionserklärung jedoch bereits am 9. Oktober 1997 abgegeben, was den Schluß zulasse, daß der Abschluß des Pensionskassenvertrages bei seiner Entscheidung überhaupt keine wesentliche Rolle gespielt habe, weil andernfalls der Vertragsabschluß abgewartet bzw. die Erklärung jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben worden wäre.

Aus den vorangeführten Gründen sei der Widerruf der Optionserklärung nicht berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus dem Bezügegesetz in der Fassung BGBl I Nr. 64/1997 erfließenden Recht auf Zurücknahme seiner Optionserklärung vom 9. Oktober 1997 verletzt. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung, daß die genannte Optionserklärung widerrufen worden sei, verletzt.

Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49 e Abs. 1 Z. 1 oder 2 BezG genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können nach § 49 f Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49 e Abs. 4 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Die genannten Bestimmungen des § 49 e BezG lauten:

"(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997

"(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

...

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der im § 49 f Abs. 1BezG normierten gesetzlichen Frist, nämlich mit 9. Oktober 1997, die schriftliche Optionserklärung nach § 49 f Abs. 1 BezG abgegeben hat und diese außerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zurückziehen wollte.

Da der Gesetzgeber das Optionsrecht ausdrücklich zeitlich befristet hat und eine Regelung über die Möglichkeit eines Widerrufes gesetzlich nicht vorgesehen ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Rücknahme der Optionserklärung - jedenfalls wenn sie so wie im Beschwerdefall außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Option vorgenommen wird - unzulässig ist. Bei jeder anderen Betrachtung wäre der gesetzlichen Befristung mit 31. Dezember 1997 ihre Bedeutung genommen, die zweifellos auch im öffentlichen Interesse der Klarheit der Zuordnung der Anspruchsberechtigten zu einem bestimmten Pensionssystem zu sehen ist.

Die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang jedenfalls mit 31. Dezember 1997 begrenzt worden. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Abgabe seiner schriftlichen Erklärung am 9. Oktober 1997 Gebrauch gemacht. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ist auf Grund der gesetzlichen Regelung weder für den Beschwerdeführer noch für die Behörde eine Gestaltungsmöglichkeit mehr gegeben.

Abgesehen von der Problematik der Zulässigkeit des Verzichtes im öffentlichen Recht (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1998, Zl. 93/12/0170) handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rücknahme der von ihm im Rahmen der Frist abgegebenen Optionserklärung außerhalb dieser Frist gar nicht um einen einseitigen Verzicht auf ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, weil er nämlich durch die Rücknahme der Option nicht bloß Rechte aufgibt, sondern hinsichtlich seiner Ruhe- und Versorgungsbezüge eine andere Rechtsposition erhalten würde.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, wie vorstehende, auf Grund der Rechtslage angestellte Überlegungen zweifelsfrei zeigen, nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.