Administrative act against bankrupt company's state wine number right dismissed as ineffective due to improper service to bankruptcy estate.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint against an administrative act revoking a state wine number granted to a bankrupt company. The act was found ineffective because it was not properly addressed to the bankruptcy estate administrator or the company itself, despite reaching the administrator. Consequently, the court ruled that the complaint against this procedurally flawed act was inadmissible under the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 2 AVG 1991; § 34 Abs. 1 VwGG: An administrative act revoking a right attached to a bankrupt entity is ineffective if not directed to the bankruptcy estate or the debtor, rendering any subsequent complaint inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1988 war der Helmut O. Gesellschaft m.b.H. für 2300 l Gewürztraminer, Eiswein 1980, Neusiedlersee, die staatliche Prüfnummer erteilt worden. Über das Vermögen der Helmut O. Gesellschaft m.b.H. wurde der Konkurs eröffnet; am 22. September 1995 wurde Rechtsanwalt Dr. Franz M. zum Masseverwalter bestellt.
Der Spruch der angefochtenen, vom 14. Oktober 1998 datierten Erledigung der belangten Behörde lautet:
"Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ändert gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28.7.1988, Zl. 2637/2099-IID15/88, mit dem die staatliche Prüfnummer für 2300 l Gewürztraminer, Eiswein 1980, Neusiedlersee, erteilt wurde, dahingehend ab, daß der am 1.7.1988 gestellte Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer abgewiesen und eine solche nicht erteilt wird."
Als "Gegenstand" der Erledigung wird "Helmut O. staatliche Prüfnummer E 1158/88; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1988, Zl. 2637/2099-IID15/88; Abänderung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1991" bezeichnet.
Darüber hinaus enthält die Erledigung keine (weitere) Bezeichnung eines Adressaten und auch keine als solche erkennbare Zustellverfügung; unterhalb der Fertigung findet sich der Passus:
"Ergeht an: Bundeskellereiinspektion z.H. Herrn Ing. B.".
Nach Ausweis eines Eingangsstempels auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung der Erledigung kam diese am 16. Oktober 1998 dem beschwerdeführenden Masseverwalter zu. Dessen Beschwerde macht eine Verletzung im Recht auf Verwendung der staatlichen Prüfnummer geltend.
Nach § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die den Gegenstand der angefochtenen Erledigung bildende staatliche Prüfnummer (vgl. § 31 WeinG) dient der - auf eine behördliche Prüfung hinweisenden - Kennzeichnung von Waren, die zum Unternehmen des Antragstellers gehören. Bei der im vorliegenden Zusammenhang in Rede stehenden Berechtigung zur Verwendung der Prüfnummer handelt es sich somit - anders als etwa bei Auszeichnungen oder persönlichen Berechtigungen, z.B. der Gewerbeberechtigung (vgl. hiezu z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur) - um ein zum Unternehmen des Antragstellers gehörendes Recht, das nicht der Exekution entzogen ist.
Soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, tritt (auch) in einem Verwaltungsverfahren ab der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. z.B. den Beschluß vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0076).
Die angefochtene Erledigung ist nach der Bezeichnung ihres Gegenstandes, dem Inhalt des Spruches und der Anordnungen über ihre Zustellung nicht an den Masseverwalter gerichtet. Sie wurde daher gegenüber der Konkursmasse - ungeachtet des Umstandes, daß sie dem Masseverwalter offenbar tatsächlich zugekommen ist - nicht wirksam erlassen; sie entfaltet dieser gegenüber keine Rechtswirkungen.
Gegenüber der Gemeinschuldnerin (der Helmut O. Gesellschaft m.b.H.) konnte der Bescheid, der eine Angelegenheit der Konkursmasse betrifft, nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl. z.B. den Beschluß vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0058).
Die Beschwerde gegen die nicht dem Rechtsbestand angehörende Erledigung war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 1998