98/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1997 an seinen Grundwehrdienst. Er wurde nach wenigen Tagen krankheitshalber aus diesem Präsenzdienst entlassen. Mit Einberufungsbefehl vom 22. Jänner 1998 wurde er zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes vom 1. Juni 1998 an einberufen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 2 AVG, § 35 Abs. 1 VwGG; 98/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer behauptet, er "hätte aufgrund des § 36a Abs. 3 und 3a des Wehrgesetzes 1990 nicht einberufen werden dürfen". Die Voraussetzungen für einen Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes lägen bei ihm vor. Er sei derzeit nicht präsenzdienstpflichtig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1997 an seinen Grundwehrdienst. Er wurde nach wenigen Tagen krankheitshalber aus diesem Präsenzdienst entlassen. Mit Einberufungsbefehl vom 22. Jänner 1998 wurde er zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes vom 1. Juni 1998 an einberufen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einberufungsbefehl vom 22. Jänner 1998 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer den restlichen Grundwehrdienst vom 1. August 1998 an abzuleisten und diesen Dienst am 3. August 1998 in einer anderen Kaserne als der im Einberufungsbefehl vom 22. Jänner 1998 bezeichneten anzutreten habe.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, er "hätte aufgrund des § 36a Abs. 3 und 3a des Wehrgesetzes 1990 nicht einberufen werden dürfen". Die Voraussetzungen für einen Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes lägen bei ihm vor. Er sei derzeit nicht präsenzdienstpflichtig.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß das bloße Vorliegen von Befreiungs- oder Aufschiebungsgründen an der rechtlichen Zulässigkeit der Einberufung nichts ändert. Erst ein die Befreiung bzw. den Aufschub verfügender Bescheid bildet ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles.
Wenn der Beschwerdeführer ferner behauptet, die seinerzeitige vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst sei zu Unrecht erfolgt, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Solches hätte er seinerzeit aus Anlaß der vorzeitigen Entlassung geltend zu machen gehabt.
Seinem Beschwerdevorbringen ist ferner zu entnehmen, daß die den Grund für die vorzeitige Entlassung darstellende Erkrankung ausgeheilt ist, sodaß auch unter dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 6 erster Satz des Wehrgesetzes 1990 einer Einberufung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes nichts entgegensteht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 98/11/0048 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.