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98/10/0059 ECLI:AT:VWGH:1998:1998100059.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as inadmissible because compensation denial requires ordinary court, not administrative review.

Geschäftsnummer 98/10/0059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible because the contested decision denied compensation for property restrictions. The applicant sought payment for economic losses caused by a nature reserve declaration, but the authority rejected the claim entirely. The court ruled that such a total denial of compensation falls under the ordinary courts' exclusive jurisdiction for 'setting' the amount, making administrative review procedurally impossible.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 7 NÖ Naturschutzgesetz; The administrative court lacks jurisdiction to review a decision denying compensation claims because the term 'setting' encompasses the entire decision on the claim, reserving such disputes for ordinary courts.

Schlagwörter

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administrative compensation nature reserve declaration ordinary court jurisdiction procedural inadmissibility property rights restriction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 NÖ Naturschutzgesetz
"Der Antrag, Ihnen gemäß § 18 NÖ Naturschutzgesetz die Ihnen für den Zeitraum 1991 bis 1996 durch die Erlassung der Bescheide
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
§§ 47ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 19. März 1990, Slg. NF. 13.142/A
Beschluss vom 2. Juli 1990, 89/10/0227
Beschluss vom 23. Oktober 1991, Slg. NF. 13.517/A
Beschluss vom 28. Juni 1993, 93/10/0112
Beschluss vom 27. Februar 1995, 94/10/0185
Beschluss vom 26. März 1996, 96/05/0040, 0041
Beschluss vom 16. November 1998, 98/10/0365
VfSlg 13.807
VfSlg 13.979

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 untersagte die Bezirkshauptmannschaft B. (BH) unter Berufung auf § 5 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3, der beschwerdeführenden Partei die Errichtung einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie im Grünland auf den Grundstücken 576/1, 2 und 4 sowie 578/2 und 26 der KG E.

Mit Bescheid der BH vom 18. März 1993 wurde gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes eine aus den Grundstücken 576/1-4 sowie 5, 578/2 und 578/26/27 und 31 bestehende Fläche zum Naturdenkmal erklärt.

1997 begehrte die beschwerdeführende Partei eine Entschädigung für die für sie aus diesen beiden Bescheiden resultierenden Nachteile.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1998 wie folgt:

"Der Antrag, Ihnen gemäß § 18 NÖ Naturschutzgesetz die Ihnen für den Zeitraum 1991 bis 1996 durch die Erlassung der Bescheide

der Bezirkshauptmannschaft B. vom 17.12.1991, ... und vom 18.3.1993, ... entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile durch

Zahlung von S 4,624.380,40 zu vergüten, weiters Ihren Anspruch auf künftige Entschädigungen wegen weiterer, allenfalls dauernder Nichtbenützbarkeit der Grundstücke 576/1, 576/2, 576/4, 578/2 und 578/26, alle KG E. infolge der Bescheide der BH B. vom 17.12.1991,

... und vom 18.3.1993, ... dem Grunde nach anzuerkennen, wird abgewiesen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

Der mit "Entschädigung und Einlösung" überschriebene § 18 des NÖ NSchG lautet auszugsweise:

"(2) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrundeliegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachteilige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, so ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

...

(5) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 oder auf den Einlösungsbetrag gemäß Abs. 3 ist vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

...

(7) Der Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 5 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung oder der Einlösungsbetrag als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig."

§ 18 Abs. 7 des NÖ Naturschutzgesetzes sieht eine sukzessive Gerichtskompetenz für die Festsetzung der Entschädigung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung zu Entschädigungsregelungen seit dem Beschluß vom 19. März 1990, Slg. NF. 13.142/A, die Auffassung, daß der Begriff "Festsetzung" bzw. "Festlegung" der Entschädigung oder sinnverwandte Begriffe in einem weiten, die gänzliche Versagung der Entschädigung (die Entscheidung über das Entschädigungsbegehren schlechthin) umfassenden Sinn zu verstehen sind (vgl. neben dem bereits erwähnten Beschluß vom 19. März 1990 die Beschlüsse vom 2. Juli 1990, 89/10/0227, 23. Oktober 1991, Slg. NF. 13.517/A, 28. Juni 1993, 93/10/0112, 27. Februar 1995, 94/10/0185 und 90/10/0164 und vom 26. März 1996, 96/05/0040, 0041).

Im Einklang mit dieser Auffassung sieht auch der Verfassungsgerichtshof sukzessive Gerichtszuständigkeiten zur Festsetzung der Entschädigung als umfassend an (vgl. VfSlg. 13.807 und 13.979).

Der angefochtene Bescheid lehnt die Zuerkennung einer Entschädigung ab. Diese Entscheidung kann durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, nicht aber durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (vgl. den hg. Beschluß vom 16. November 1998, 98/10/0365).

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998